BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 75/07 vom 11. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 828 Abs. 2 F344hrt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit ge366ffneten hinteren T374ren am Fahr-bahnrand stehendes Fahrzeug, entf344llt seine Haftung nach 247 828 Abs. 2 BGB. BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 75/07 - LG Duisburg AG Duisburg-Ruhrort - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll gem344337 247 552a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert: 695,91 200 Gr374nde: I. Der Senat hat den Parteien gem344337 247 552a ZPO folgenden Hinweis ge-geben: 1 1. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich, weil die f374r die angefochtene Entscheidung ma337gebli-chen Grunds344tze durch die - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils ergan-genen - Urteile des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB gekl344rt sind. 2 - 3 - Danach ist eine teleologische Reduktion des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmen, wenn sich keine typische 334berforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hier-nach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in F344llen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ord-nungsgem344337 geparktes Kraftfahrzeug gesto337en sind und dieses besch344digt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378). 3 Aus den Senatsentscheidungen ergibt sich auch, dass bei dem Haf-tungsprivileg nicht grunds344tzlich zwischen dem flie337enden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im flie337enden Verkehr h344ufiger als im so genannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schlie337t jedoch nicht aus, dass sich in besonders gelagerten F344llen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. Senats-urteil BGHZ 161, 180, 185 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Zudem ergibt sich aus den Senatsurteilen, dass auf eine typi-sche Fallkonstellation der 334berforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexit344t und die Un374bersichtlichkeit der Abl344ufe im motorisierten Stra337en-verkehr abzustellen ist. Darauf, ob sich diese 334berforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gr374nden nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare Grenzlinie f374r die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestal-tungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsf344-higkeit von Kindern f374r den Bereich des motorisierten Verkehrs generell herauf-gesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155; vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856, vorge- 4 - 4 - sehen f374r BGHZ 172, 83; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669, 1670). 5 2. Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze beachtet und im Ergebnis richtig entschieden, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 6 Die Instanzgerichte haben zu Recht schon aufgrund des Kl344gervortrags eine typische 334berforderungssituation f374r die Beklagte bejaht. Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des Haftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier gegebenen Umst344nden schon nicht davon ausgehen, dass der Kl344ger sein Fahrzeug zum Unfallzeit-punkt ordnungsgem344337 geparkt hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren T374ren auf der Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision offen standen und sich unstreitig sowohl der Kl344ger als auch der Zeuge E. an den ge366ffneten T374ren befunden und sich bewegt haben. Dies schuf eine besondere Gefahrenlage f374r das als Verkehrsteilnehmer auf der Stra337e fahrende Kind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat. Da es zudem erst 20 m vor diesem Fahrzeug aus einer anderen Stra337e eingebogen war, liegt insgesamt eine typische Fallkonstellation der 334berforderung eines Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexit344t und die Un374bersichtlichkeit der Abl344ufe im moto-risierten Stra337enverkehr vor. - 5 - II. 7 Die Parteien haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme abgegeben. Da das Berufungsgericht richtigerweise eine Haf-tung der Beklagten verneint hat, ist die Revision des Kl344gers somit nach 247 552a ZPO mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 02.01.2006 - 10 C 812/04 - LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 11 S 39/06 -
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