ECLI:DE:BGH:2018:250118UVIIZR74.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 74/15 Verkündet am: 25. Januar 2018 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, § 254 Dc Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abw e- senheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15 - OLG Dresden LG Bautzen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen in ihrer Wohnung eing e- tretenen Wasserschaden. Im Jahr 2011 beauftragte die auf Mallorca wohnhafte Klägerin die B e- klagte mit Sanitär - und Heizungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus in Deutschland. Dort führten a m 28. März 2012 Mitarbeiter der Beklagten Mänge l- beseitigungsarbeiten an einem Heizungs - und Warmwassergerät in einer u n- bewohnten Dachgeschosswohnung aus. Als der Zeuge R. die Dachgeschos s- wohnung am 22. Juni 2012 aufsuchte, befand sich auf dem gesamten Fußb o- den eine 1 cm hohe Wasserschicht, wodurch der Fußbodenaufbau völlig durc h- nässt wurde und Wände und vier Türzargen beschädigt wurden. 1 2 - 3 - Die Klägerin verlangt mit der Klage die Kosten für die Beseitigung der satz für Mietausfall in n- s- ko s Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru fungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Beschlusses de s Berufungsg e- richts und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Ber u- fungsgerichts, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. I. Das Berufungsgericht hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ke in Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, da der eingetretene Wasserschaden der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Ein zugunsten der Klägerin unterstellter Mangel an der Dichtung des Heizungs - und Warmwassergeräts sei für den geltend gemachten Sc haden nicht kausal geworden. Ein Schaden dieses Umfangs sei bei einer mangelha f- 3 4 5 6 7 8 - 4 - ten Dichtung an einem Heizungs - und Warmwassergerät völlig außergewöh n- lich und nicht zu erwarten gewesen. Das außergewöhnliche Schadensausmaß habe seine Ursache ausschließlich i n der Sphäre der Klägerin, weil diese ve r- säumt habe, die gebotenen und üblichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, insbesondere die Wohnung mehrmals wöchentlich zu kontrollieren. Dadurch habe sie in völlig ungewöhnlicher Weise in den schadensträchtigen Ge sch e- hensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt, die den Schaden endgültig herbeigeführt habe. Bei einer zeitnahen Kontrolle der Wohnung wäre der Wasseraustritt festgestellt worden und das Eindringen des Wassers in den Fußboden, in die Wände u nd in die Türzargen verhindert worden. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, dem Zeugen R. sei von der Beklagten nach Beendigung der Arbeiten zugesagt worden, dass die Wasse r- z u fuhr abgestellt werde, sei nicht substantiiert, weil es sich um eine mit konkr e- ten Tatsachen nicht unterlegte Behauptung handele. Soweit die Klägerin vorg e- tragen habe, der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten habe dem Zeugen R. das Abstellen der Wasserzufuhr zugesichert und ihm nach Beendigung der Arbeiten auf telefonische Nachfrage dies bestätigt, sei dieser Vortrag nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da er erstmals in der Berufung s- instanz vorgebracht worden sei. Unabhängig davon sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläg e- rin nach § 254 Abs. 1 BGB ausges chlossen. Die Klägerin habe die Entstehung des geltend gemachten Schadens überwiegend mitverschuldet. Der Wasse r- austritt sei nur deswegen unbemerkt geblieben, weil Kontrollen in der unb e- wohnten Wohnung nicht durchgeführt worden seien. Das Unterlassen diese r Maßnahmen habe zu dem großen Schadensausmaß geführt. Die Klägerin müsse bei Abwägung mit einem unterstellten Verursachungsbeitrag der Be - klagten den entstandenen Schaden allein tragen. 9 10 - 5 - Die Beklagte habe den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Gru nde nach nicht anerkannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Vers i- cherer bei dem Ortstermin am 15. August 2012 im Namen der Beklagten Erkl ä- rungen abgegeben habe und dazu bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen spr e- che das Schreiben der damaligen Bevollmäc htigten der Klägerin vom 9. Januar 2013, aus dem hervorgehe, dass der Versicherer noch keine Entscheidung über die Regulierung getroffen habe. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass eine man gelhafte Dichtung an dem Heizungs - und Warmwassergerät zu dem Austritt des Wassers geführt hat. Für die Revision ist daher davon auszugehen, dass der Wasseraustritt durch eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten verursacht worden ist. 1. Das Berufun gsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Sch a- den der Klägerin nicht adäquat kausal durch die im Streit stehende mangelhafte Werkleistung der Beklagten verursacht worden sei und der erforderliche Z u- rechnungszusammenhang fehle. a) Im Ansatz zutreffen d geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn durch das schadensbegründende Ereignis äquivalent verursachten Folgen haftet. Um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu ve rmeiden, ist die Ve r- antwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien eing e- schränkt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als solche Krit e- rien die Adäquanz des Kausalverlaufs und der Zurechnungszusammenhang 11 12 13 14 15 - 6 - anerkannt (vgl. B GH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14; Urteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263, juris Rn. 10; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420,1421, juris Rn. 15; vom 11. November 1999 - III ZR 98/ 99, NJW 2000, 947, 948, juris Rn. 12). Adäquat ist eine Bedingung, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnl i- chen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeigne t ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, aaO, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 1997 VII ZR 342/96, BauR 1998, 330, 331, juris Rn. 9; vom 4. Juli 1994 II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127, jur is Rn. 15). b) Nach diesen Maßstäben kann eine adäquate Verursachung des Schadens durch den im Streit stehenden Dichtungsmangel nicht verneint we r- den. Ein Dichtungsmangel an einem Heizungs - und Warmwassergerät ist im Allgemeinen geeignet, einen Wass erschaden mit dem vorliegenden Schaden s- ausmaß herbeizuführen. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine O b- liegenheitsverletzung der Klägerin annehmen würde, führte dies nicht dazu, dass der Mangel an der Dichtung nur unter besonders eigenartigen, unwah r- scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Eintritt des Schadens und dessen Ausmaß zu verursachen. c) Die Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an dem erforderlichen Zurechnungsz usammenhang zwischen Schaden und Mangel, ist rechtsfehle r- haft. 16 17 18 19 - 7 - aa) Eine Haftung besteht zwar nur für diejenigen äquivalenten und ad ä- quaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übe r- nommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Z u- sammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14; Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 m.w.N). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftung s- rechtliche Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswi drige) Dazwischentreten des Geschädigten veru r- sacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleic h- sam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefa h- ren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtl i- che Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Versäu m- nisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, aaO Rn. 15; Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO). bb) Nach diesen Maßstäben kann der Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. 20 21 22 23 - 8 - In dem eingetre tenen Wasserschaden haben die besonderen Gefahren fortgewirkt, die durch die (unterstellte) mangelhafte Werkleistung der Bekla g ten verursacht worden sind. Ohne den Mangel an der Dichtung des Heizungs - und Warmwassergeräts wäre es nicht zu dem Wasseraust ritt gekommen. Die durch den Mangel verursachte Gefahr des Wasseraustritts hat auch bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Schadens am 22. Juni 2012 bestanden. Der Mangel ist daher eine Ursache auch für das außergewöhnliche Schadensau s maß gew e- sen und steht in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Schaden. 2. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Klage kann nicht mit der Erwägung abgewiesen werden, die Klägerin habe bei der Abwägung mit einem unterst ellten Verursachungsbeitrag der Beklagten den Schaden wegen eines überwiegenden Mitverschuldens a l- lein zu tragen, weil sie die unbewohnte Wohnung für einen mehrmonatigen Zei t- raum unbeaufsichtigt gelassen habe. a) Die Vorschrift des § 254 BGB setzt vorau s, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat (Absatz 1) , oder er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz) . Dieses Verschulden bede u- tet nicht die vor werfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehe n- den Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (v gl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 31 m.w.N.). Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der G e- schädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Ma ß- nahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, BauR 2015, 24 25 - 9 - 1202 Rn. 43 = NZBau 2015, 368; vom 20. Juni 2013 - VII Z R 4/12, BauR 2013, 1472 Rn. 29 = NZBau 2013, 515; vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 Rn. 2 7 f. = NZBau 2013, 244; vom 22. Dezember 2005 VII ZR 71/04, BauR 2006, 522, 523, juris Rn. 10 = NZBau 2006, 995). Welche Maßnahmen zur Verhinderu ng eines (erheblichen) Wasserschadens danach ein Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit zu treffen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel nach dem Alter des Anwesens und seiner Versorgungsleitungen, nach der Au f- teilung der Wohneinheiten, nach der Umgebung des Hauses sowie nach der jeweiligen jahreszeitlichen Witterung. b) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft o h- ne nähere Begründung davon ausgegangen, in einer unbewohnten W ohnung seien wöchentlich mehrmalige Kontrollen geboten und daher üblich. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schutz - und Obhutspflichten überspannt, die einem Eigentümer einer unbewohnten Wo h- nung bei einer längeren Abwesenheit oblieg en. Nach den von dem Berufung s- gericht verlangten Anforderungen wäre ein Wohnungsinhaber auch bei einer Dienstreise oder einem Kurzurlaub gehalten, für mehrfache Kontrollen in der Woche zur Abwendung eines Wasserschadens zu sorgen. Solche Maßnahmen sind wed er üblich noch können sie von einem vernünftigen, wirtschaftlich de n- kenden Menschen nach Treu und Glauben verlangt werden. Kontrollen im Hi n- blick auf die Abwendung eines Wasserschadens in einer unbewohnten Wo h- nung können nur in dem Maß verlangt werden, wie sie im Einzelfall dem Rechtsinhaber auch zumutbar sind (vgl. zur Zumutbarkeit Hammacher, BauR 2013, 1592). Das ist bei dem von dem Berufungsgericht geforderten Umfang nicht der Fall. Damit fehlt es bisher an tragfähigen Feststellungen, auf deren Grundl age beurteilt werden kann, ob die Klägerin in dem Zeitraum von drei Monaten über - 26 27 28 - 10 - haupt (und gegebenenfalls wann) eine Kontrolle zur Vermeidung von Wasse r- schäden hätte durchführen (lassen) müssen. c) Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erneut zu der Beurteilung kommen, die Klägerin habe vorwerfbar Kontrollen unterlassen, wird es Beweis über die Behauptung der Klägerin erheben mü s- sen, die Beklagte habe nach den Absprachen der Parteien die Wasserzufuhr abstellen sollen. Den n Kontrollen hätten sich jedenfalls erübrigt, wenn die Wa s- serzufuhr abgestellt worden wäre. Zwar war dies nicht geschehen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sich zur Erfüllung ihrer Obliegenheit eines Dritten bedient zu haben, entlastet sie das im Gr undsatz auch nicht. In einem solchen Fall muss sie sich in der Regel die schuldhafte Mitverursachung eines Sch a- dens durch eine Hilfsperson nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 17 9, 55 Rn. 31 m.w.N.). Sollte jedoch - wie von der Klägerin behauptet - gerade die Beklagte mit dem Abstellen der Wasserzufuhr betraut gewesen sein, wäre der Beklagten die Berufung auf den Mitverschuldenseinwand nach Treu und Gla u- ben versagt, § 242 BGB. Für diesen Sachvortrag obliegt die Darlegungs - und Beweislast der Klägerin. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz zu dieser Absprache ergä n- zend vorgetragen und Beweis angeboten hat, hat das Berufungsgericht verfa h- rensfehlerhaft angenommen, sie sei hi ermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Damit hat es in entscheidungserheblicher Weise den A n- spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der in der Berufungsinstanz erhobene Vortrag war kein neues A n- griffs mittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn ein sehr allgemein gehaltener Vortrag der ersten Instanz konkret i- siert und erstmals substantiiert wird, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges 29 30 - 11 - Vorbringen aus der ersten Ins tanz durch weitere Tatsachenbehauptungen z u- sätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, NJW - RR 2010, 839 Rn. 22; vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333, juris Rn. 11; vom 8. Juni 2004 VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, BauR 2007, 585, juris Rn. 7 = NZBau 2007, 245; vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW - RR 2009, 1236 Rn. 9). Die Klägerin hat in der Berufungsi nstanz keinen neuen Vortrag gehalten, sondern ihr erstinstanzliches Vorbringen lediglich ergänzt und erläutert. Sie hat in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 vorgetragen, der Zeuge R. habe vor seiner Abreise die Mitarbeiter der Beklagten noch einmal erm ahnt, wie stets zuvor praktiziert, die Wasserzufuhr abzusperren und die Wohnung wieder zu verschließen. Dies sei dem Zeugen R. von den Mitarbeitern der Beklagten z u- gesagt worden. Dieser erstinstanzliche Vortrag der Klägerin war bis zur letzten mündlichen V erhandlung am 19. März 2014 vor dem Landgericht unstreitig. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf den erstmals in diesem Verhan d- lungstermin gehaltenen Vortrag der Beklagten, sie habe keinen Schlüssel erha l- ten und habe in dem Objekt nicht alleine arb eiten dürfen, erwidert. Sie hat da r- gelegt, der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe bereits im Jahr 2011 einen Schlüssel ausgehändigt bekommen, den die Klägerin nicht wieder erha l- ten habe. Die Beklagte habe sich mit dem in ihrem Besitz befindlichen Schlü s- sel Zutritt zur Baustelle verschafft und ihre Arbeiten durchgeführt. Die Beklagte habe je nach Erfordernis selbständig die Strom - und Wasserversorgung herg e- stellt und nach Abschluss der Arbeiten wieder abgestellt. Auf diese Geschäft s- praxis habe sich die Klägerin einstellen und darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte diese Vorgehensweise einhalte, zumal den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klägerin sich auf Mallorca aufhalte. Der Ze u- ge R. habe zudem telefonisch bei dem damali gen Geschäftsführer der Bekla g- ten nachgefragt, ob nach Beendigung der hier im Streit stehenden Arbeiten der 31 - 12 - Absperrhahn im Keller abgesperrt worden sei, was ihm der Geschäftsführer bestätigt habe. Mit diesem Vortrag hat die Klägerin in der Berufungsinst anz ihr ersti n- stanzliches Vorbringen durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich ko n- kretisiert, verdeutlicht und im Einzelnen erläutert. Kern ihres Vortrags war schon in der ersten Instanz, dass es der Beklagten oblegen habe, für das Abstellen der Wasse rzufuhr nach Beendigung der Arbeiten zu sorgen. In der Berufung s- instanz hat die Klägerin dieses Vorbringen lediglich im Hinblick darauf verdeu t- licht, dass diese Verfahrensweise bei sämtlichen Arbeiten der Beklagten durc h- geführt worden sei und diese Handhab ung in dem Vertragsverhältnis gängige Praxis gewesen sei. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht den Vortrag schon deshalb nicht als verspätet zurückweisen dürfen, weil der Klägerin unter B e- rücksichtigung der oben aufgeführten Umstände keine Nachlässigkeit zur Last fällt (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). 3. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie rügt, das Ber u- fungsgericht habe es unterlassen, Beweis zu dem von der Klägerin behaupt e- ten Anerkenntnis zu erheben, wonach der Haftpflichtversicher er bei dem Ort s- termin am 15. August 2012 im Namen der Beklagten erklärt habe, den Schaden zu erstatten. Der Senat hat die insoweit erhobene Verfahrensrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. 4. Der Senat kann aufgrund fehlend er notwendiger Feststellungen in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglic h- keit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts z u- rückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 32 33 34 - 13 - III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls beachten müssen, dass eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin als Mitverschulden nur berücksichtigt werden kann, wenn feststeht, dass und inwieweit unterlassene Kontrollen mi t- ursächlich für den eingetretenen Schaden waren. Sollte danach eine kausale Obliegenhe itsverletzung der Klägerin für den eingetretenen Schaden festgestellt werden, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab, wobei insbesondere auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist und in zwei ter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens. Es kommt für die Haftungsvertei - 35 36 37 - 14 - lung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des G e- schädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrschei n- lich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 32). Eick Halfmeier Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 11.06.2014 - 6 O 297/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2015 - 12 U 935/14 -
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