ECLI:DE:BGH:2019:020719BVIIIZR74.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 7 4 /1 8 vom 2 . Juli 201 9 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 433; HGB § 377, §§ 383 ff. a) Zur Frage, ob Ziffer 8 Satz 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverb and Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein", wonach Beanstandungen nur inner- halb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zuläss ig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft. b) Auch ein Käufer, den die Untersuchungs - und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzuneh- men haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b). BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Juli 201 9 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richter in Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider , Dr. Bünger und D r. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage n. . Gründe: I. Der Kläger, ein nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragener Winzer, nimmt die Beklagte, die eine Weinkommission betreibt, auf Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von 114.38 erfolgten Lieferung von Traubenmost in Anspruch. Diese Restkaufpreis - forderung steht als solche zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte hat hiergegen die (Primär - )Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in gl eicher Höhe aus einer früheren, im Januar 2012 erfolgten Traubenmostliefe- rung des Klägers ("Eiswein" - M ost) erklärt. Die Beklagte war diesbezüglich von ihrer Kommittentin, der Weinkellerei W . (im Folgenden: Kommittentin) , mit dem Einkauf von Eisweinm ost beauf- 1 2 - 3 - tragt worden. Daraufhin hatte die Beklagte mit dem Kläger am 21. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 2.500 Liter Traubens üßmost der Qualitätsstufe Eiswein geschlossen. Ausweislich der Kaufvertragsurkunde hatte der Kläger gegenüber der Beklagten unt er anderem versichert, dass das (im Rahmen der Weinbuchführung) vorgeschriebene Herbstbuch korrekt geführt worden sei, das Erzeugnis zur Herstellung von Wein der abgegebenen Qualitätsstufen geeignet sei und die Weineinkaufsprobe sowie der verkaufte Wein üb ereinstimmten. Zugleich wurde vereinbart, dass der Verkauf "zu den Ihnen bekannten Geschäftsbedingungen, bzw. des Bundesverbandes Deutscher Weinkommis - sionäre e.V." erfolge. Diese Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen: "1. Die na chstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäfts - verkehr des Weinkommissionärs sowohl mit dem Käufer (mit dem "Käufer" ist der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent gemeint), wie dem Verkäufer (mit "Verkäufer" ist in der Regel der Win zer 8. Beanstandungen bei Bezug von Wein im Fass, Trauben, Maische oder Most sind nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen. Zusammen mit der Beanstandung sind zwei Proben der beanstandeten Ware einzusenden. Das Abladen vom LKW gilt als Annahme der Ware, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. 9. Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware den Wein - u nd Lebensmittel - rechtlichen Bestimmungen entspricht. " Die Lieferung des "Eiswein" - Mostes erfolgte auf Veranlassung der Be- klagten am 24. Januar 2012 unmittelbar an die Kommittentin. Diese baute den Wein zu Auslesewein a us und verschnitt ihn mit andere n Weinen , nachdem der Kläger, die Beklagte und die Kommittentin die Qualität des vom Kläger geliefer- ten Mostes zuvor einvernehmlich - unter entsprechender Verringerung des Kaufpreises - auf Auslesequalität herabgestuft hatten. 3 - 4 - Die Kommi t tentin veräußert e diesen Wein sodann im August und Sep- te mber 2012 an zwei Kellereien (im Folgenden: Abnehmer), die ihn weiterver- arbeiteten. Nachdem behördliche Weinkontrollmaßnahmen im Betrieb des Klä- gers Unstimmigkeiten bei der Weinbuchführung und Bedenken gegen die Nach vollziehbarkeit der Zusammensetzung des von dem Kläger an die Kommit- tentin gelieferten Most e s ergeben hatten, untersagte die zuständige Behörde den Abnehmern hinsichtlich eines Teils der hergestellten Weinmenge das wei- tere Inverkehrbringen . H insichtlich we iterer Teile der hergestellten Weinmenge konnte n die Abnehmer eine Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen beziehungsweise eine Genehmigung des Inverkehrbringens als weinhaltiges G etränk erwirk en. Die Abnehmer nahmen sodann die Kommittentin wegen der im Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen erlittenen Einbußen und angefallenen Kosten auf Schadensersatz in Anspruch . D ie Kommittentin nahm daraufhin die Beklagte in Regress , die sodann ihrerseits gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat . Das Landgericht hat die Aufrechnung sforderung für begründet erachtet und die Klage deshalb abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht d as erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage - bis auf einen kleinen Teil der Nebenforderungen - stattgegeben. Das Berufungsge- richt hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - den von dem Kläger gelie- ferten "Eiswein" - M ost als mangelhaft angesehen , da diesem aufgrund von Um- ständen, die der Kläger infolge nicht ordnungsgemäßer Weinbuchführung zu vertreten habe, der Verdacht der Verdünnung angehaftet habe und wegen un- klarer Zusammensetzung des Mosts die begründete und sich in den behördli- chen Sichers tellungsmaßnahmen tatsächlich realisierende Gefahr bestanden habe, dass die zuständige Behörde das Inverkehrbringen daraus hergestellter Erzeugnisse wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rückverfolgbarkeit unter- 4 5 - 5 - sage beziehungsweise die erteilte amtliche Prüf nummer, welche das Inverkehr- bringen grundsätzlich gestatte, widerrufe. Den seitens der Beklagten hierauf gestützten, im Wege der Aufrechnung geltend gemachten und vom Landgericht bejahten (gewährleistungsrechtlichen) Schadensersatzanspruch in Höhe von 11 Berufungsgericht ( bereits ) mit der Begründung verneint, Ziffer 8 der in den Kaufvertrag der Pro- zessparteien einbezogenen A llgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten , namentlich die darin enthaltene 24 - Stunden - Frist für Beanstandungen der gelie- ferten Ware, betreffe nicht allein das Rechtsv erhältnis zwischen dem Kommis- sionär und dem Kommittenten, sondern auch das Rechtsverhältnis des Kom- missionärs zu dem Verkäufer des Kommissionsgutes und sei daher auf den Kaufvertrag der Prozessparteien anwendbar. Hi ervon ausgehend sei die Gel- tendmachung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ausgeschlossen, da unstreitig diesem gegenüber eine entsprechende fristgemäße Beanstandung innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung de s "Eiswein" - Mostes weder durch die Beklagte noch durch die Kommittentin erfolgt sei. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach Zulas- sung der Revision die W iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber kei- nen Erfolg, weil die Beklagte die von ihr geltend gemachten Revisionszulas- sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rec htssache (§ 543 Abs. 2 6 7 8 - 6 - Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten verleiht die von dem Beru- fungsger icht vorgenommene , mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Auslegung der Ziffer 8 der von der Beklagten verwendeten und in den Kaufver- trag der P rozessp arteien einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommission äre e.V. der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebli- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutu ng ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmeh r konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbeson- dere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem U mfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a; vom 11. Ma i 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 9 10 - 7 - 138; vom 19. Mai 2011 - IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549 Rn. 1; vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, aaO; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 544 Rn. 15; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 544 Rn. 17b ). b) Diesen Anforderungen an die Darlegung des genannten Revisionszu- lassungsgrundes werden die Ausführungen der Beklagten nicht gerecht. aa) Die Beklagte ben ennt bereits keine konkrete Rechtsfrage in dem vor- stehend gena nnten Sinne , wenn sie ausführt, dass die Frage der Wirksamkeit sowie der Auslegung der Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deut- scher Weinkommissionäre e.V. und insbesondere der im Streitfall entscheiden- den Ziff er 8 dieser Geschäftsbedingungen sowie di e Frage, ob Ziff er 8 der von de r Beklagten gestellten A llgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Klägers eingreif e , grundsätzliche Bedeutung aufwiesen. Unabhängig davon stellt die Beklagte die se von ihr aufgeworfenen Fragen auch nicht in den not- wendige n Zusammenhang mit einer - vor dem Hintergrund der Vorschriften des hier vorliegenden Kommissionsgeschäfts (§§ 383 ff. HGB) vorzunehmenden - Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der von dem Beru- fungsgericht vorgenommenen Auslegung der Klausel in Ziffer 8 Satz 1 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen . bb) Der Beklagten gelingt es zudem auch nicht darzulegen, dass die von ihr als rechtsgrundsätzlich bewerteten Fragen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und H andhabung des Rechts berühren. Insbe- sondere macht die Beklagte keine näheren Ausführungen zum Umfang der Verbreitung der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V. . Hierzu genügt weder das paus chale Vorbringen der Beklagten, die se Geschäftsbedingungen seien weit verbreitet, noch die ebenfalls pauschale Angabe, Wein werde üblicher- 11 12 13 - 8 - weise von den Winzern an Kommissionäre verkauft (was in dieser allgemeinen Form im Übrigen auch nicht zutrifft), wesha lb die vorgenannten Geschäftsbe- dingungen einer Vielzahl von Kaufverträgen sowohl zwischen Winzern und (Wein - )Kommissionären als auch zwischen Weinkommissionären und deren Kommittenten, insbesondere Kellereien, zugrunde lägen . Im Übrigen würde auch der U mstand, dass eine mit Ziffer 8 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrags der Prozessparteien identi- sche Klausel in weiteren von der Beklagten oder von sonstigen Vertragspartei- en gestellten Formularverträgen verwendet worden sein kann, den von d er Be- klagten ausgeworfenen Fragen noch kein Allgemeininteresse verleihen . Denn es ist selbst bei identischen Formularklauseln bereits offen, in welchen Rege- lungszusammenhang diese eingebettet sind. Eine Auslegung von Formular- klauseln kann nicht losgelöst v on ihrem jeweiligen Wortlaut und dem übrigen Vertragstext erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, aaO Rn. 7 mwN). cc) D ie Beklagte vermag schließlich auch nicht aufzuzeigen , aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von we lcher Seite die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind. Ein Meinungsstreit hinsichtlich dieser F ragen ist im Übrigen auch sonst weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte noch in der Literatur zu erkennen. Die Beklagte beruft sich zum Bele g ihrer gegentei- ligen Behauptung, wonach die Reichweite der Rügeobliegenheit gemäß Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig streitig sei , lediglich auf ein von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits zur Akte gereichtes U rteil des O ber- landesger ichts Zweibrücken vom 28. August 2014 (4 U 136/13) , welches hin- sichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen F ragen dieselbe Rechtsauffas- sung wie das Berufungs gericht des v orliegenden Verfahrens vertreten hat und ebenso wie dieses nicht veröffentlicht ist. Ansonsten führt die Beklagte lediglich ein - weder veröffentlichtes noch zur Akte gereichtes - erstinstanzliches Urteil 14 15 - 9 - des Landgerichts Fran kenthal (Pfalz) vom 22. September 2017 (7 O 64/17) an - mit der pauschalen Bemerkung, diese Entscheidung befasse s ich mit der Wirk- samkeit der streitgegenständlichen Klausel. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit ersichtlich nicht . Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass nac h der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, wenn die zu be- antwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sic h unmittel- bar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, aaO mwN), und die Darlegung eines Meinungsstreits ent- behrlich ist, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die bete iligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zu- kommt (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, aaO mwN; vom 11. Dezember 2018 - KVR 65/17, WuW 2019, 262 Rn. 10; MünchKomm- ZPO/Krüger, aaO ; vgl. auch BT - Drucks. 14/4722, S. 104; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, aaO ; Musielak/Voit/Ball, aaO, § 543 Rn. 6; MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 543 Rn. 8 [jeweils zum Gesichtspunkt der Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Formularverträge oder allgemei- ner Geschäftsbedingungen ]) . Denn im vorlieg enden Fall ergibt sich weder eine von dem Revisionsgericht - im Zusammenhang mit Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zu beantwortende konkrete Rechtsfrage unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis noch lässt sich den Ausführungen der Nicht- zul assungsbeschwerde mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass de n von ihr - in allgemeiner Form - aufgeworfenen Rechtsfrage n der Auslegung, Reichweite und Wirksamkeit der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätz- liche Bedeutung zukäme . 16 - 10 - dd) Die Beklagte hat unabhängig von der fehlenden Darlegung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage auch die Entscheidungserheblich- keit der von ihr für grundsätzlich erachteten F ragen nicht hinreichend dargelegt. (1) Allerdings rügt die Beklagte im Rahmen der von ihr aufgeworfenen Fragen zu treffend , dass die von dem Berufungsgericht vorgenommene Ausle- gung der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits deshalb rechtsfehle rhaft ist, weil e s zu Unrecht gemeint hat, Satz 1 dieser Bestimmung, wonach Beanstandungen nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig s ind , habe mangels einer dahingehenden Einschränkung und im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 3 05c Abs. 2 BGB auch für den Kom- missionär - mithin für die Beklagte - zu gelten . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin auszulegen, dass die dort genannte Rügefrist (nur) für den Kommitte nten, nicht hingegen für den Kommissionär gelten soll. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Ausle- gung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vo n dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 39 ; jeweils mwN). Ziffer 8 Satz 1 der Allg emeinen Geschäftsbedingungen enthält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB über das von der Rügeobliegenheit betroffene Rechtssubjekt, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin ginge . ( a ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be- 17 18 19 20 - 11 - teiligten Kreise versta nden werden . Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientie- rende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Be- deutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betrach t kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben alle rdings Verständnismöglichkeiten unberücksich- tigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Janu ar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO ; jeweils mwN) . ( b ) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu der Aus- legung der Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin, d ass die durch das Berufungsgericht in Betracht gezogene Verständnismöglichkeit , wo nach de n Kommissionär die Obliegenheit treffen soll, die Beanstandungen in Bezug auf die Ware binnen 24 Stunden anzubringen, außer Betracht zu bleiben hat . Die einzig denkbar e Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 im Kontext der übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, dass die Rügeobliegenheit d ieser Bestimmung lediglich i m Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zur Entstehung k ommt und (nur) in die- sen Fällen den Kommittenten trifft. In dem vorliegend der Aufrechnung zugrun- deliegenden Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer als Verkäufer (Kläger) und der Weinkommissionärin als Käuferin (Beklagte) entfaltet die gesamte Be- 21 - 12 - stimmung d er Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen keiner- lei Rechtsfolgen. ( a a) Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht - wie das Berufungsgericht wohl ge meint hat - isoliert ausgelegt werden, son- dern ist einheitlich mit den Folgesätzen der Ziffer 8 und diese Gesamtregelung wiederum im Lichte der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren eindeutige n Wortlaut s zu betrachten. Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhaltet eine Rügeob- liegenheit. Dab ei regelt Satz 1 - noch ohne Benennung des adressierten Rechtssubjekts - , dass Beanstandungen bei Bezug von (unter anderem) Most nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig seien. Insoweit könnte zwar bei isolierter Betrachtung des Satze s 1 eine befristete Rügeoblie- genheit der Beklagten als Abnehmerin des Mostes - wie das Berufungsgericht an genommen hat - (theoretisch) in Betracht gezogen werden, wenn diese im Verhältnis zum Winzer - wie hier gegenüber dem Kläger - als Käuferin auftritt. Ein solche s Verständnis von Ziffer 8 Satz 1 kommt jedoch nicht ernsthaft in Be- tracht , da es sich bei Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine einheitliche Regelung handelt , die nur im Gesamtzusammenhang sinnvoll aus- gelegt werden kann . Die i n Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zeitlicher Hinsicht geregelte Zulässigkeit von Beanstandungen der Ware wird durch Satz 2, der die Art und Weise der Prüfung dieser Ware (vor dem Abladen) auf solche Beanstandungen regelt, sowie durc h Satz 4 ergänzt, der die Folgen ei- nes entgegen Satz 2 erfolgenden vorherigen Abladens der Ware bestimmt. Satz 3 bestimmt zudem eine Modalität der Vornahme der Beanstandung im Sinne des Satzes 1 (Einsendung entnommener Proben). Die aus vier in dieser Weise untrennbar miteinander verknüpften Einzelregelungen bestehende 22 23 24 - 13 - Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit erkennbar einheitlich ausgestaltet und kann eine Vertragspartei damit nur insgesamt oder überhaupt nicht tref fen. Dabei spricht Ziffer 8 Satz 2 ausdrücklich von dem "Käufer". Allein diese Vertragspartei kann damit Adressat der einheitlich zur Anwendung kom- menden Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. (b b ) Der Begriff des Käufers ist dabei jedoch nicht (nur) im Sinne des § 433 BGB, sondern einschränkend im Lichte der Ziffer 1 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen auszulegen. Diese Bestimmung dient vornehmlich der Re- gelung der Anwendbarkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei verschiedene Arten von Verträge n, die typischerweise durch den Weinkommissionär geschlossen werden. So sollen gemäß Ziffer 1 die "nach- stehenden Geschäftsbedingungen" für den Geschäftsverkehr des Weinkom- missionärs sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer gelten, soweit - wovon na ch den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dabei soll mit dem "Käufer" im Sinne der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent", gemeint sein. Ein en Käufer im Sinne dieser speziellen Definition gibt es demnach in dem hier - in Bezug auf die Aufrechnung - streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer (Kläger) sowie dem Weinkommissionär (Beklagte) auch da nn nicht , wenn zwischen diesen - wie hier nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - rechtlich ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustande gekommen ist . Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher im - hier i n Rede stehenden - Vertrag sverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer sowie dem Kommissionär a uf keine der beiden Vertrags- parteien Anwendung finden . ( c c) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, die vor- stehend genannte Auslegung , wonach die Rügeobliegenheit nach Ziffer 8 25 26 - 14 - Satz 1 der Allgemeine n Geschäftsbedingungen nur den Kommittenten, nicht hingegen den Kommissionär treffe, liege fern, weil damit bei Verträgen ohne Beteiligung des Kommittenten ein unzulässiger Vertrag zulasten eines Drit ten, nämlich des Kommittenten, verbunden sei , ist diese Auffassung schon im Aus- gangspunkt verfehlt . Das Berufungsgericht verkennt bereits den Anwendungs- bereich der vorliegenden Allgemeine n Geschäftsbedingungen. A us deren Ziffer 1 wird deutlich, dass nur je weils diejenigen der nachstehenden Regelun- gen zur Anwendung kommen sollen, die auch eine der beteiligten Parteien des jeweiligen Vertragsverhältnisses betreffen. (2) Die Beklagte hat jedoch die Entscheidungserheblichkeit sowohl der von ihr für grundsät zlich erachteten Fragen als auch der in diesem Zusammen- hang - mit Recht - angegriffenen rechtsfehlerhaften Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht nicht hinreichend dargelegt . Soweit die Beklagte mei nt, die Entscheidungserheblichkeit ergebe sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers festgestellt habe und deshalb mangels abweichender Feststellun- gen des Berufungsgerichts mit dem Landgericht davon auszug ehen sei, dass der Beklagten die Aufrechnungsforderung zugestanden und die Klageforderung zum Erlöschen gebracht habe, sofern die Beklagte ihre Gewährleistungsan- sprüche nicht gemäß Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verloren habe, greift dies e Argumentation zu kurz. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie auch aus anderen Rechts- g ründen nicht zu einer ( zwar nicht innerhalb von 24 Stunden anzubringenden , aber doch ) zeitnahen - unverzüglichen - Mängelrüge gegenüber dem Kläger verpflichtet ge wesen wäre oder dass sie im Falle einer solchen Rügeobliegen- heit eine Mängelrüge jedenfalls rechtzeitig er hoben h ätt e . Auch d as Berufungs- 27 28 29 - 15 - gericht hat hierzu - von seinem Rechtsstand aus folgerichtig - keine Feststel- lungen getroffen, sondern sich auf die Fes tstellung beschränkt, dass eine Be- anstandung weder seitens der Beklagten noch seitens der Kommittentin inner- halb der in Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Frist von 24 Stunden nach dem Eintreffen der Ware er folgt sei. Eine Rü geobliegenheit der Beklagten folgt allerdings mangels Kauf- mannseigenschaft des Klägers nicht bereits aus § 377 HGB. Im Falle einer Mangelhaftigkeit des Kommissionsgutes trifft den Kommissionär bei der - hier vorliegenden - Einkaufskommission gegenüber dem Verkäufer die Untersu- chungs - und Rügeobliegenheit des § 377 HGB, sofern der als Ausführungsge- schäft abgeschlossene Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, beide also Kaufleute sind (vgl. hierzu Ensthaler/Achilles, HGB, 8. Aufl., § 377 Rn. 2 ; M ünchKommHGB/Grunewald, 4. Aufl., § 377 Rn. 1, 4 , 10 ; Heymann, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 12 ; siehe ferner Ensthaler/Achilles, aaO, § 391 Rn. 2 [ zur Untersuchungs - und Rügeobliegenheit bei direkter Auslieferung des Kom- missionsgutes von dem Verkäufer an den Ko mmittenten ] ) . Diese Vorausset- zungen sind auf Seiten des Klägers nicht erfüllt , da er Inhaber eines unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 3 HGB fallenden Weinbaubetriebes (vgl. hierzu MünchKommHGB/Karsten Schmidt, aaO , § 3 Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 3 Rn. 4; Kindler in Eben- roth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Aufl., § 3 Rn. 7 mwN; vgl. auch RGZ 130, 233, 234) und nicht nach § 3 Abs. 2 HGB als Kaufmann im Handelsregister einge- tragen ist. D ie Nichtanwendbarkeit d es § 377 HGB schließt es jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im Einzelfall auch bei der Vertragsbeteiligung eines Nichtkauf- manns , insbesondere wenn es sich bei diesem - wie hier - nicht um den Käufer, sondern um den Verkäufer handelt, besondere Umstände v orliegen können , die es angezeigt erscheinen lassen, zu Rechtsfolgen zu gelangen, die denen des 30 31 - 16 - § 377 HGB entsprechen oder ähneln. D ies kann etwa über Vereinbarungen, Handelsbräuche und sonstige Verkehrssitten eintreten, darüber hinaus aus- nahmsweise aber a uch von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gefordert sein, wenn besondere Umstände wie etwa die Besonderheiten der Ware oder ein besonderer Zuschnitt des Geschäfts eine rasche Mängelbehandlung gebieten und die Gegenseite begründeten Anlass hat, auf eine alsbaldi ge Anzeige etwaiger Mängel vertrauen zu können ( vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. Novem- ber 1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b; Ensthaler/Achilles, aaO, § 377 Rn. 3 ; Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 377 Rn. 4; BeckOK - HGB/Schwartze, Stand 15. April 2019, § 377 Rn. 8; jeweils mwN). D ie Nichtzulassungsbeschwerde verhält sich jedoch nicht dazu, dass solche - bei der hier gegebenen Fallgestaltung des Weinkommissionsgeschäfts nicht fernliegenden - Umstände im Streitfall nicht vorgelegen hätten und für die Beklagte auch von daher gesehen - ohne die Regelung in Ziffer 8 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen - eine Obliegenheit zur zeitnahen Rüge der Man- gelhaftigkeit de s von dem Kläger gelieferten Mosts nicht bestanden h abe . 2. Ebenfalls ohne Erfolg stü tzt die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). a) Die Beklagte rügt , das Berufungsgericht habe ihren Einw and, der Klä- ger könne sich auf die Verletzung der Rügeobliegenheit nicht berufen, weil er den Mangel arglistig verschwiegen habe , zu Unrecht mit der Begründung zu- rückgewiesen , für die Kommi t tentin als Abnehmerin des Traubenmosts sei des- sen genaue Zusammens etzung unerheblich gewesen, sofern nur die für einen Eiswein erforderlichen O echsle - Grade überschritten seien. Hierbei habe das Berufungsgericht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt, dass die Arglist des Verkäufers nicht davon abhänge, ob dem Käufer der Punkt, über 32 33 34 - 17 - den er getäuscht worden sei, wichtig gewesen sei . E ntscheidend sei nur , ob der Verkäufer damit gerechnet habe, dass es dem Käufer auf diesen Punkt an- kommen könne ; f ür eine solche G utgläubigkeit des Klägers sei indessen nichts dargetan. b) Damit hat die Beklagte den Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 13 mwN ) nic ht dargelegt. Sie zeigt weder eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu einer Entscheidung eines höher - oder gleichrangigen anderen Gerichts auf noch vermag sie darzulegen, inwiefern dem ihrer Auffassung nach vorliegenden Rechts anwendungs fehler eine von ihr angeführte , aber nicht näher begründete symptomatische Bedeu- tung zukommen könnte. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 BGB ab. 35 36 - 18 - 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. He ssel Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 08.05.2017 - 5 O 197/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2018 - 6 U 636/17 - 37
Full & Egal Universal Law Academy