BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 75/06 Verk374ndet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVO 247247 7 Abs. 5, 9 Abs. 1, 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297); BGB 247 823 Ec Zu den Sorgfaltspflichten der Fahrzeugf374hrer bei mehrspurigem parallelem Abbiegen nach rechts. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 3. November 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 58 des Landge-richts Berlin vom 1. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 1 als F374hrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Am 3. April 2004 fuhr der Zeuge F. mit dem PKW der Kl344gerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einm374ndung der B.allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten Fahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie vor der Einm374ndung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach 1 - 3 - rechts in die zweispurige B.allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsan-zeiger nach rechts bet344tigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Be-klagte zu 1 bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die B.allee ein und besch344digte dabei das Fahrzeug der Kl344gerin am rechten hinte-ren Teil der Karosserie. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils den Schadensersatz zum 374berwiegenden Teil zugesprochen und die Revision zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Revision weiterhin die Klageab-weisung. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe den Verkehrsunfall durch sein verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet. Daneben trete die Betriebsgefahr des kl344gerischen Fahrzeugs vollst344ndig zu-r374ck. Da die Fahrzeuge aus markierten Rechtsabbiegespuren gekommen sei-en, h344tte der Beklagte zu 1 die seiner Einordnung vor der Kreuzung entspre-chende rechte Spur einhalten m374ssen. Der Zeuge F. habe auf Grund der Rich-tungspfeile parallel zum Beklagtenfahrzeug nach rechts abbiegen d374rfen. Er habe die linke Spur einhalten m374ssen, der Beklagte zu 1 die rechte. Zwar sei 247 7 Abs. 5 StVO nicht direkt anzuwenden, weil die vor der Kreuzung vorhande-nen Fahrstreifen dort endeten, doch komme dessen Rechtsgedanke 374ber 247 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung. 3 - 4 - II. 4 Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Nach 247 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einm374ndung die k374nftige Fahrt-richtung auf der folgenden Kreuzung oder Einm374ndung vor, wenn zwischen ih-nen Fahrstreifenbegrenzungen (247 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leit-linien (247 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (Hentschel Stra337enver-kehrsrecht 38. Aufl., 247 41 Rn. 248 Z. 297; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff. mit Anmerkung von Boo337; OLG D374sseldorf, VerkMitt 1972, 47). Zwar gebietet 247 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger, sich m366glichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass grunds344tzlich ein Vortrittsrecht des 344u337erst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegen374ber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005, 24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris; f374r parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304 und DAR 1980, 277; Hentschel aaO, 247 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kom-mentar Stra337enverkehrsrecht, 2. Aufl. 247 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/ Jagow/Burmann Stra337enverkehrsrecht 19. Aufl., 247 9 Rn. 32, 33). Der weiter links eingeordnete Nachfolgeverkehr k366nnte sonst, wenn die nach rechts ab-zweigende Stra337e nur einspurigen Verkehr aufnehmen k366nnte, den ordnungs-gem344337 eingeordneten Rechtsabbieger am Abbiegen so lange hindern, bis alle links befindlichen Fahrzeuge abgebogen w344ren. Eine solche Fahrweise lie337e sich mit dem Gebot des 247 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren. Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Stra337e durch Richtungspfeile geboten ist. Der Massenver- 6 - 5 - kehr erlaubt in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinan-der, ohne zu 374berholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden ein-ordnen zu m374ssen. Dem entspricht 247 7 Abs. 3 StVO. An die Stelle des Rechts-fahrgebots tritt die Pflicht zum Spurhalten (vgl. He337 in Janiszewski/ Jagow/Burmann aaO, 247 7 Rn. 1). Ziel der Richtungspfeile und der M366glichkeit zum parallelen Abbiegen ist n344mlich die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll. Dem liefe der Vorrang des am weitesten rechts Ein-geordneten entgegen, weil dadurch die ausgewiesene zweite Abbiegespur nur erschwert zum Abbiegen verwendet und unbenutzt bleiben k366nnte. Deshalb muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Be-dr344ngnis bringt und umgekehrt (He337 aaO, 247 7 Rn. 23 m. w. N.). Auch wenn an der Haltelinie der Kreuzung bzw. Einm374ndung Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile enden und nicht 374ber den Kreuzungsbereich in die Stra337e, in die abgebogen wird, fortgef374hrt werden, besteht demzufolge zwischen den 374bereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der Einm374ndung mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grunds344tzlich kein Vorrang des am wei-testen rechts eingeordneten Fahrzeugs. Da f374r das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, 247 7 Rn. 5; He337 aaO, 247 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend f374r Motorr344der OLG D374s-seldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere w344hrend des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht mar-kierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine 304nderung der Fahrtrichtung kei-nen Spurwechsel im Sinne des 247 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR 1980, 277; Hentschel aaO, 247 7 Rn. 16; Walther aaO, 247 7 Rn. 21; He337 aaO, 247 7 7 - 6 - Rn. 21). Doch ist - worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt - 374ber 247 1 Abs. 2 StVO die f374r den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall, der eine besondere Gef344hrdung der 374brigen Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten. Au337erdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugf374hrer durch das Rechtsfahrgebot in 247 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm m366gliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 und vom 20. M344rz 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m. w. N.). Nur wenn der linke Fahrzeugf374hrer besondere Sorgfalt walten l344sst und den rechts neben ihm be-findlichen Verkehr beobachtet, der sich seinerseits so weit wie m366glich rechts zu halten hat, kann ein paralleles Abbiegeman366ver z374gig und gefahrlos f374r die Beteiligten durchgef374hrt werden. 2. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Beklagten zu 1 die volle Haftung f374r den Zusammensto337 mit dem Fahr-zeug der Kl344gerin auferlegt hat. Wegen der nach rechts und nach links wei-senden Richtungspfeile auf der markierten mittleren Fahrspur der Stadtauto-bahn durfte der Zeuge F. nach rechts in die B.allee parallel zu dem auf der rechten Fahrspur eingeordneten Beklagten zu 1 abbiegen. Dass sich auf der rechten Fahrspur ein Hindernis befunden oder sich die Fahrbahn verengt h344tte, wird von keiner Partei geltend gemacht und war ersichtlich nicht der Fall. Auf Grund des nach rechts weisenden Richtungspfeils auf der mittleren Spur der Stadtautobahn musste der Beklagte zu 1 damit rechnen, dass links von ihm Fahrzeuge in die B.allee abbiegen w374rden, um auf dem linken Fahrstreifen ihre 8 - 7 - Fahrt fortzusetzen. Er hatte deshalb seine Fahrweise darauf einzurichten und durfte nicht ohne R374cksicht auf den links vor ihm fahrenden Zeugen F. abbie-gen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.11.2005 - 101 C 3040/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2006 - 58 S 294/05 -
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