BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 75/07 vom 18. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Satzung 247247 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 Waren die Anspruchsvoraussetzungen f374r die gesetzliche Rente bereits vor dem Stichtag des 31. Dezember 2001 erf374llt, ist damit der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gem344337 247 33 Satz 1 VBLS eingetreten, und zwar unab-h344ngig davon, ob die Pflichtversicherung 374ber den Stichtag hinaus fortbe-stand und die gesetzliche Rente erst nach dem Stichtag ausgezahlt worden ist. Die Startgutschrift richtet sich in einem solchen Fall nach 247 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS. BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 75/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 18. November 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. M344rz 2007 durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2009. Gr374nde: I. Die am 20. Juni 1944 geborene Kl344gerin begehrt von der beklag-ten Zusatzversorgungsanstalt eine h366here Betriebsrente. Die Kl344gerin war seit 22. Juni 1992 im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt und bei der Be-klagten pflichtversichert. Nach einem Bescheid der Bundesversiche-rungsanstalt f374r Angestellte vom 23. April 2004 sind bei ihr die Voraus-setzungen f374r eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 31. Mai 2001 erf374llt. Sie erh344lt deswegen Rente aber erst seit dem 1 - 3 - 1. Oktober 2002, weil sie den Rentenantrag nicht eher gestellt hat. Die Beklagte zahlt ihr seit 1. Dezember 2002 eine Zusatzrente in H366he von anfangs 55,48 200 monatlich. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass auch die Be-triebsrente erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt (247 33 Satz 4 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 13. Satzungs344nderung, im Folgenden: VBLS). Dar374ber hinaus ruhte die Betriebsrente in den Monaten Oktober und November 2002 im Hinblick auf Krankengeldzahlungen (247 41 Abs. 4 VBLS). F374r den Stichtag der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Be-triebsrentensystem, den 31. Dezember 2001, hat die Beklagte auf der Grundlage der 334bergangsregelung des 247 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS eine Startgutschrift ermittelt. Da bei der Kl344gerin die gesetzliche Rente h366her war als die von der Beklagten nach altem Satzungsrecht zugesagte Ge-samtversorgung, ergab sich f374r sie gem344337 247 40 Abs. 4 VBLS a.F. nur ei-ne Versicherungsrente und dementsprechend eine Startgutschrift in H366-he von 52,09 200. Dieser Betrag wurde im Hinblick auf 247 37 Abs. 2 VBLS aus sozialen Gr374nden auf 55,48 200 erh366ht. 2 Bevor die Beklagte den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte vom 23. April 2004 erhielt, aus dem sich ergab, dass der Versicherungsfall bei der Kl344gerin bereits im Mai 2001 eingetreten war, hatte die Beklagte aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversorgung auf ein Betriebsrentensystem der Kl344gerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 mitgeteilt, ihre Startgutschrift belaufe sich auf 353,40 200. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass die Kl344gerin weiter berufst344tig sei und bis zum Erreichen der Altersgrenze bleiben werde. Die Startgutschrift war 3 - 4 - deshalb gem344337 247 79 Abs. 2 VBLS unter Ber374cksichtigung einer sich aus 247 41 Abs. 4 VBLS a.F. ergebenden Mindestgesamtversorgung errechnet worden. Die Kl344gerin meint, ihr stehe mindestens eine Betriebsrente in H366-he von monatlich 353,40 200 zu. Das Landgericht hat einem entsprechen-den Feststellungs-Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-ten ist das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewie-sen worden. Dagegen wendet sich die Revision der Kl344gerin. 4 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). Umstrittene Rechtsfragen im Zusammenhang mit 247247 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS sind nicht ersichtlich. 5 1. Die Anwendung des 247 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS auf den vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eintritt, die Versor-gungsrente jedoch erst danach beginnt, der Betrag, der sich vorher als Versorgungsrente ergeben w374rde, in eine Startgutschrift f374r das neue Punktemodell umzurechnen. Wann der Versicherungsfall eintritt und von welchem Zeitpunkt an die Rentenzahlung beginnt regelt 247 33 VBLS. 6 Nach Satz 1 dieser Bestimmung tritt der Versicherungsfall am Ers-ten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente u.a. wegen der hier bei der Kl344gerin eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht. Damit kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als solche an, d.h. das Vorliegen der tats344chlichen Voraussetzungen f374r das 7 - 5 - Entstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente, und nicht auf den Be-ginn der Rentenzahlung. Dieser wird in den S344tzen 3 und 4 des 247 33 VBLS besonders geregelt. Mit dieser Rentenberechtigung in der gesetz-lichen Rentenversicherung als solcher ist nach 247 33 Satz 1 VBLS zu-gleich der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gegeben. Dieser Zeitpunkt ist nach Satz 2 des 247 33 VBLS durch Bescheid des Tr344gers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. In dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte vom 23. April 2004 wird festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen f374r die gesetzliche Rente ab dem 31. Mai 2001 erf374llt waren. Mit diesem Zeitpunkt lag also auch der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung der Beklagten vor. Die Zahlung der gesetzlichen Rente begann infolge der versp344teten Antragstellung der Kl344gerin aber erst am 1. Oktober 2002. Auch die Betriebsrente der Beklagten konnte deshalb gem344337 247 33 Satz 4 VBLS nicht eher gezahlt werden. 8 2. Der Beginn der Rentenzahlung und auch das Fortbestehen der Pflichtversicherung der Kl344gerin bei der Beklagten 374ber den 31. Dezem-ber 2001 hinaus sind mithin - anders als die Revision meint - f374r die Ein-ordnung in die 334bergangsregelungen der Satzung nicht ma337gebend. Vielmehr kommt es darauf an, ob am 31. Dezember 2001 schon eine Versorgungsrentenberechtigung bestand (247 75 VBLS). Die Kl344gerin hatte hier bereits seit dem 31. Mai 2001 Anspruch auf eine gesetzliche Rente und war daher ungeachtet des Fortbestehens ihrer Pflichtversicherung bei der Beklagten und der erst nach dem 31. Dezember 2001 beginnen-den Rentenzahlung bereits seit dem 31. Mai 2001 auf der Grundlage des 247 33 Satz 1 VBLS bei der Beklagten versorgungsrentenberechtigt. Infol-gedessen f344llt sie unter die 334bergangsregelung des 247 75 VBLS: Das 9 - 6 - stellt 247 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS ausdr374cklich klar. Dar374ber kann ein durchschnittlicher Versicherter, wenn er die Satzung der Beklagten mit der gebotenen Aufmerksamkeit im Zusammenhang liest, nicht im Un-klaren sein. Er wird daher auch aus der 334berschrift des 247 79 VBLS, in der von Anwartschaften der am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten die Rede ist, nicht entnehmen, dass ein Versicherter, der am 31. Dezember 2001 schon versorgungsrentenberechtigt, also nicht mehr nur Inhaber einer Anwartschaft war, eine Startgutschrift abweichend von 247 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS wie ein Anwartschaftsberechtigter allein deshalb beanspruchen k366nne, weil die Pflichtversicherung auch in F344llen wie dem vorliegenden 374ber den 31. Dezember 2001 hinaus fortbesteht. 10 3. Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe mit Recht in entsprechender Anwendung des 247 39 Abs. 1 Satz 3 VBLS a.F. angenommen, dass sich die Beklagte nach 247 242 BGB nicht auf 247 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS berufen k366nne. Durch die Bestimmung des 247 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. sei 247 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. modifiziert worden, wonach der Versicherungsfall f374r die Beklagte grunds344tzlich an dem Tag eintritt, von dem an der Versicherte die gesetzliche Rente unter anderem wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Satz 3 dieser Vor-schrift, der dem Regelungsgehalt des jetzt geltenden 247 33 VBLS ent-spricht, lautet: 11 Ist im Bescheid des Rentenversicherungstr344gers f374r den Eintritt der Erwerbsminderung ein vor dem Rentenbeginn liegender Tag festgestellt, tritt der Versicherungsfall an diesem Tag ein. - 7 - 12 Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass der Anspruch auf Versorgungsrente verloren gehen k366nnte, wenn die Pflichtversiche-rung nach dem Eintritt der Erwerbsminderung, aber vor Beginn der ge-setzlichen Rente endete (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentlichen Dienstes, B 247 39 Nr. 13). Im vorliegenden Fall ist die Beklagte aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungs-anstalt f374r Angestellte vom 23. April 2004 davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall im Mai 2001 eingetreten und deshalb 247 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS anzuwenden ist. Das Landgericht meint, die Be-klagte k366nne sich darauf aber nicht berufen, weil die Vorschrift des 247 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. ihrer Zielsetzung nach die Versicherten beg374n-stigen soll, w344hrend die Kl344gerin im vorliegenden Fall infolge Eintritts des Versicherungsfalles vor Rentenzahlung einen Nachteil hinnehmen m374sse. Die von 247 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. bezweckte Beg374nstigung kommt der Kl344gerin jedoch zugute, indem sie die Rente erh344lt, die ihr bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Mai 2001 zu-steht. Eine dar374ber hinausgehende Beg374nstigung, wie sie die Kl344gerin hier durch Anwendung des 247 79 Abs. 2 VBLS erstrebt, kann dem 247 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. dagegen nicht entnommen werden. Das Beru-fungsgericht hat bereits zutreffend und insoweit von der Revision unan-gegriffen darauf hingewiesen, dass in der Satzung der Beklagten und dem ihr zugrunde liegenden Tarifvertrag nicht der vom Landgericht un-terstellte Grundsatz zum Ausdruck kommt, Rentenberechtigte m374ssten stets g374nstiger als nur Rentenanwartschaftsberechtigte stehen oder min-destens genau so gut stehen wie diese. 13 - 8 - 14 4. Da die Kl344gerin von der Beklagten genau die Rente erh344lt, die ihr auch ohne die Umstellung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-versorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem zugestanden h344tte, sind auch keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die hier zur An-wendung kommenden Satzungsbestimmungen Grundrechte der Kl344gerin verletzen oder sonst einer Inhaltskontrolle nicht standhalten k366nnten. Im Gegenteil w344re nicht zu verstehen, wenn sich die Rente allein dadurch wesentlich erh366hen w374rde, dass der Antrag auf Rentenzahlung wie hier erst lange nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gestellt und dadurch der Beginn der Rentenzahlung hinausgez366gert worden ist. 5. Im Hinblick darauf, dass die der Anwartschaftsberechnung auf den 31. Dezember 2001 zugrunde liegende Annahme einer weiteren T344-tigkeit der Kl344gerin im 366ffentlichen Dienst bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres im Juni 2007 infolge Eintritts des Versicherungsfalls schon am 31. Mai 2001 unzutreffend war, liegt in der Anwendung des 15 - 9 - 247 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS, der der Kl344gerin den bei Eintritt des Versi-cherungsfalles erworbenen Rentenanspruch sichert, auch keine beson-dere, eine Billigkeitsregelung erfordernde H344rte zulasten der Kl344gerin. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 180/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 56/06 -
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