BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 74/12 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 536c Abs. 2 Satz 1 Im R ahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB trägt der Vermieter die Darlegungs - und Beweislast für die Verletzung der den Mieter treffenden Anzeigepflicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, NJW 1987, 1072; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. November 2001 - XII ZR 142/99, NJW - RR 2002, 515). BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - VIII ZR 74/12 - LG Kleve AG Moers - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Deze mber 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 9 . Februar 2012 wird unter Abweisung der in der Revisionsinstanz er weiterten Klage zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsv erfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagte n sind seit 2003 Mieter einer im Jahr 2001 errich teten Wo h- nung der Kläger in N . - V . . Die vereinbarte Nettom iete beläuft sich Dies rügten die Beklagten mit Schreiben vom 9. Juni 2008 und vom 15. Se p- tember 2008. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Beklagten die Fliesenrisse schon zu ein em früheren Zeitpunkt beanstandet hatten. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Oktober 2008 wiesen die Beklagten erneut auf Schäden an den Bodenfliesen hin und kündigten für den Fall eine r ausbleibe n- den Mängelbeseitigung die Einleitung eines selbständigen Beweisve rfahrens an. Entsprechend dieser Ankündigung minderten sie ab Oktober 2008 die Kal t- 1 - 3 - monatlich (= 20 %) und leiteten ein selbständige s Beweisve r- fahren ein. Das dort erhobene Sachverständigengutachten bestätigte das Vo r- handensein von Fliesenrissen und führte d eren Auftreten auf einen mangelha f- ten Einbau des Fliesenbelags zurü ck. Die Kläger n ehmen die Beklagten auf Zahlung der von den Beklagten in den Zeiträumen von Oktober 2008 bis Mai 2009 und von September 2009 bis Juli 2010 (insgesamt 19 Monate) einbehaltenen Minderungsbeträge nebst Zi n- sen in Anspruch. Aus Versehen haben sie in den Tatsacheninstanzen bei der Hauptforderung allerdings nur den auf 17 Monate entfallenden Restbetrag (= geltend gemacht. Dies haben sie in der Revisionsinstanz korrigiert Das Amtsgericht hat der Klage - in Höhe des dort geltend gemachten B e- trags - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das L andgericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolg en die Kläger ihr - erweitertes - Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erf olg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der i m streitgegenständlichen Zei t- raum einbehaltenen Miete bestehe nicht, weil die Beklagten die Miete gemäß 2 3 4 5 6 - 4 - § 536 BGB monatlich gemindert hätten. Die Risse in den Bodenfliesen stellten einen Mangel der Mietsache dar, d er - was zwischen den Parteien nicht streitig sei - grundsätzlich zu einer Minderung der Miete in Höhe des eingeklagten Betrags geführt ha be. Den Beklagten sei die Berufung auf die eingetretene Minderung auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Das Amtsgericht habe zwar zutreffend au s- geführt, dass die Berufung des Mieters auf ein e Minderung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 B GB darstelle, wenn und soweit dem Vermieter wegen einer verspäteten Mängelanzeige gemäß § 536c BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zustehe. Denn in diesem Fall ve r- lange der Mieter etwas, w as er dem Vermieter sogleich wieder zurückgewähren müsse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85). Ein Sch a- densersatzanspruch der Kläger wegen verspäteter oder unterlassener Mänge l- anzeige der Beklagten sei jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht gegeben . Zwar sei die Verjährungs frist für Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Bauhandwerker mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und damit vor den im Jahr 2008 erfolgten schriftlichen Mängelanzeigen abgelaufen gewesen . Das Amtsgericht habe aber zu Unrecht den beklagten Mietern die Beweislast für eine rechtzeitige Mängelanzeige nach § 536c Abs. 2 BGB aufgebürdet. In Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, wer die Beweislast für die Mänge l- anzeige im Rahmen der Ansprüch e nach § 536c Abs. 2 BGB trage. Im Schrifttum werde wohl übe rwiegend dem Mieter die Beweislast für die Erfüllung der Anzeigepflicht auferlegt, zum Teil werde aber auch die Auffassung vertreten, dass der Vermieter die Verletzung der Anzeigepflicht beweisen mü s- se. Auch in der Rechtsprechung werde diese Frage uneinhei tlich beantwortet. In einem Versäumnisurteil vom 14. November 2001 (XII ZR 142/99), das sich 7 8 9 - 5 - mit der Frage befasst habe, ob dem Mieter entsprechend § 545 Abs. 2 Hal b- s atz 2 BGB (heute § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB) eine Mietm inderung wegen u n- terbliebener Anzeige einer gravierenden Störung des Mietverhältnisses ve r- wehrt sei, habe der Bundesgerichtshof dem Mieter die Beweislast für die Erfü l- lung der Anzeigepflicht aufgebürdet. Andererseits habe der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1986 (VIII ZR 279/85) in einem Fall, in dem sich - vergleichbar der vorliegenden Fallgestaltung - die Frage gestellt habe, ob dem Leasingnehmer gemäß § 242 BGB die Berufung auf die Minderung der Leasingraten wegen eines vom Leasinggeber im Hinblick auf eine unterlassen e Mängelanzeige geltend gemachten Schadens verwehrt sei, dem Leasing g eber die Beweislast für die Voraussetzungen des § 545 Abs. 2 BGB aF (heute § 536c Abs. 2 BGB) auferlegt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei die Frage der Beweislast di f- ferenzie rt zu betrachten, je nachdem, welche der in § 536c Abs. 2 BGB ang e- ordneten Rechtsfolgen betroffen sei en . So sei zwar der wohl überwiegenden Auffassung, die die Beweislast für die Durchführung und Rechtzeitigkeit einer Mängelanzeige dem Mieter zuweise, zu f olgen, wenn es um Fälle nach § 536 Abs. 2 Satz 2 BGB (gemeint ist § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB ) , also um die Rechte des Mieters - insbesondere um de n Ausschluss der Minderung nach § 536 BGB oder von Schadensersatzansprüchen nach § 536a BGB - gehe. Denn die Reg e- lung des § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB sei Ausdruck des allgemeinen Grundsa t- zes, wonach die Geltendmachung von über eine Nacherfüllung hinausgehe n- den Gewährleistungsansprüchen voraussetze, dass dem Vertragspartner Gel e- genheit zur Nacherfüllung gegeben worden s ei. Dies rechtfertige es, die B e- weislast dem Mieter zu zuweisen , wenn dieser einen Minderungsanspruch ge l- tend ma che. 10 - 6 - Dagegen betreffe § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Verle t- zu ng der Anzeigepflicht. Nach allgemeinen Grundsätzen trage die Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs derjenige, der diesen Anspruch geltend mache. Dies sei im Rahmen des § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB der Vermieter. Es bestünden keine G ründe, von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen . Ein Bedürfnis hierfür ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Unterlassen der Mängelanzeige eine sogenannte negative Tatsache darstelle. Dies sei kein ungewöhnlicher Vorgang, wie insbeso ndere die Beweislastverteilung bei der Verletzung von Aufklärungspflichten und da r- aus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen zeige. Schwierigkeiten bei der Beweisführung hinsichtlich negativer Tatsachen könne dadurch begegnet we r- den, dass der Anspruchsgegne r - im Falle des § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB also der Mieter - eine sekundäre Darlegungslast trage, wonach er die Handlung, d e- ren Unterlassen vom Anspruchsteller behauptet werde - im Falle des § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB also die Erfüllung der Anzeigepflicht - , qualifiziert dartun müsse. Der Vermieter könne dann das Unterbleiben der Mängelanzeige dadurch nachweisen, dass er dieses Mietervorbringen widerlege. Bei Zugrundelegung dieser Darlegungs - und Beweislastverteilung sei im Streitfall nicht festzustellen, d ass die Fliesenschäden von den Beklagten nicht bereits in den Jahren 2005 und 2006 angezeigt worden seien. Die Beklagten hätten - insbesondere im Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 - qualifiziert darg e- legt, wann und auf welche Weise sie die Mängel in den Jah ren 2005 und 2006 angezeigt hätten . Auch wenn sie die behaupteten Anzeigen und die nach ihrer Dar stellung erfolgten Besichtigungen durch den Kläger zu 2 nicht auf den Tag genau, sondern nur nach Monaten oder Monatshälften bezeichnet hätten, sei ihr Vorbrin gen hinreichend konkret, weil angesichts des Zeitablaufs zwischen den Jahren 2005/2006 und den schriftlichen Mängelanzeigen im Jahr 2008 11 12 - 7 - nachvollziehbar sei, dass die Beklagten das genaue Datum der Anzeigen und Besichtigungen nicht mehr angeben könnten. Die Kläger hätten den ihnen obliegenden Nachweis, dass eine rechtzeit i- ge Mängelanzeige unterblieben sei, nicht geführt. Nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass in den Jahren 2005 und 2006 keine Mängelanzeigen der Bekl agten erfolgt seien. Die Aussagen der g e- hörten Zeugen seien insoweit unergiebig. Auf den Hinweis des Berufungsg e- richts über die von der Auffassung des Amtsgerichts abweichende Beurteilung der Beweislastverteilung hätten die Kläger keine weiteren Umstände d argetan, die auf die Unrichtigkeit des Beklagtenv orbringens schließen ließen. Sie hätten lediglich ihre Vernehmung als Partei beantragt. Die hierfür nach §§ 447, 448 ZPO erforderlichen Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen. Insb e- sondere sei die Un richtigkeit der Behauptungen der Beklagten nicht aufgrund der protokollierten Zeugenaussagen im Sinne des § 448 ZPO " anbewiesen " . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen . Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger nach § 535 BGB auf Zahlung restlicher Miete Zinsen) mit der Begründung verneint, die vertraglich vereinbarte Miete sei für den in Frage stehenden Zeitraum wegen Mängeln an den Bodenfliesen der a n- gleichen Gründen steht den Klägern kein Anspruch auf Zahlung des - im Rev i- sionsverfahren im Wege einer Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO zuläss i- gerweise geltend gemachten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 13 14 - 8 - 311/95, NJW 1998, 2969 unter B II 1 mwN) - weiteren Betrags in Höhe von 250 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die bauseitige n Mängel an den Fußbodenfliesen eine Minderu ng in Höhe der von den Beklagten einbehaltenen Beträge rechtfertigen (§ 536 BGB). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Die Mietm inderung ist auch nicht im Hinblick auf § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagten haben die au fgetretenen Fliesenrisse unstreitig spätestens mit Schreiben vom 9. Juni 2008 und vom 15. September 2008 und damit vor Geltendmachung der Mind e- rung angezeigt . 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten sei die B erufung auf die eingetretene Mietminderung nicht w e- gen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) verwehrt. a) Zwar ist ein Mieter n ach höchstrichterliche r Rechtsprechung im Hi n- blick auf das Gebot von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) daran gehindert, si ch auf eine eingetretene Mietminderung zu berufen, wenn und soweit dem Vermi e- ter ein Schadensersatzanspruch gemäß § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Ve r- letzung der den Mieter treffenden Pflicht zur (rechtzeitigen) Anzeige von Mä n- geln der Mietsache (§ 536c Abs. 1 BGB) zusteht ( vgl. Senatsurteil vom 17. D e- zember 1986 - VIII ZR 279/85, NJW 1987, 1072 unter III 1 [zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 545 Abs. 2 BGB aF] ) . In diesem Fall kann sich ein Mi e- ter auf eine kraft Gesetzes eingetretene Mietminderung ni cht berufen, weil es - nach einem allgemein gebilligten Rechtsgrundsatz - einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, wenn ein Gläubiger etwas fordert, was er sofort wieder zurück zu gewähren hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, aaO). 15 16 17 - 9 - b) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB scheitert jedoch daran, dass sie den Beklagten keine Verletzung der A n- zeigepflicht nachweisen konnten. Sie haben die Behauptung der Beklagten nicht widerleg t , dies e hätten die aufgetreten en Mängel bereits in den Jahren 2005 und 2006 - also rechtzeitig vor Ablauf der werkvertraglichen Gewährlei s- tungsfrist - angezeigt. D ies geht zu ihren Lasten. Denn im Rahmen eines Sch a- densersatzanspruchs nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BG B tragen - wie das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Kläger als Vermieter die Beweislast für das Unterbleiben einer (rechtzeitigen) Mängelanzeige . Die hiergegen geric h- teten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. aa) Welche Partei die Erfüllung oder Verletzung der in § 536c Abs. 1 BGB dem Mieter auferlegten Anzeigepflicht zu beweisen hat, wird von der höchst - und obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. (1) Der Senat hat sich bereits in einer dem vorliegenden Sachve rhalt vergleichbaren Fallgestaltung mit der Frage befasst, welche Partei die (primäre) Darlegungslast und die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 545 Abs. 2 BGB aF (heute § 536c Abs. 2 BGB), also sowohl für den Au s- schluss der dort aufgeführ ten Miet errechte als auch für einen Schadensersatz des Vermieters, zu tragen hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, aaO unter I II 2 b). Dabei hat er ohne Einschränkung den Vermi e- ter/Leasinggeber für verpflichtet gehalten, (sämtliche) Vor aussetzungen des § 545 Abs. 2 BGB aF (heute § 536c Abs. 2 BGB) darzulegen und nachzuwe i- sen. Dies hat er aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 545 Abs. 2 BGB aF (heute § 536c Abs. 2 BGB) abgeleitet, der ein an sich bestehendes Mind e- rungsrecht des Miete rs voraussetzt und dem Vermieter einen dagegen gericht e- ten Einwand aufgrund nachträglich eingetretener Umstände gewährt ( Senatsu r- teil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, aaO). 18 19 20 - 10 - Anders als die Revision meint, hat der Senat damit auch ausgesprochen, d ass der Vermieter/Leasinggeber im Rahmen beider Varianten des § 545 Abs. 2 BGB aF (heute § 536c Abs. 2 BGB) die primäre Darlegungs last und die Beweislast für die Nichterfüllung der Anzeigepflicht trägt. Die vom Senat bean t- wortete Beweislastfrage ist allerd ings nicht entscheidungserheblich geworden, weil schon - im Rahmen des § 545 Abs. 2 Halbs atz 2 BGB aF - eine durch die verspätete Mängelanzeige verursachte Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung und - im Rahmen des § 545 Abs. 2 Halbs atz 1 BGB aF - der Umfang des durch die Anzeig epflichtverletzung eingetretenen Schaden s nicht hinreichend darg e- legt worden war en. Dies ändert aber nichts daran, dass der Senat auch grun d- legende Aussagen zur Beweislastverteilung bei § 545 Abs. 2 BGB aF (heute § 536c Abs. 2 BGB) getr offen hat. (2 ) Demgegenüber hat der für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 14. November 2001 (XII ZR 142/99, NJW - RR 2002, 515 u nter II 2) im Zusammenhang mit der Erörterung eines möglichen Ausschlusses der Ge währleistungsrechte des Mieters entsprechend § 545 Abs. 2 Halbs atz 2 BGB aF ausgeführt, der Mieter trage die Beweislast dafür, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen sei. Auf welche Erwägu n- gen diese Erkenntnis gestützt wird, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Di e- ses geht nicht auf die gegenteilige Auffassung im Senatsurteil vom 17. Deze m- ber 1986 (VIII ZR 279/85, aaO) ein, sondern verweist nur auf den Meinung s- stand im Schrifttum. (3) Die hierdurch eingetretene Rechtsunsicherheit hat zu einer unein hei t- lichen Betrachtungsweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum g e- führt . Während das Oberlandesgericht B randenburg - dem Urteil des XII. Zivi l- senats vom 14. November 2001 (XII ZR 142/99 , aaO ) folgend - dem Mieter im 21 22 23 24 - 11 - Rahmen des Ausschlusstat bestands des § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB die Darlegungs - und Beweislast für die Erfüllung seiner Anzeigepflicht aufbürdet (Urteil vom 14. November 2007 - 3 U 27/07, juris Rn. 22), hält das Oberlande s- gericht Düsseldorf im Einklang mit der Senatsentscheid ung vom 17. Dezember 1986 (VIII ZR 279/85, aaO) bei beiden Tatbeständen des § 545 Abs. 2 BGB aF (heute § 536c Abs. 2 BGB) den Vermieter für sämtliche Tatbestandsvorausse t- zungen, also auch für die Verletzung der Anzeigepflicht, für darlegungs - und beweisbel astet (ZMR 2003, 21, 22). Auch im Schrifttum wird die Frage der Beweislastverteilung unterschie d- lich beurteilt. Im Hinblick auf die - nur den Ausschlusstatbestand des § 545 Abs. 2 Halbs atz 2 BGB aF betreffende - Entscheidung des XII. Zivilsenats (vom 1 4. November 2001 - XII ZR 244/99, aaO) hat sich überwiegend die - häufig nicht näher begründete - Auffassung durchgesetzt, dass der Mieter auch beim Schadensersatzanspruch nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB die Beweislast für die Erfüllung seiner Anzeigepflicht tr age ( Schmidt - Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536c BGB Rn. 41; Klein - B l e n kers in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 536c Rn. 7; Nies in Baumgärtel/Laumen/ Prütting , Handbuch der B e- weislast - Bürgerliches Gesetzbuch - Schuldrecht Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 536c Rn. 1; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 536c BGB Rn. 32; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 536c Rn. 1 1 ; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 656; Erman/ Lützenkirch en, BGB, 13. Aufl., § 536c Rn. 15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 536c Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BG B , 3. Aufl., § 536c Rn. 15; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. III. A 978; Jauernig/Teichmann, BGB, 14. Aufl., § 536c Rn. 4 ; Soergel/ Heintzmann, BGB, 13. Aufl. , § 536c Rn. 9; Feldhahn in Prütting/Wegen/ Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 536c Rn. 4 ; diff. MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 536c Rn. 14 ). Soweit für diese Rechtsansicht eine Begründung geg e- 25 - 12 - ben wird, wird sie entweder auf die Erwägung, es gälten dieselben Grundsätze wie beim Zugang von Willenserklärungen (Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 12 ) oder darauf gestützt, der Mieter habe als Schuldner der Anzeigepflicht deren Erfüllung darzulegen und zu beweisen ( Wo lf/Eckert/Ball, aaO ) . Die Ge genme i- nung zählt dagegen die Verletzung der Anzeigepflicht zu den anspruchsb e- gründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB und hält daher den Vermieter darlegungs - und beweisbela s- tet dafü r , dass der Mieter aufgetretene Mängel verspätet oder gar nicht ang e- zeigt hat ( Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536c Rn. 25 ) . bb) Der Senat hält daran fest, dass der Vermieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB die Darlegungs - und Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 536c Abs. 1 BGB trägt. (1) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, welcher Partei im Ra h- men des Ausschlusstatbestands des § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB die Beweislast für die (Nicht - )Erfüllung der Anzeigepflicht aufzuerlegen ist. J edenfalls bei dem vorliegend allein zu beurteilenden Schadensersatzanspruch nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB - zu dem sich der XII. Zivilsenat nicht geäußert hat - ist die Bewei s- last für die Verletz ung der Anzeigepflicht dem Vermieter zuzuweisen. Dies ergibt sich schon aus der allgemein anerkannten Grundregel der Beweislastverteilung, wonach der Anspruchsteller auf der ersten Ebene die rechtsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner auf eine r zweiten Ebene die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Ta t- sachen darzulegen und zu beweisen hat ( vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 224 f.; vom 13. November 1998 - V ZR 386/97, NJW 1999, 352 unter I I 3 b aa ). Wer Ersatz eines auf eine Pflichtverle t- zung des Vertragspartners zurückgeführten Schadens verlangt, hat demnach darzu tun und nachzuweisen, dass der andere Vertragsteil eine ihn treffende 26 27 28 - 13 - Pflicht verletzt und hierdurch einen kausalen Schaden veru rsacht hat. Dies gilt auch dann, wenn negative Umstände anspruchsbegründend sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 unter I 1 b), also - wie etwa die Fälle der Verletzung einer Aufklärungspflicht des Verkäufers oder der Ve rletzung einer Verkehrssicherungspflicht zeigen (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2012 - V ZR 86/11, GE 2012, 749; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 16; Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 f.) - auch dann, w enn die Pflichtverletzung in einem Unterla s- sen besteht . (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist im Rahmen des § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB keine andere Sichtweise geboten. (a) Die Revision will in Durchbrechung des allgemein gültigen Grundpri n- zips der Beweislastverteilung die Erfüllung der Anzeigepflicht zu den rechtsau s- schließenden Tatsachen zählen. D amit nimmt sie eine systemwidrige Einor d- nung vor, die sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schaden s- ersatzanspruchs nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB n icht vereinbaren lässt. D ie Revision verkennt hierbei , dass das Entstehen des Mangels und die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) des Mieters hiervon allein noch keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters , sondern nur die Anzeigepflic ht des Mieters (§ 536c Abs. 1 BGB) auslösen (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 143/75, BGHZ 68, 281, 284 f.) , deren Verletzung ( " Unterlässt der Mi e- ter die Anzeige " ) dann zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB zählt. (b) Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus entnehmen, dass derjenige, der sich auf den - für das Wirksa m- werden einer Willenserklärung erforderlichen - Zugang (§ 130 BGB) ber uft, hie r- für die Beweislast trägt. Soweit die Revision diese Beweislastverteilung auch 29 30 31 - 14 - auf den Tatbestand des § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB übertragen will, verkennt sie, dass es hierbei nicht um die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder einer g e- schäftsähnlic h en Handlung geht, sondern um ein en Schadensersatzanspruch des Vermieters, der durch die Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters ausg e- löst wird. Wie bereits oben ausgeführt , ist bei einem Schadensersatz anspruch nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB die Anzeigepf lichtverletzung rechtsbegründend . Der Mieter, der die Erfüllung dieser Verpflichtung behauptet, b estreitet nur das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Tatsache. (c) Der von der Revision weiter geltend gemachte U mstand, dass die Beweislast für den Zu gang einer Mängelanzeige nach § 377 Abs. 1, 2 HGB de m Käufer aufgebürdet wird (Senatsurteil e vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 238/83, BGHZ 93, 338, 347 mwN; vom 13. Mai 1987 - VIII ZR 137/86, BGHZ 101, 49, 54 f.), rechtfertigt es ebenfalls nicht, im Rahmen ei nes Schadense r- satzanspruchs nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB dem Mieter die Beweislast für die Erfüllung der Anzeigepflicht zuzuweisen. Die für den Handelskauf geltende Vorschrift des § 377 HGB und die mietrechtliche Bestimmung des § 536c Abs. 2 BGB (früh er § 545 Abs. 2 BGB aF) verfolgen nicht die gleichen rechtspolitischen Ziele und sind deshalb im Einzelnen ganz unterschiedlich ausgestaltet (Senatsurteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 143/75, aaO S. 286). Zwar besteht insoweit eine gewisse Parallelität, al s beide Vorschriften (auch) einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern dienen. Die Bestimmung des § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB und die Vorschrift des § 377 Abs. 1, 2 HGB unterscheiden sich aber sowohl in ihrer tatbestandlichen Anknüpfun g als auch in ihrem Normzweck. Die in § 536c BGB (früher § 545 BGB aF) dem Mieter auferlegte Mängelanzeigepflicht ist eine konkrete Ausgestaltung der Obhutspflicht des Mieters (Senatsurteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 143/75, aaO), während § 377 HGB nur ei ne Obliegenheit des 32 33 - 15 - Käufers begründet (Senatsurteile vom 4. April 1977 - VIII ZR 143/75, aaO; vom 13. Mai 1987 - VIII ZR 137/86, aaO S. 53). Die Bestimmung des § 536c BGB verfolgt in erster Linie den Zweck, die dem Mieter vom Vermieter übergebene Sache vor Schäden zu bewahren (Senatsurteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 143/75, aaO). Dagegen sind für die Obliegenheit des Käufers zur unverzügl i- chen Mängelanzeige (§ 377 HGB) n icht nur die Belange des Verkäufers , so n- dern auch das allgemeine Interesse des Handelsv erkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften von maßgeblicher Bedeutung ( vgl. Senatsurteil e vom 4. April 1977 - VIII ZR 143/75, aaO mwN; vom 13. Mai 1987 - VIII ZR 137/86, aaO ). Demzufolge unterscheiden sich die beiden Vo r- schrif ten auch in ihren Rechtsfolgen. Die Verletzung der in § 377 HGB gerege l- ten Obliegenheit des Käufers löst lediglich die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB aus , während die Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nicht nur etwaige Minderungs - und Sch adensersatzansprüche des Mieters (§§ 536, 536a BGB) entfallen lässt (§ 536c Abs. 2 Satz 2 BGB), sondern auch einen Schaden s ersatzanspruch des Vermieters begründen kann ( § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB) . (d) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein aus § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB resultierender Schadensersatzanspruch gemäß § 242 BGB einer Mietminderung entgegen gesetzt werde , müsse die Beweislast für die Erfüllung der Anzeigepflicht beim Mieter liegen. Denn dann bestehe kein entscheidender Unterschied zu dem Ausschluss der Minderung nach § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB, bei dem nach überwiegender und zutreffender Auffassung den Mieter die Beweislast für die Erfüllung der Anzeigepflicht treffe. Diese Argume ntation ist nicht stichhaltig. Zwar machen die Kläger - aus d em Blickwinkel des § 242 BGB betrachtet - nicht einen anspruchsbegründe n- 34 35 - 16 - den, sondern vielmehr einen rechtshindernden Umstand geltend (vgl. BGH, U r- teil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97, aaO unt er II 3 b bb (2)) . Für diesen sind sie jedoch nach allgemeinen Regeln - als G egner des Minderungs rechts - ebenfalls beweisbelastet. An der Beweislastverteilung ändert sich also nichts, wenn man den Angriff der Kläger gegen die Mietminderung nicht allein au s Sicht des § 53 6c Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern zusätzlich aus der Perspektive des § 242 BGB beurteilt. cc ) Da die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht (§ 536c Abs. 1 BGB), also einer negativen Tatsache, bei den Klägern als Vermieter liegt, tr ifft die Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darl e- gungslast, um den Klägern die Beweisführung nicht unnötig zu erschweren. Dies bedeutet, dass die Kläger nur solche Mängelanzeigen ausräumen mü s- sen, die von den Beklagten in zeitlicher , inh altlicher Weise und räumlicher Hi n- sicht spezifiziert worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 12 mwN ; vom 30. März 2012 - V ZR 86/11, aaO) . Unsubstantiierte Behauptungen zur Erfüllung der Anzeigepflicht brauchen die Kläger dagegen nicht zu widerlegen. Von diesen Grundsätzen ist auch das B e- rufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Beklagten hinsichtlich der behaupteten Mängelanzeigen in den Jahren 2005 und 2006 ihrer sekund ä- ren D arlegungslast genügt. Die Revision sieht die Angaben der Beklagten als unzureichend an, weil diese in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 keine A usführungen zum Zeitpunkt und Ort des dort beschriebenen ersten Gesprächs zwischen der Beklagten zu 1, dem Z eugen H . und dem Kläger zu 2 g e- macht hätten . Es trifft aber nicht zu, dass k ei ne nähere zeitliche Einordnung d ieses Gesprächs erfolgt wäre . Di e Beklagten haben behauptet, im Oktober 2005 hätten sich sowohl in der Wohnung der Beklagten als auch in de r Wo h- 36 37 - 17 - nung des Zeugen H . Risse im Fliesenbodenbelag gezeigt. Daraufhin hä t- te n der Zeuge H . und die Beklagte zu 1 den Kläger zu 2 auf die Mängel angesprochen. Dieser habe die in der Wohnung der Beklagten aufgetretenen Risse dann erstmals in der zweiten Oktoberhälfte 2005 in Augenschein g e- nommen. Damit sind die Zeitpunkte, zu de nen im Jahr 2005 Mängelrügen e r- folgt sein sollen (Gespräch; Augenschein s termin) , ausreichend konkretisiert worden . Auch die Angaben zum Ort des Geschehens sind ausreich end. Es bl ieb zwar zunächst offen, an welchem Ort das dem Augenschein s termin v o- rangegangene Gespräch stattgefunden haben sol l. Dies ist jedoch unschädlich. Zum einen ist die fehlende Ort s angabe in der Berufungsschrift - aufgrund der von den Beklagten aufgegriffenen Angaben des Zeugen H . - näher ko n- kretisiert worden; das Gespräch soll " bei den Mülltonnen " stattgefunden haben. Zum anderen ist der Ort, an dem das Gespräch stattgefunden haben soll, für die erforderl iche Substantiierung vorliegend nicht von ausschlaggebender B e- deutung, weil das von de n Kläger n zu widerlegende Geschehen durch konkrete Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt des Gesprächs und d en daran beteiligten Pe r- sonen ausreichend eingegrenzt worden ist. Auch soweit die Beklagten in erster Instanz vorgetragen haben, dass im September 2006 - dieses Mal auf der Straße vor dem Anwesen, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet - zwischen der Beklagten zu 1, dem Zeugen H . und dem Kläger zu 2 ern eut ein Gespräch über die sich vertiefenden Fliesenrisse geführt worden sei, haben die Beklagten ihrer sekundären Darl e- gungslast genügt. Anders als die Revision meint, haben die Beklagten diesen Vortrag im Berufungsverfahren aufrechterhalten, wie sich aus der ausdrückl i- chen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegrü n- dung ergibt. 3 8 - 18 - dd ) Den sonach von den Klägern zu führenden Beweis einer verspätet en Anzeige der aufgetretenen Fliesenrisse haben die Kläger nicht erbracht . Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, zusätzlich zu den gehörten Zeugen auch eine Parteivernehmung der Kläger nach § 448 ZPO vorzunehmen. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO steht im Ermessen des Tatrich ters und ist im Revisionsverfahren nur darauf nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (Senatsurteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222 unter I 1 a mwN). Solc he Recht s fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den Normzweck des § 448 ZPO und die Subsidiarität dieses Beweismittels (vgl. Zö l- ler/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 448 Rn. 2, 3 f f.) eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der Kläger ( " einiger Beweis " erbracht; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, aaO ) verlangt hat. Dass das B e- rufungsgericht dabei allein auf das Erg ebnis der Beweisaufnahme abgestellt 39 - 19 - und den Prozessstoff im Übrigen unberücksichtigt gelassen habe, trifft - wie die Wortwahl des Berufungsgerichts ( " insbesondere ") zeigt - nicht zu. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 17.03.2011 - 562 C 347/10 - LG Kleve, Entscheidung vom 09.02.2012 - 6 S 70/11 -
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