BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 75/00 Verkündet am: 28. November 2001 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 260, 59 5 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer Widerklage in der Form des Urkundenprozesses gegenüber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 75/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hbsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammerg e - richts vom 27. Januar 2000 wird auf Kosten der Klgerin zurc k - gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin kaufte durch zwei notarielle Vertrge vom 17. Juni 1997 von den Beklagten zu 1 bis 4 deren Geschftsanteile an der TBG mbH (im folgenden: TBG), E. sowie gemeinsam mit einer U. und Verwaltungs GmbH von dem Beklagten zu 1. jeweils einen Geschftsanteil an der THR Tanklager R. GmbH (im folgenden: THR), B. . In dem Vertrag ber die THR-Anteile ist bestimmt, daß dessen Wirksamkeit an die des Kaufvertrages ber die TBG-Anteile gebunden sein soll. In § 2 Abs. 3 und 4 des notariellen Vertrages ber den Verkauf der TBG -Anteile heißt es unter anderem: - 3 - 3. Die Kuferin wird die gemû Abs. 4 vorgelegte Stichtagsbilanz auf den 1.1.1997 innerhalb von 14 Tagen durch einen Wirtschaftsprfer ihres Vertrauens prfen lassen. Die Kosten hierfr trgt die Kuferin. 4. Die Kaufpreise werden von der Kuferin sptestens 10 Bankge- schftstage nach Wirksamkeit dieses Vertrages berwiesen, frh e - stens jedoch nach Vorlage der mit dem uneingeschrnkten Bestt i - gungsvermerk versehenen Stichtagsbilanz und der nach Abs. 3 durchgefhrten Überprfung. Nachdem die Klgerin an der ihr zunchst bersandten Bilanz das Fe h - len einer Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang gergt hatte, lieûen die Beklagten ihr Anfang August 1997 eine um diese Anlagen vervollstndigte und als Anwachsungsbilanz bezeichnete Bilanz der TBG zum 1. Januar 1997 nebst einem Prfungsbericht mit Besttigungsvermerk vom 30. Juli 1997 zukommen. Mit Schreiben vom 24. September 1997 erklrte die Klgerin die Anfechtung der notariellen Vertrge, weil die Beklagten ihr wesentliche Vernderungen der Umschlagsmengen bei der TBG, welche sich nach Erstellung des fr ihren Kauf wesentlichen Ertragswertgutachtens ergeben htten, nicht mitgeteilt h t - ten. Mit der Klage begehrt die Klgerin im Hauptantrag die Feststellung, daû die notariellen Vertrge nichtig sind. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Kaufpreisverbin d - lichkeit fr den Kauf der TBG Zug um Zug gegen Rckbertragung der G e - schftsanteile freizustellen. In gleicher Weise hat sie vom Beklagten zu 1 Fre i - stellung von der Kaufpreisverbindlichkeit fr den THR-Anteil verlangt. - 4 - Mit ihrer im Urkundenprozeû erhobenen Widerklage nehmen die B e - klagten die Klgerin auf Zahlung des Kaufpreises aus beiden Vertrgen in A n - spruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage sowohl hinsichtlich der Hauptantrge als auch der Hilfsantrge als unzulssig abgewiesen. Der W i - derklage hat es in vollem Umfang stattgegeben und der Klgerin die Ausf h - rung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Auf die Berufung der Klgerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Fes t - stellungsantrge abgewiesen hat, antragsgemû aufgehoben und an das Landgericht zurckverwiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat es die Berufung der Klgerin zurckgewiesen; hiergegen richtet sich deren Revision. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat - soweit fr das Revisionsverfahren von B e - deutung - ausgefhrt: Der Widerklage stehe nicht die Rechtshngigkeit der zuvor erhobenen Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vertrge entgegen, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage ber das der Feststellungsklage hinau s - gehe und deshalb nicht denselben Streitgegenstand habe. Die Widerklage sei auch nicht wegen der Hilfsantrge der Klgerin, sie von den Kaufpreisanspr - chen "freizustellen", unzulssig; auch insoweit stehe die Rechtshngigkeit nicht - 5 - nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Die Antrge stellten der Sache nach Feststellungsbegehren dar, mit denen die Klgerin im Ergebnis die Festste l - lung erstrebe, daû den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluû aus dem Vertrag keine Ansprche gegen sie, die Klgerin, zustnden. Der Glub i - ger msse auch nach Erhebung einer solchen Klage die Möglichkeit haben, seinerseits Leistungsklage zu erheben. Die Widerklage in der Form des Urkundenprozesses sei auch im no r - malen Verfahren grundstzlich statthaft. § 595 ZPO, der nur die Widerklage gegenber einer Urkundenklage betreffe, ergreife nach seinem Zweck, der Herbeifhrung einer alsbaldigen Entscheidung, nicht die Urkundenwiderklage im ordentlichen Verfahren. Denn der Widerklger könne statt dessen auch eine gesonderte Klage erheben und sei deshalb nicht schutzwrdig. Daû es sich bei dem Urkundenverfahren um eine andere Prozeûart handele, stehe der Urku n - denwiderklage nicht entgegen, weil dies nur eine Trennung der Verfahren rechtfertige und nach Erlaû des Vorbehaltsurteils beide Verfahren ohnehin verbunden werden könnten. Die Zulassung der als Urkundenklage erhobenen Zahlungswiderklage im selben Verfahren entspreche, da sie die Gefahr wide r - sprechender Entscheidungen vermindere, auch der Prozeûökonomie. Der Erlaû des Vorbehaltsurteiles sei gerechtfertigt, weil die Beklagten mit den im Urkundenprozeû zulssigen Beweismitteln dargetan htten, daû die Kaufpreisforderungen nicht nur bestehen, sondern auch fllig seien. Die von den Beklagten vorgelegte Anwachsungsbilanz zum 1.1.1997 erflle die Vo r - aussetzungen des Kaufvertrages. - 6 - II. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung stand: 1. Der Zulssigkeit der Widerklage steht nicht der Einwand der ande r - weitigen Rechtshngigkeit gemû § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die mit der Klage verfolgten Ansprche entgegen. a) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsg e - richt angenommen, daû die auf Feststellung der Nichtigkeit der Vertrge g e - richteten Hauptantrge der Klgerin nicht dieselbe Streitsache im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wie die Widerklage betreffen. Die Zahlungsklage der Beklagten reicht weiter als die Feststellungsklage und hat deshalb einen and e - ren Streitgegenstand (BGHZ 7, 268, 271; BGH, Urteil vom 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532 unter I 2). b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daû der von den Beklagten erhobenen Widerklage auch nicht die (bedingte) Rechtshngigkeit der hilfsweise erhobenen Klageantrge der Klgerin entgegensteht. Allerdings kann es dahingestellt bleiben, ob diese auf Freistellung von den Kaufpreisforderungen der Beklagten lautenden Antrge, wie das Berufungsgericht meint, als Feststellungsbegehren oder, wie die Rev i - sion geltend macht, als Leistungsklagen aufzufassen sind. Selbst wenn n m - lich die Hilfsantrge der Klgerin als Leistungsklagen auf Befreiung von den Kaufpreisverbindlichkeiten auszulegen wren, htten sie nicht denselben Streitgegenstand im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wie die auf Zahlung der Kaufpreisschuld gerichtete Widerklage. Die Zahlungsklage reicht im Klagea n - trag weiter, weil sie im Falle ihres Erfolges dem Klger - hier dem Beklagten - 7 - und Widerklgern - auch einen vollstreckbaren Titel verschafft. Das Verhltnis der Klage auf Befreiung zu der Widerklage auf Zahlung entspricht insofern demjenigen zwischen einer Zahlungsklage und einer negativen Feststellung s - klage, mit welcher das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs geltend g e - macht wird. Die Rechtshngigkeit einer solchen negativen Feststellungsklage steht der Zahlungsklage nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 entgegen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 173/87 - NJW 1989, 2064 unter 1). 2. Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist auch in der Form des Urkundenprozesses zulssig. Das Berufungsgericht hat zu Recht angeno m - men, daû gegenber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage eine Widerklage im Urkundenprozeû erhoben werden kann. a) Der prozessualen Befugnis, eine Widerklage auch im Urkundenpr o - zeû zu erheben, steht zunchst nicht entgegen, daû in den Vorschriften ber den Urkundenprozeû nur die Klage und der Klger angesprochen werden (vgl. §§ 593, 596, 597 ZPO). Die Widerklage hat nmlich in der Zivilprozeûordnung keine eigenstndige Regelung erfahren. Die Zivilprozeûordnung setzt ihre grundstzliche Zulssigkeit voraus, erwhnt sie in besonderen Fllen, in denen sie ausgeschlossen ist (etwa §§ 530 Abs. 1, 595 Abs. 1, 610 Abs. 2, 640 c Abs. 1 ZPO), und enthlt fr die Widerklage einige vom Verfahren ber die Klage abweichende Vorschriften (etwa §§ 33, 145 Abs. 2 ZPO). Die fr die Klage geltenden Regelungen finden auf die Widerklage deshalb auch ohne besondere Erwhnung Anwendung. b) Die Statthaftigkeit einer Urkundenwiderklage gegenber einer im o r - dentlichen Verfahren erhobenen Klage ist nicht durch § 595 Abs. 1 ZPO au s - geschlossen. Diese Vorschrift untersagt eine Widerklage nur gegenber einer im Urkundenprozeû erhobenen Klage. - 8 - § 595 Abs. 1 ZPO kann auf die Urkundenwiderklage im ordentlichen Verfahren auch nicht entsprechend angewendet werden, weil es an einer ve r - gleichbaren Interessenlage fehlt. Das Verbot der Widerklage im Urkundenpr o - zeû ist in der Gesetzesbegrndung damit gerechtfertigt worden, daû eine W i - derklage "die notwendig zu erhaltende Einfachheit des Verfahrens (scil. Urku n - denverfahren) stren wrde" (Motive zum Entwurf der CPO, in: Hahn, Die g e - samten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, S. 391). Diese Erw - gung ist im Zusammenhang damit zu sehen, daû der im Urkundenprozeû kl a - genden Partei durch das unter Zurckstellung nicht urkundlich belegter Ei n - wendungen zustande kommende Vorbehaltsurteil ein Vollstreckungsprivileg gewhrten werden soll (vgl. Motive, in: Hahn, aaO, S. 387). Das Verbot der Widerklage dient deshalb ihrem Interesse daran, daû der Erlaû eines Vorb e - haltsurteils nicht durch eine Widerklage verzgert wird. Diese Interessenlage besteht aber nicht, wenn ein Beklagter gegenber einer Klage im ordentlichen Verfahren eine Widerklage im Urkundenprozeû erhebt. Zwar ist die entstehe n - de Prozeûverbindung mit der zuvor erhobenen ordentlichen Klage mgliche r - weise geeignet, die Erledigung der Urkundenwiderklage zu verzgern. Der im Urkundenprozeû klagende Widerklger htte dies aber verhindern knnen, wenn er seinen Anspruch mit einer selbstndigen Urkundenklage geltend g e - macht htte. Unterlût er dies, verzichtet er auch auf die aus § 595 Abs. 1 ZPO folgende Privilegierung. c) Dahinstehen kann hier die Frage, ob die Zulssigkeit einer Widerkl a - ge voraussetzt, daû sie "in derselben Prozeûart" erhoben wird wie die Klage (vgl. OLG Dsseldorf, OLGR 1993, 217; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 253 Rn. 8; Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 24). Selbst wenn man nmlich entsprechend dem Grundgedanken des § 260 ZPO verlangt, daû die Widerklage in derselben Prozeûart wie die Klage - 9 - erhoben wird, steht dies jedenfalls der Erhebung einer Urkundenwiderklage gegenber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage nicht entgegen. Die Einschrnkung des § 260 ZPO verfolgt den Zweck, daû in einem Prozeû nicht Klagen miteinander verbunden werden sollen, deren Verfahrensregeln derart gravierende Unterschiede aufweisen, daû eine gemeinsame Verhan d - lung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten mglich ist. Dera r - tige Unterschiede bestehen zwischen dem ordentlichen Erkenntnisverfahren und dem Urkundenverfahren jedoch nicht: aa) Ein solcher wesentlicher Unterschied zwischen Verfahren, der einer Prozeûverbindung entgegensteht, ist anzunehmen, wenn fr die Rechtsmittel gegen die Entscheidung ber verschiedene Klageantrge oder eine Widerkl a - ge unterschiedliche Instanzenzge gegeben sind. Aus diesem Grund ist etwa eine Verbindung familienrechtlicher Verfahren mit ordentlichen Verfahren - ber den Anwendungsbereich von § 610 Abs. 1 ZPO hinaus - nicht zulssig (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426 unter II 3). Die ber eine Klage im Urkundenprozeû entscheidenden Urteile unterli e - gen jedoch denselben Rechtsmitteln wie Urteile im ordentlichen Verfahren. Ein selbstndig anfechtbares Vorbehaltsurteil mit anschlieûendem Nachverfahren kennt auch das ordentliche Verfahren im Fall einer Aufrechnung (§ 302 ZPO). bb) Anders als der Wechsel- und Scheckprozeû enthlt das Urkund s - verfahren keine Vorschriften ber die Verkrzung von Ladungsfristen (vgl. § 604 Abs. 2 und 3 ZPO) und keine Sonderbestimmung fr die Änderung von Terminen (vgl. § 227 Abs. 3 N r. 4 ZPO). Derartige Unterschiede hat der Bu n - desgerichtshof im Verhltnis zwischen Wechselprozeû und Urkundenprozeû als Grund dafr angesehen, daû in einem Wechselprozeû nicht hilfsweise fr den Fall, daû der Wechsel ungltig ist, eine Urkundenklage erhoben werden - 10 - kann (BGHZ 53, 11, 17; 82, 200, 207 f; BGH, Urteile vom 3. Mai 1982 - II ZR 229/81, NJW 1982, 2258 und vom 7. Dezember 1981 - II ZR 134/81, WM 1982, 271). Über Klagen im ordentlichen Verfahren und im Urkundenverfahren kann deshalb jedenfalls zusammen terminiert und verhandelt werden. cc) Auch die zentrale Besonderheit des Urkundenverfahrens, daû n m - lich ber die Urkundenklage unter Ausschluû der nicht durch Urkunden bele g - baren streitigen Einwendungen des Beklagten ein Vorbehaltsurteil zu ergehen hat, steht einer gemeinsamen Durchfhrung mit Klagen im ordentlichen Prozeû nicht entgegen. Dem Umstand, daû die Urkundenklage im Regelfall in einem frheren Stadium des Prozesses entscheidungsreif sein wird als die Klage im ordentlichen Verfahren, kann durch den Erlaû eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO) grundstzlich ausreichend Rechnung getragen werden. Bedarf es etwa nach dem Ergebnis der ersten mndlichen Verhandlung fr die Entscheidung ber die Klage im ordentlichen Verfahren einer Beweisaufnahme, whrend der Rechtsstreit fr die Entscheidung ber die Urkundenwiderklage aufgrund der Beweismittelbeschrnkung schon entscheidungsreif ist, so kann und muû das Gericht ber die Widerklage, sofern der Erlaû eines Teilurteils nicht aus and e - ren Grnden ausnahmsweise unzulssig ist, durch Teil -Vorbehaltsurteil en t - scheiden. Das Nachverfahren, fr welches die Beschrnkungen in der B e - weisfhrung nicht mehr gelten, kann sodann auch hinsichtlich einer etwaigen Beweisaufnahme gemeinsam mit dem Verfahren ber die Klage im ordentl i - chen Verfahren fortgesetzt werden. dd) Der Verbindung einer ordentlichen Klage und einer Urkundenwide r - klage kann schlieûlich nicht entgegengehalten werden, durch die "Verm i - schung der Verfahrensformen" knne die Beschrnkung auf die im Urkunde n - prozeû zulssigen Beweismittel unterlaufen werden (Musielak/Voit, ZPO, - 11 - 2. Aufl., § 595 Rn. 2). Einer Verwertung von bereits aus der Verhandlung zur Klage mit anderen Mitteln als Urkunden oder Parteivernehmung gewonnenen Beweisergebnissen fr das Vorbehaltsurteil stnde nmlich § 595 Abs. 2 ZPO entgegen. Fr die Beurteilung der Sachgerechtheit eines Verfahrens ist von dem Regelfall auszugehen, daû das Gericht prozeûordnungsgemû vorgeht. Im Nachverfahren wre eine derartige Verwendung von Beweisergebnissen aus der Verhandlung zur Klage im ordentlichen Verfahren ohnehin mglich, weil hier die einschrnkende Vorschrift des § 595 Abs. 2 ZPO nicht gilt. d) Die Zulassung einer Urkundenwiderklage im ordentlichen Verfahren ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, prozeûkonomisch und trgt einem praktischen, schutzwrdigen Interesse des Beklagten Rec h - nung. Denn er kann mit einer solchen Klage die Vorteile einer Widerklage mit der vom Urkundenverfahren eingerumten Chance verbinden, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vorlufigen Vollstreckungstitel zu gelangen. aa) Das Interesse eines Beklagten, seinen mit Urkunden belegbaren Anspruch gegen den Klger gerade mit einer Widerklage und nicht mit einer selbstndigen Urkundenklage geltend zu machen, ergibt sich, von Kostenvo r - teilen abgesehen, daraus, daû er den Gerichtsstand des § 33 ZPO nutzen kann. Ferner vermindert eine Verbindung die bei getrennten Prozessen best e - hende Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. BGHZ 40, 185, 188 m.w.N.). Dies zeigt sich im gegebenen Fall in besonderem Maûe. Die Klag e - antrge betreffen Vorfragen, die fr die Begrndetheit der Widerklage prjud i - ziell sind (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO). Deshalb entsprche es bei ursprnglich g e - trennten Prozessen ber die Klage und die Urkundenklage der Beklagten der Prozeûkonomie, die Verfahren zur Vermeidung einer Entscheidungsdivergenz - jedenfalls nach Übergang in das Nachverfahren - gemû § 147 ZPO zu ve r - - 12 - binden. Eine Verbindung wre der statt dessen in Betracht kommenden Au s - setzung des Nachverfahrens nach § 148 ZPO vorzuziehen. Bestehen derartige Interessen nicht, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Ansprchen fehlt, so kann das Gericht die Urkundenwiderklage nach § 145 Abs. 2 ZPO abtrennen. bb) Die als Widerklage erhobene Urkundenklage bietet auch bei g e - meinsamer Verhandlung mit der im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage im Regelfall die Chance, daû der Widerklger schneller als im ordentlichen Ve r - fahren ein vorlufig vollstreckbares Urteil erlangen kann; denn das Vorbehalt s - urteil kann, wie dargelegt, grundstzlich vorab im Wege eines Teilurteils erg e - hen. 3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens angenommen, daû der von der Klgerin g e - schuldete Kaufpreis fllig ist, weil die Beklagten, wie nach § 2 Abs. 3 und 4 des Kaufvertrages ber die Anteile der TBG erforderlich, eine mit einem uneing e - schrnkten Besttigungsvermerk vorgesehene Stichtagsbilanz zum 1. Januar 1997 vorgelegt haben. a) Ohne Erfolg rgt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht mit im Urkundenverfahren zulssigen Beweismitteln festgestellt, daû die von den B e - klagten der Klgerin bermittelte Bilanz vom 12. Mai 1997, obwohl sie als "A n - wachsungsbilanz" bezeichnet ist, der im Kaufvertrag als Flligkeitsvorausse t - zung vereinbarten Stichtagsbilanz entsprochen habe. Daû das Berufungsg e - richt dies nicht nher begrndet, sondern auf die Ausfhrungen in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten der Sachverstndigen K. verwiesen hat, ist unschdlich. In dieser Verweisung liegt keine unzulssige Verwertung eines Sachverstndigengutachtens, sondern eine im Rahmen von § 313 ZPO mgl i - - 13 - che Verweisung auf den Vortrag einer Partei, dem das Gericht aufgrund eig e - ner Überzeugung gefolgt ist. Die in Bezug genommenen Ausfhrungen legen den Kaufvertrag dahin aus, daû Flligkeitsvoraussetzung die Vorlage einer zum 1. Januar 1997 um 1.01 Uhr zu erstellenden Bilanz sein sollte, die die Jahresabschluûbilanz zum 31. Dezember 1996 fortsetzt und nur die beiden in der Zwischenzeit erfolgten Anwachsungsvorgnge fortschreibt. Eine solche Bilanz haben die Beklagten vorgelegt. Die Vertragsauslegung, die das Berufungsgericht dementsprechend, dem Gutachten folgend, vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nur b e - schrnkt darauf berprfbar, ob gesetzliche Auslegungsgrundstze, Denkg e - setze, Erfahrungsstze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. etwa S e - nat, BGHZ 135, 269, 273). Solche Fehler macht die Revision nicht geltend. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist im brigen jedenfalls naheliegend, weil die Parteien in § 1 Nr. 3 des Vertrages die schuldrechtliche Wirkung des Kaufs im Innenverhltnis "auf den 1.1.1997, 1.01 Uhr (Stichtag)" festgelegt und in § 3 Nr. 3 ausdrcklich zwei Abschlsse - den Jahresabschluû 1996 und den Zw i - schenabschluû zum 1.1.1997 - unterschieden und nur den letzteren als Stic h - tagsbilanz bezeichnet haben. b) Soweit die Revision rgt, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag bergangen, der von der Wirtschaftsprfungsgesellschaft am 30. Juli 19 97 e r - teilte Besttigungsvermerk fr die Bilanz knne sich nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang beziehen, weil diese erst nach dem 23. Juli 1997 erstellt worden seien und die Prfung im Juni 1997 stattgefunden habe, ergibt sich daraus kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Das Berufungsg e - richt hat nmlich festgestellt, daû die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang dem Prfungsbericht vom 30. Juli 1997 beigefgt waren. Die Gewinn- - 14 - und Verlustrechnung und der Anhang dokumentieren in wenigen Zeilen ledi g - lich die beiden Anwachsungsvorgnge am 1. Januar 1997. Das Berufungsge- - 15 - richt durfte deshalb davon ausgehen, daû beide von der Wirtschaftsprfung s - gesellschaft zur Kenntnis genommen und in die erteilte Besttigung einbez o - gen worden sind. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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