BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 75/02 vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 a) Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht. b) Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts auf ein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insg e - samt gefährdet ist. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den Viz e - präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten des Kl ä gers zurckgewiesen. Der Gegenstandswert fr das Beschwerdeverfahren beträgt 204.516,75 . Grnde: I. Mit notariellem Vertrag vom 10. Juni 1998 veräußerte der Kläger seinen Grundbesitz in R. , hinsichtlich dessen eine Gläubigerbank das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, fr 250.000 DM an die Beklagten. Der Kläger hält den Vertrag fr sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil der Ve r - kehrswert der Grundstcke den vereinbarten Kaufpreis deutlich berstiegen habe und die Beklagten seine schlechten finanziellen Verhältnisse und den Druck des Zwangsversteigerungsverfahrens in verwerflicher Weise ausgenutzt hätten. Das Landgericht hat di e auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertr a - ges und Rckbereignung der Grundstcke gerichtete Klage abgewiesen. Die - 3 - Berufung des Klgers ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klgers. II. Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Klgers ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Grundstzliche Bedeut ung im Sinne dieser Norm kommt einer Recht s - sache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klrungsbedr f - tig, klrungsfhig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berhrt (vgl. BAG, NJW 1980, 1812, 1813; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5 und 6). Hier fehlt es schon an der Klrungsbedrftigkeit der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstckskaufvertrag u n - ter dem Gesichtspunkt eines wucherhnlichen Rechtsgeschfts nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann. Der Senat hat dies auf der Grundlage jahrzeh n - telanger Rechtsprechung zuletzt noch einmal grundlegend dargelegt (BGHZ 146, 298). Er hat dabei auch deutlich gemacht, daß es Aufgabe des Tatrichters im Einzelfall ist, die Umstnde zu wrdigen, die die aus dem besonders großen Mißverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung folgende Vermutung des subjektiven Sittenverstoßes erschttern können. Daß der konkrete Fall Anlaß geben könnte, diese Rechtsprechung in einer ber den Einzelfall hinausg e - - 4 - henden Weise zu ergnzen, zu ndern oder zu berprfen, zeigt die B e - schwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Eine hchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung e i - ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). a) Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer hherrangigen Entscheidung, namentlich des Bu n - desgerichtshofes, abweicht (Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, U m - druck S. 5, zur Verffentl. in BGHZ vorgesehen). Daran fehlt es. Eine Abwe i - chung in diesem Sinne liegt nmlich nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 89, 149 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Solches zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint zwar, die Entsche i - dung des Berufungsgerichts lasse die ungewhnlichen Umstnde des Ve r - tragszustandekommens auûer Betracht und entspreche daher nicht der in der hchstrichterlichen Rechtsprechung zur Klrung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Wrdigung alle r Umstnde des Einze l - falls. Sie bersieht dabei aber, daû das Berufungsgericht eine solche Gesam t - wrdigung nicht etwa - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofes - fr entbehrlich gehalten hat. Es hat also keinen Rechtssatz aufg e - stellt, der den Rechtsstzen widersprche, auf denen die hchstrichterliche Rechtsprechung zur Behandlung w u cherhnlicher Rechtsgeschfte beruht. b) Daû der Klger die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, fr falsch hlt, erfllt die - 5 - Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO selbst dann nicht, wenn seine Auffassung zutrfe. Zwar kann auch ein solcher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulassung der Revision begrnden. Dazu reicht es aber nicht aus, daû - was hier nicht einmal ersichtlich ist - das Berufungsgericht eine offensichtliche oder schwerwiegende Fehlentscheidung erlassen hat (vgl. Musielak/Ball, aaO Rdn. 8). Aus dem Umstand, daû der Z u - lassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. Begrndung des ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104), ist vielmehr zu schlieûen, daû ein Rechtsanwe n - dungsfehler nur dann zur Zulassung der Revision fhrt, wenn hierdurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung insgesamt gefhrdet ist, sei es, daû au f - grund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer Wiederholung desselben Fehlers durch das Gericht zu besorgen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Verffentl. in BGHZ vorgesehen; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO Rdn. 8), sei es, daû aufgrund der Publizittswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschttert ist oder daû ein Nachahmungseffekt gegeben ist (s. Senat aaO; vgl. auch Zller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), so daû eine hchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Alles dies kommt hier nicht in Betracht. c) Soweit der Klger geltend macht, das Berufungsgeri cht habe das Recht auf ein objektiv willkrfreies Verfahren verletzt, sttzt er die Beschwerde zwar auf einen Umstand, der, lge er vor, unter den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fiele (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1125, 1126; Amtl. Begrndung des ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/Ball, aaO, Rdn. 6). Zwar sieht die Norm - anders als etwa § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - eine - 6 - Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht vor, so daû der Zugang zur Revisionsinstanz, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in der Norm genannten Vorausse t - zungen erffnet ist (Amtl. Begrndung zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; Musielak/Ball, aaO Rdn. 9). Bei der Verletzung eines Verfahrensgru n d- rechts knnen jedoch - ber den Einzelfall hinaus - allgemeine Interessen b e - rhrt sein; denn die Miûachtung solcher Grundstze, wie insbesondere des Gebots des willkrfreien Verfahrens, gefhrdet das Vertrauen in die Rech t - sprechung insgesamt (s. dazu nher Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, Umdruck S. 7 ff, zur Verffentl. in BGHZ vorgesehen). Im konkreten Fall beruht das Urteil des Berufungsgerichts aber nicht auf einem Verstoû gegen das Recht auf ein willkrfreies Verfahren. Soweit der Klger eine Auseinandersetzung mit der hchstrichterlichen Rechtsprechung vermiût, lût dies nicht den Schluû zu, das Berufungsgericht habe diese Rechtsprechung nicht beachtet und sich von sachfremden Erwgungen leiten lassen. Dafr gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Urteil legt - auch ohne daû konkrete Entscheidungen zitiert sind - ersichtlich die Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes zur Behandlung der wucherhnlichen Rechtsgeschfte z u - grunde. Soweit der Klger ferner rgt, das Berufungsgericht habe seinen Vo r - trag zu einer weitergehenden Bebaubarkeit des Grundstcks nicht ernstlich zur Kenntnis genommen, verkennt er, daû es hierauf nicht ankam. Entscheidend waren die Wertverhltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sptere En t - wicklungen wren nur dann von Bedeutung gewesen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in einer Weise absehbar gewesen wren, daû ihnen der Verkehr e i - nen Geldwert zuerkannt htte. Dies ist dem Klgervortrag nicht zu entnehmen. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestse t - zung auf §§ 3, 5 ZPO. Wenzel Tropf Krger Klein Lemke
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