BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 75/08 Verk374ndet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 a) Der Anspruch des Grundst374ckseigent374mers gegen seinen Nachbarn auf Unterlas-sung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundst374cks wesentlich beein-tr344chtigen, besteht erst dann, wenn die Beeintr344chtigung durch eine bestimmte Nut-zung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundst374cks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeintr344chtigende Einwirkung von einer der konkreten Nut-zung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundst374cks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 20. M344rz 2008 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 26. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen Fehlens ei-nes nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog richtet. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Am 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr z374ndete der Beklagte vor dem von ihm bewohnten Haus auf dem Wohngrundst374ck eine Leuchtrakete, die er zuvor in einen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zun344chst ca. f374nf Meter gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine etwa 67 bis 87 Millimeter breite Spalte zwischen der Au337enwand und dem Dach in eine ca. zw366lf Meter von der Abschussstelle entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte den Geb344udekomplex (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus und Garagen) in Brand. 1 Die Kl344gerin regulierte den Schaden des bei ihr versicherten Eigent374-mers. Sie verlangt von dem Beklagten aus 374bergegangenem Recht die Zahlung von 417.720,91 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat einen deliktsrechtlichen Anspruch der Kl344gerin verneint und ei-nen verschuldensunabh344ngigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach bejaht. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kl344gerin hat hilfswei-se f374r den Fall, dass die Revision des Beklagten nicht zur374ckgewiesen wird, Anschlussrevision eingelegt, mit der sie einen von dem Oberlandesgericht ver-neinten Anspruch aus unerlaubter Handlung weiterverfolgt. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2009, 119 ver366ffentlicht ist, scheidet eine deliktsrechtliche Haftung des Beklag-ten aus, weil ihm keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Diese resultiere weder aus dem Umstand, dass die Rakete aus einem Schneehaufen heraus anstatt - wie in der Gebrauchsanweisung empfohlen - aus einer Flasche abgeschossen worden sei, noch aus der von dem Beklagten gew344hlten Entfernung von dem Nachbargeb344ude. Soweit sich die Kl344gerin erstmals in der Berufungsbegr374ndung auf das Vorhandensein von Fenstern und Toren an der der Abschussstelle zugewandten Seite der Scheune sowie von offen stehenden Entl374ftungskaminen auf deren Dach berufen habe, begr374nde dies zwar besondere Gefahren, die, sofern sie f374r den Beklagten er-kennbar gewesen seien, ihn zur Einhaltung eines gr366337eren Abstands zu der Scheune h344tten veranlassen k366nnen. Mit diesem Vorbringen sei die Kl344gerin allerdings nach 247247 531 Abs. 2, 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen. 4 Der Kl344gerin stehe jedoch ein nach 247 67 VVG a.F. auf sie 374bergegange-ner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ana-log zu. Ihr Versicherungsnehmer habe nach 247 1004 Abs. 1 BGB von dem Be-klagten verlangen k366nnen, das Abschie337en von Leuchtraketen in der N344he sei-ner Scheune mit der Folge des Inbrandsetzens des gesamten Geb344udekom-plexes zu unterlassen. An der Geltendmachung dieses Anspruchs sei er gehin-dert gewesen, weil es f374r ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass Leuchtraketen in die Scheune eindringen und dort einen Brand verursachen k366nnten. Die be- 5 - 5 - eintr344chtigende Einwirkung auf das Grundst374ck des Versicherungsnehmers der Kl344gerin sei auch von einem anderen Grundst374ck im Rahmen von dessen pri-vatwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen, weshalb s344mtliche Anspruchsvor-aussetzungen zu bejahen seien. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 II. Revision des Beklagten: 7 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Abweisung der Klage, soweit die Kl344gerin sie auf einen nach der hier anwendbaren (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) Vor-schrift des 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. 374bergegangenen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog st374tzt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. 8 1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundst374ck im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundst374ck ausgehen, die der Eigent374mer oder Besitzer des betroffe-nen Grundst374cks nicht dulden muss, aus besonderen Gr374nden jedoch nicht gem344337 247247 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Ma337 einer entsch344digungslos hinzuneh-menden Beeintr344chtigung 374bersteigen (s. nur Senat, BGHZ 155, 99, 102 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der An-spruch ist nicht, wie der unmittelbar auf 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gest374tzte, auf feinstoffliche Einwirkungen beschr344nkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (Senat, BGHZ 160, 232, 236) wie das Eindringen einer Feuerwerksrakete. 9 - 6 - 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch lediglich gegen einen St366rer im Sinne des 247 1004 Abs. 1 BGB richten kann (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, aaO). Als solcher kommt nicht nur der Eigent374mer des beeintr344chtigen-den Grundst374cks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundst374cks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102; 157, 188, 190 - jew. m.w.N.). Dass der Beklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Hausgrundst374ck bewohnt, auf dessen Nutzung (mit-)bestimmenden Einfluss aus374bt, unterliegt mangels anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Auch die weiteren Voraussetzungen f374r die St366rereigen-schaft sind erf374llt. Die durch die Explosion der Feuerwerksrakete und anschlie-337ende Inbrandsetzung des Geb344udekomplexes bewirkte Beeintr344chtigung des Nachbargrundst374cks l344sst sich wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklag-ten zur374ckf374hren, denn dieser hat durch das Abschie337en der Rakete den weite-ren Geschehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sachlichen Gr374nde, ihm die Verantwortung hierf374r nicht aufzuerlegen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 105 m.w.N.). 10 3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsge-richts, der Versicherungsnehmer der Kl344gerin habe von dem Beklagten generell verlangen k366nnen, das Abschie337en von Feuerwerksraketen in der N344he seiner Scheune zu unterlassen. 11 a) Der Nachbar kann die Beeintr344chtigung seines Grundst374cks grund-s344tzlich im Wege einer auf 247247 1004, 906 BGB gest374tzten vorbeugenden Unter-lassungsklage abwehren. Dieses Recht steht ihm aber nicht schon dann zu, wenn durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundst374cks eine Gef344hrdung seines Eigentums nicht von vornherein 12 - 7 - ausgeschlossen erscheint. Ankn374pfungspunkt f374r das Abwehrrecht des Nach-barn ist n344mlich nicht die von dem anderen Grundst374ck potentiell, wenn auch vielleicht nur bei Hinzutreten au337ergew366hnlicher Umst344nde ausgehende Ge-fahr, sondern die im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Be-eintr344chtigung seines Eigentums (vgl. BGHZ 2, 394, 395; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 95; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rdn. 76, jew. m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem Augenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundst374ck objektiv eine die Emmissi-on erm366glichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die Au337en-verkleidung der Scheune aus unbrennbaren Materialien (Eternitplatten, Blech-trapezdach). Dies zugrunde gelegt, kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte, indem er in 12 Metern Entfernung eine Feuerwerksrakete abgeschos-sen hat, bereits eine konkrete (Brand-)Gefahr f374r die Scheune geschaffen hat. Die von dem Berufungsgericht zur Begr374ndung seiner gegenteiligen Auffassung angef374hrte M366glichkeit des Fehlstarts einer Rakete - gemeint ist offensichtlich ein Abdriften der Rakete in Richtung des Nachbargrundst374cks statt eines senk-rechten Flugverlaufs - ist allein nicht geeignet, um dem Nachbarn einen Ab-wehranspruch gegen jegliches Entz374nden von Feuerwerksk366rpern in der Um-gebung der Scheune zuzubilligen. 13 Eine konkrete Gef344hrdung des Eigentums des Nachbarn war vielmehr erst dadurch eingetreten, dass die Feuerwerksrakete durch einen ca. 67 bis 87 Millimeter breiten Spalt zwischen der Au337enwand und der Dachverkleidung in die Scheune, deren Traufh366he etwa neun Meter betrug, eindrang. Ein solcher Geschehensablauf erscheint, auch wenn er sich im Streitfall realisiert hat, als nicht vorhersehbar und letztlich als zufallsabh344ngig. Ein vorbeugender Unter- 14 - 8 - lassungsanspruch l344sst sich hierauf nicht st374tzen. Die auf Grund fehlgehender Raketen bestehende Gefahr f374r das Nachbargrundst374ck ging nicht 374ber das Risiko hinaus, das trotz Einhaltung aller gebotener Vorsichtsma337nahmen bei dem Abbrennen eines Feuerwerks niemals vollst344ndig ausgeschlossen werden kann. c) Der Unterlassungsanspruch entstand jedoch in dem Zeitpunkt, in wel-chem die Feuerwerksrakete, nachdem sie zun344chst einige Meter senkrecht nach oben gestiegen war, zur Seite abdrehte und durch den zwischen Wand- und Dachverkleidung bestehenden Spalt in die Scheune eindrang und dort ex-plodierte. Denn in diesem Moment wurde der Grundst374ckseigent374mer von einer rechtswidrigen und daher unzul344ssigen Einwirkung betroffen, die er nach 247 1004 Abs. 1 BGB h344tte abwehren k366nnen. Die rechtzeitige Erlangung von Rechtsschutz war jedoch, was keiner n344heren Begr374ndung bedarf, ausge-schlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103; 111, 158, 163). 15 4. Nicht jeder von einer rechtswidrigen Einwirkung betroffene Grund-st374ckseigent374mer, der aus besonderen Gr374nden an der Durchsetzung eines ansonsten bestehenden Unterlassungsanspruchs gegen374ber seinem Nachbarn gehindert ist, kann allerdings von diesem nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einen Geldausgleich f374r die erlittenen unzumutbaren Nachteile verlangen. Zwar dient die Vorschrift als Kompensation f374r den Ausschluss prim344rer Abwehran-spr374che nach 247247 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 101 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der Anwen-dungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist aber nur im Rahmen des Rege-lungszusammenhangs der Norm und des mit ihr verfolgten Zwecks er366ffnet. 16 - 9 - a) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundst374ckseigentum abgeleite-ten Anspruch (Senat, BGHZ 69, 105, 110). Dies gilt auch f374r die Fortentwick-lung, die der Anspruch durch die Rechtsprechung erfahren hat (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.). Hieraus wird - entgegen einigen Stimmen im Schrifttum, die eine Ausweitung des Ausgleichsanspruchs auf die Verletzung sonstiger Rechtsg374ter (Sacheigen-tum, Leben, Gesundheit) fordern, ohne dass es eines Bezugs zu einem Grund-st374ck bedarf (vgl. z.B. Staudinger/Kohler, BGB [2002], Einl. UmweltHR, Rdn. 120; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., 247 85 II 5, S. 662 f.; Neuner, JuS 2005, 487, 491; Salje, DAR 1988, 302, 304) - gefolgert, dass die Gew344hrung einer Entsch344digung stets eine St366rung des Eigentums oder Besitzes des Anspruchstellers an einem Grundst374ck voraussetzt (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; ebenso BGHZ 92, 143, 145; BAG NJW 2000, 3369, 3371; aus dem Schrifttum etwa M374nchKomm-BGB/S344cker, 4. Aufl., 247 906 Rdn. 139; Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 906 Rdn. 108; Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem344337 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog im System der Ausgleichsanspr374che, S. 135 ff.; Schmidt, Der nachbarliche Ausgleichsanspruch, S. 183). 17 b) Dieser Grundst374cksbezug gilt indes nicht nur f374r das beeintr344chtigte Grundeigentum. F374r die Beurteilung, ob der betroffene Nachbar eine Entsch344-digung verlangen kann, ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, zugleich das Grundst374ck in den Blick zu nehmen, von dem die Einwirkung ausgeht. Auch insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herr374hrend erscheinen l344sst (in diesem Sinn auch OLG Hamm NJW-RR 1987, 1315, 1316 f374r den Fall einer durch Dritte verursachten Brandstiftung). Ein solcher kann zum einen durch einen gefahren-tr344chtigen Zustand des Grundst374cks vermittelt werden (Senat, Urt. v. 22. Sep- 18 - 10 - tember 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.). Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigent374mer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257). aa) Ob sich ein bestimmtes Verhalten als nutzungsbedingt darstellt und somit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch begr374nden kann, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur f374r den jeweiligen Ein-zelfall unter Ber374cksichtigung des Normzwecks bestimmen. Durch 247 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundst374cks im Verh344ltnis zu den benachbarten Grundst374cken m366glicherweise auftretende Konflikt in einen vern374nftigen Aus-gleich gebracht werden (Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). In der Regelung findet die Situationsgebun-denheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverh344ltnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen R374ck-sichtnahmepflichten ihre Pr344gung erfahren (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103). 19 bb) Voraussetzung f374r eine Haftung des Eigent374mers oder Nutzers nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist daher, dass das beeintr344chtigende Verhal-ten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundst374cks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., 247 906 Rdn. 41). Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichs-anspruchs fallen demgegen374ber diejenigen st366renden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundst374ck stattfinden, durch die jedoch die spezifische Bezie-hung der Grundst374ckseigent374mer oder -nutzer zueinander nicht ber374hrt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegent-lich des Aufenthalts auf dem Grundst374ck, wenn auch durch den Eigent374mer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorge-nommen werden k366nnte (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.). Die Zuerkennung eines - verschuldensunabh344ngigen - Anspruchs scheidet in einer solchen Situa- 20 - 11 - tion nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabh344ngig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (247247 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Nachbarn besteht. c) So verh344lt es sich im Streitfall. Zwar mag sich das Abschie337en einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag (noch) im Rahmen der hier ma337geblichen Nutzung des Grundst374cks zu Wohnzwecken bewegen. Ein dar374ber hinausge-hender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Allerdings l344sst sich dieser Bezug nicht schon mit der Begr374ndung verneinen, dass ein Feuer-werk 374blicherweise, wenn 374berhaupt, nur einmal im Jahr abgebrannt wird. Denn auch Ma337nahmen, die, wie etwa im Bereich der Pflege des vorhandenen Pflan-zen- und Baumbestandes, der Eigent374mer oder Nutzer nur in gr366337eren zeitli-chen Abst344nden durchzuf374hren pflegt, k366nnen sich als grundst374cksbezogen erweisen. Ma337geblich ist vielmehr, dass das Abschie337en einer Silvesterrakete, sei es in der Silvesternacht, sei es - rechtlich erlaubt (247 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 [BGBl. I S. 169], zuletzt ge344ndert durch Art. 390 der Verord-nung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) - am Abend des Neujahrstages, ausschlie337lich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels dient. Diese Handlung steht zu dem Grundst374ck, auf dem sie vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang. Das wird schon dar-aus deutlich, dass Silvesterfeuerwerksk366rper vielfach nicht auf dem eigenen Grund und Boden, sondern im 366ffentlichen Raum - etwa auf B374rgersteigen, Stra337en oder Pl344tzen - entz374ndet werden. Dabei wird die Wahl der Abschuss-stelle oftmals nicht das Ergebnis eines 334berlegungsprozesses darstellen, son-dern mehr oder weniger einer weit verbreiteten 334bung entsprechend erfolgen. Durch das Abschie337en einer Feuerwerksrakete auf dem eigen genutzten Grundst374ck ist somit nicht der nachbarschaftliche Nutzungskonflikt betroffen, der durch 247 906 BGB einer sinnvollen L366sung zugef374hrt werden soll. 21 - 12 - d) F374r dieses Ergebnis sprechen im 334brigen auch Wertungsgesichts-punkte. Es kann f374r die Verpflichtung zum Geldausgleich grunds344tzlich keinen Unterschied machen, ob eine beeintr344chtigende Handlung, die nach ihrem We-sen und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzo-gen werden kann (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen des Grundeigentums oder - mit der Folge einer lediglich verschuldensabh344ngi-gen Haftung nach 247 823 BGB - an einer au337erhalb dieses Bereichs gelegenen Stelle oder aber auf dem Grundst374ck durch eine Person, die weder Eigent374mer noch Nutzer ist, vorgenommen wird. Auch f374hrte die Zuerkennung eines von einem sachlichen Grundst374cksbezug losgel366sten nachbarrechtlichen Aus-gleichsanspruchs zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des beeintr344ch-tigten Grundst374ckseigent374mers. 22 e) Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von der einer Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1927, 45) zugrunde liegen-den Fallgestaltung. Dort wurde auf dem Gel344nde eines Vergn374gungsparks mehrmals w366chentlich ein Feuerwerk veranstaltet, was auf einem benachbarten Grundst374ck regelm344337ig zu Beeintr344chtigungen in Form niedergehender Rake-tenteile f374hrte. Bei dieser Sachlage geh366rte das Abbrennen der Feuerwerksk366r-per zum festen Bestandteil der Nutzung des Grundst374cks und stand auf Grund der durch den Betrieb des Vergn374gungsparks bewirkten Ortsgebundenheit auch in einem sachlichen Bezug zu diesem, so dass der Anwendungsbereich des 247 906 BGB er366ffnet war. 23 5. Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das Beru-fungsgericht den Einwand nach 247 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts we-gen zu pr374fen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend anzuwenden ist (Senat, Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 24 - 13 - 1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung 374ber den Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft unber374cksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110, 196, 202), kommt es nach alledem nicht an. III. Anschlussrevision der Kl344gerin: 25 1. Die Anschlussrevision, deren Erhebung die Kl344gerin zul344ssigerweise unter die - eingetretene - innerprozessuale Bedingung stellen kann, dass die Revision des Beklagten Erfolg hat (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898), ist auch im 334brigen zul344ssig. 26 a) Die Zul344ssigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in 247 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach der 374berwiegenden Meinung, die der Senat f374r zutreffend h344lt, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusam-menhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH, Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, juris; in diesem Sinn schon f374r das alte Recht BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, Urt. v. 26. Januar 2001, V ZR 462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. - in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 554 Rdn. 5; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 554 Rdn. 5; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., 247 554 Rdn. 2; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weiterge-hend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen von BGHZ 155, 189, 192; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 27 - 14 - 2006, 1542, 1543). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die M366g-lichkeit er366ffnet werden soll, eine Ab344nderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgef374hrt wer-den muss (vgl. Begr. des RegE, BT-Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird der auch nach 247 554 ZPO fortbestehenden Akzessoriet344t der Anschlussrevision als eines unselbstst344ndigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w.N.) hinreichend Rechnung getragen. b) Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Senat in einer zu 247 556 ZPO a.F. ergangenen Entscheidung (BGHZ 111, 158, 166 f.), der ein gegen-374ber dem vorliegenden Fall vergleichbares Ergebnis des Berufungsverfahrens zugrunde lag (Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 analog BGB bei gleichzeitiger Abweisung einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage), eine Anschlussrevision der dortigen Kl344gerin mit der Begr374ndung f374r unzul344ssig gehalten hat, dass es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und demjenigen auf Ausgleich nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog um unterschiedliche prozes-suale Anspr374che handele. Diese Entscheidung betraf eine nur beschr344nkt, n344mlich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassene Hauptre-vision. In einer derartigen Situation kommt dem f374r das Verh344ltnis von Revision und Anschlussrevision geltenden Grundsatz der Waffengleichheit besondere Bedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der Anschlussrevisionskl344ger in einem 374ber die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale Anspr374che in das Revisionsverfahren einf374hrt, wohingegen der Revisionskl344ger das Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen muss (vgl. BGHZ 174, 244, 254). So verh344lt es sich aber nicht, wenn - wie hier - die Zulassung der Hauptrevision keinen Einschr344nkungen unterliegt. 28 - 15 - c) Danach sind die Anforderungen an die Zul344ssigkeit der Anschlussrevi-sion erf374llt. Zwar unterscheidet sich der den Gegenstand des Revisionsverfah-rens bildende, auf eine Entsch344digung gerichtete Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sowohl im Tatbestand als auch in der Rechts-folge grunds344tzlich von einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Hand-lung, den die Kl344gerin mit der Anschlussrevision weiterverfolgt. Beide Anspr374-che beruhen aber auf ein und demselben Geschehen, n344mlich dem durch das Abschie337en der Feuerwerksrakete verursachten Inbrandsetzen des Nachbar-geb344udes. Hinzu kommt, dass in dem - hier gegebenen - Fall einer durch die Einwirkung bedingten Substanzsch344digung des Nachbargrundst374cks der Ent-sch344digungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und auch den Aus-gleich der Folgen umfassen kann, die sich aus der Beeintr344chtigung der Nut-zung des betroffenen Grundst374cks entwickeln k366nnen (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. - insoweit in BGHZ 155, 99 nicht abgedruckt). Die Anspr374che k366nnen also - unbeschadet des Umstands, dass es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenst344nde handelt - im Ein-zelfall weitgehend deckungsgleich sein, wodurch ein unmittelbarer wirtschaftli-cher Zusammenhang begr374ndet wird. 29 d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Zul344ssigkeit der An-schlussrevision nicht von dem Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes abh344ngig. Dies kommt im Wortlaut des 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO klar zum Aus-druck, wonach die Anschlussrevision auch dann statthaft ist, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Der von dem Beklagten zur St374tzung seiner Rechtsauffassung angef374hrten Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 22. November 2007 (BGHZ 174, 244) l344sst sich nichts Gegen-teiliges entnehmen. 30 - 16 - 2. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Be-rufungsgericht zur Ablehnung einer Haftung des Beklagten nach 247 823 Abs. 1 BGB wegen einer fahrl344ssigen Eigentumsverletzung gegebene Begr374ndung h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung in einem Punkt nicht stand. 31 a) Das Berufungsgericht hat dem Abschie337en der Feuerwerksrakete durch den Beklagten aus einem Schneehaufen heraus statt - wie in der Gebrauchsanweisung empfohlen - aus einer Flasche jedenfalls deshalb keine haftungsbegr374ndende Wirkung beigemessen, weil es an ausreichendem Sach-vortrag der Kl344gerin dazu fehle, dass dieser Umstand zu einer Abweichung der 374blicherweise senkrecht verlaufenden Flugbahn des Feuerwerksk366rpers hin zu der benachbarten Scheune gef374hrt habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Be-denken. 32 aa) Die Darlegungs- und Beweislast des Gesch344digten - nichts anderes gilt f374r den im Wege der Legalzession (247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) zum An-spruchsinhaber gewordenen Versicherer - erstreckt sich auch auf den Ursa-chenzusammenhang zwischen dem Pflichtversto337 und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., 247 823 Rdn. 80). Eine Be-weiserleichterung zu seinen Gunsten scheidet aus, da ein Abdriften der Feuer-werksrakete auf zahlreichen, von der Stabilit344t der Abschussposition unabh344n-gigen Ursachen (z.B. Wind) beruhen kann. 33 Hier h344tte schon mit Blick auf die von dem kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts Baden-W374rttemberg in dem gegen den Beklagten durchgef374hrten Ermittlungsverfahren vorgenommenen Versuche, nach denen der Start einer Feuerwerksrakete aus einem Schneehaufen heraus nicht zu ei-ner Abweichung von der vorgesehenen Flugbahn f374hren muss, sowie den Um-stand, dass die Rakete nach dem Start zun344chst ca. f374nf Meter senkrecht nach 34 - 17 - oben stieg, bevor sie nach links in Richtung der Scheune abdrehte, Anlass f374r weitere Darlegungen der Kl344gerin zu den Auswirkungen einer - unterstellt - un-geeigneten Abschussposition f374r den Flugverlauf der Rakete bestanden. Dem ist sie ausweislich des aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringens (247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht nachgekommen. bb) Ohne Erfolg bleibt auch die auf einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG gest374tzte Verfahrensr374ge der Kl344gerin, das Berufungsgericht sei nach 247 139 ZPO zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet gewesen, sofern es - anders als das Landgericht, das bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten verneint hat - einen Anspruch nach 247 823 Abs. 1 BGB wegen eines fehlenden haftungsbegr374ndenden Ursachenzusammenhangs abzulehnen be-absichtigte. Denn wenn die Kl344gerin - wie sie jetzt vortr344gt - daraufhin einen zun344chst senkrechten Flugverlauf der Rakete bestritten h344tte, w344re dies uner-heblich gewesen, weil das Landgericht diesen Umstand in dem Tatbestand sei-nes Urteils als unstreitig dargestellt hat. Er war deshalb auch f374r das Beru-fungsverfahren bindend als unstreitiges Parteivorbringen zugrunde zu legen (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einen Berichtigungsantrag nach 247 320 ZPO, durch den eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes einzig h344tte behoben werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2915; Musielak/Ball, aaO, 247 529 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, 247 529 Rdn. 1), hat die Kl344gerin nicht gestellt. 35 b) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Kl344gerin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht f374r den Tatzeitpunkt des Neujahrsabends von einem herabgesetz-ten Sorgfaltsma337stab f374r das Abbrennen von Feuerwerksk366rpern - wie f374r die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar anerkannt (BGH, Urt. v. 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52) - ausgegangen, weil sich der Verkehr durch Vorsorgema337nahmen wie etwa das Schlie337en von Fenstern und T374ren auf die 36 - 18 - durch fehlgehende Raketen drohenden Gefahren einstelle. Bei der Feststellung des Berufungsgerichts, es sei allgemein 374blich, auch am Abend des Neu-jahrstags vom Vortag 374brig gebliebene Feuerwerksk366rper abzubrennen, handelt es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des 247 291 ZPO, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Z366ller/Greger, aaO, 247 291 Rdn. 1: "Gebr344u-che"). Ein f374r das Revisionsverfahren beachtlicher Einwand k366nnte nur darauf gest374tzt werden, das Berufungsgericht habe den Begriff der Offenkundigkeit verkannt oder zu einer von ihm angenommenen Offenkundigkeit kein rechtli-ches Geh366r gew344hrt (vgl. Z366ller/Greger, aaO, 247 291 Rdn. 5). Derartiges wird von der Kl344gerin nicht geltend gemacht. c) Mit Erfolg r374gt die Anschlussrevision jedoch, dass das Berufungsge-richt die erstmals in der Berufungsbegr374ndung aufgestellte Behauptung, das Scheunengeb344ude habe auf der dem von dem Beklagten bewohnten Anwesen zugewandten Seite 374ber drei Fenster und zwei Tore sowie im Dachbereich 374ber ge366ffnete Entl374ftungskamine verf374gt, zu Unrecht gem344337 247247 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als versp344tet zur374ckgewiesen hat. Hierdurch wurde die Kl344ge-rin in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 37 aa) Die Voraussetzungen, unter denen erstmals im Berufungsverfahren gehaltenes tats344chliches Vorbringen zuzulassen ist, lagen vor. Ausweislich der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts hat dieses einen gegen den Beklagten gerichteten Fahrl344ssigkeitsvorwurf unter anderem mit der Begr374ndung verneint, die Scheune habe in den 374ber dem Erd-geschoss liegenden Geschossen weder Fenster noch Dachluken aufgewiesen, sondern sei an W344nden und Dach vollst344ndig mit unbrennbarem Material ver-sehen gewesen. Dem landgerichtlichen Urteil kann indes nicht entnommen werden, worauf es seine Feststellungen zu der Au337enh374lle der Scheune ge- 38 - 19 - st374tzt hat. Es l344sst weder erkennen, dass es sich hierbei um unstreitigen erstin-stanzlichen Tatsachenvortrag gehandelt hat, noch dass die vollst344ndige Feuer-festigkeit von einer Partei behauptet worden ist und Gegenstand einer Beweis-aufnahme war, etwa durch Verwertung der in dem gegen den Beklagten gef374hr-ten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Wege des Urkundsbe-weises. Das Landgericht h344tte daher, sofern es von einer l374ckenlosen Verklei-dung der Scheune mit nicht brennbaren Baustoffen ausgehen wollte, den Par-teien zur Vermeidung einer 334berraschungsentscheidung zun344chst rechtliches Geh366r (247 139 Abs. 2 ZPO) gew344hren m374ssen (BVerfG NJW-RR 1996, 183, 184; BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123). Dies ist verfahrensfehlerhaft unterblieben, weshalb das deshalb erfolgte neue Vorbrin-gen der Kl344gerin in der Berufungsbegr374ndung nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem Berufungsverfahren zu ber374cksichtigen gewesen war. bb) Auf diesem Verfahrensversto337 beruht das Berufungsurteil. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den an der Au337enwand m366glicherweise vorhandenen T374ren und Fenstern ebenso wie bei den offen stehenden Entl374ftungskaminen im Dachbereich der Scheune um besondere Gefahrenquellen, die, wenn sie f374r den Beklagten im Zeitpunkt des Entz374ndens der Rakete erkennbar gewesen waren, einen gr366337eren Abstand zu der Scheu-ne h344tten erfordern k366nnen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der Ber374cksichtigung des zu Unrecht zur374ckgewiesenen Vorbringens ein fahrl344ssiges Handeln des Beklagten und eine daraus gegebe-nenfalls resultierende Haftung nach 247 823 Abs. 1 BGB anders beurteilt h344tte. 39 IV. - 20 - Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Soweit der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog betroffen ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des mit der Anschlussrevision weiterverfolgten deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Sache an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die unterblie-benen Feststellungen nachholen kann. 40 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 26.10.2007 - 4 O 262/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2008 - 10 U 219/07 -
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