BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 75/08 Verk374ndet am: 17. Februar 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 (Ah) KUG 247247 22, 23 a) Private Lebensvorg344nge sind auch dann Teil der nach den 247247 22, 23 KUG gesch374tzten Privatsph344re, wenn sie im 366ffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren 326ffentlichkeit bekannt sind. Die Pres-se darf deshalb 374ber die neue Liebesbeziehung einer prominenten Person in der Regel nicht ohne deren Einwilligung durch die Beif374gung von Fotos be-richten, die die Partner zwar in der 326ffentlichkeit, aber in erkennbar privaten Situationen zeigen. b) Die Selbstdarstellung privater Umst344nde durch Prominente gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu ver366ffentlichen, wenn der Ver366ffentlichung kein im Rahmen der Abw344gung zu ber374cksichtigendes ausreichendes Informations-interesse zukommt. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im April 2006 ver366ffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "das neue" einen Artikel, der sich mit dem damaligen Zusammensein von Sabi-ne Christiansen, der Kl344gerin, mit Norbert Medus, ihrem jetzigen Ehemann, in Paris befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innen-teil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen als Paar zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: "So verliebt in Paris" und "Wetten, dass sie die-sen Mann bald heiratet". Die Kl344gerin meint, die Ver366ffentlichung der Bilder ver-letze ihr allgemeines Pers366nlichkeitsrecht, und hat deshalb mit der Klage Unter-lassung weiterer Ver366ffentlichungen verlangt. 1 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines zu weit gehenden Unterlassungsantrags teilweise abgewiesen, die weiter gehende Berufung hat 2 - 3 - es zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Fotos, die die Abgebildeten bei ihrer privaten Freizeit in Paris zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobach-tung durch Fotografen entstanden sein k366nnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsph344re der Kl344gerin dar, den diese nicht hinnehmen m374sse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und oh-ne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei. Dabei k366nne unterstellt werden, dass die den beanstandeten Bildern beigef374gte Wortberichterstattung insoweit ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe, als Herr Me-dus als neuer Partner der Kl344gerin vorgestellt werde. Es k366nne davon ausge-gangen werden, dass im Berichtszeitpunkt ein gesteigertes Interesse der 326f-fentlichkeit daran bestanden habe, dass es einen neuen Partner im Leben der Kl344gerin gab, die als Moderatorin in verschiedenen Fernsehsendungen einer breiten 326ffentlichkeit bekannt geworden sei. Auch wenn man ber374cksichtige, dass die Kl344gerin f374r ihre journalistische Arbeit zahlreiche herausragende Aus-zeichnungen erhalten habe und ihr als erfolgreiche Frau, die im 366ffentlichen Le-ben eine Bedeutung im Meinungsbildungsprozess erlangt habe, eine Leitbild-funktion zukomme, dass ferner die Trennung der Kl344gerin von ihrem Ehemann im Jahr 2001 366ffentliches Aufsehen erregt und die Kl344gerin selbst sich sowohl zu der Trennung als auch zu ihrer neuen Beziehung und einem etwaigen Um-zug nach Paris 366ffentlich ge344u337ert habe, st374nden dem Berichterstattungsinte- 3 - 4 - resse aber jedenfalls berechtigte Interessen der Kl344gerin im Sinne von 247 23 KUG entgegen. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 4 1. Ohne Erfolg 344u337ert die Revision Bedenken gegen die Fassung des Unterlassungsausspruchs, wie ihn das Berufungsgericht f374r begr374ndet gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Bildnisse der Kl344gerin aus "das neue" Nr. 15 vom 8. April 2006 auf der Titelseite und auf den Seiten 4 und 5 zu ver366ffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder ver366ffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, der Hauptantrag sei nach den Ma337st344ben der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu weit gehend und daher unbegr374ndet, der Hilfsantrag sei hingegen hinreichend bestimmt, Streitgegenstand sei die Bildnisver366ffentli-chung in dem konkreten Zusammenhang der beanstandeten Ver366ffentlichung. Damit ist ausreichend klar gestellt, dass der Unterlassungsausspruch, f374r des-sen Vollstreckung das Prozessgericht zust344ndig ist (247 890 ZPO), weder andere bei derselben Gelegenheit gemachte Bilder noch die Ver366ffentlichung der bean-standeten Bilder in einem anderen Zusammenhang betrifft. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Unbegr374ndetheit zu weit gefasster Unterlas-sungsantr344ge (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 174, 262, 265 f.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506, jeweils m.w.N.) ist deshalb im vorliegenden Fall nicht einschl344gig. 5 - 5 - 2. Auch soweit die Revision das angefochtene Urteil in der Sache bean-standet, bleibt sie erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsan-spruch ohne Rechtsfehler bejaht. 6 a) Nach 247 22 Satz 1 KUG d374rfen Bildnisse einer Person grunds344tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-schichte handelt (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; 171, 275, 278; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.). Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbrei-tung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtli-chen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilli-gung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden m374ssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabh344ngig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit auf-gehalten haben, nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Ab-gebildeten verletzt werden, 247 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept Senatsurteile BGHZ 171, 275 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - aaO; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1412 Rn. 12; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506 Rn. 12). 7 Bereits in seinem die Kl344gerin betreffenden Urteil vom 1. Juli 2008, in dem auch die rechtlichen Grundlagen f374r die vorzunehmende Abw344gung aus-f374hrlich dargelegt sind, hat der erkennende Senat ausgef374hrt (VI ZR 243/06, aaO, S. 1508 Rn. 24 f.), die Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts wiege schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von 374blicherweise 366ffentlicher Er366rterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thema-tisch die Privatsph344re ber374hre oder wenn der Betroffene nach den Umst344nden typischer Weise die berechtigte Erwartung haben d374rfe, nicht in den Medien 8 - 6 - abgebildet zu werden; dies k366nne nicht nur bei einer durch r344umliche Privatheit gepr344gten Situation 366rtlicher Abgeschiedenheit, sondern allgemein in Momen-ten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens au337erhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. Diese Grunds344tze sei-en auch auf die Kl344gerin anzuwenden, die aufgrund ihrer langj344hrigen T344tigkeit als Nachrichtensprecherin, Fernsehjournalistin und -moderatorin als Person des 366ffentlichen Interesses anzusehen sei, so dass 374ber sie in gr366337erem Umfang berichtet werden d374rfe als 374ber andere Personen, wobei es auch in jenem Fall um die Bildberichterstattung ging. 9 b) Dem wird die Abw344gung des Berufungsgerichts gerecht. 10 aa) Die beanstandeten Bilder wurden ohne Einwilligung der Kl344gerin ver366ffentlicht. Auch wenn 374ber sie aus den dargelegten Gr374nden im Rahmen der Bildberichterstattung in gr366337erem Umfang berichtet werden darf als 374ber andere Personen, so doch nur, wenn die durch die Berichterstattung vermittel-ten Informationen einen hinreichenden Nachrichtenwert hinsichtlich einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte haben. Es kann auch unterstellt werden, dass im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Kl344gerin das Eingehen einer neuen Beziehung als Vorgang von allgemeinem Interesse und als zeitge-schichtliches Ereignis anzusehen ist. Doch d374rfen auch unter derartigen Um-st344nden keine schwerwiegenden Interessen der Betroffenen bestehen, die ei-ner Ver366ffentlichung und damit einer Abw344gung zu Gunsten der Ver366ffentli-chung entgegenstehen. Solche Interessen der Kl344gerin hat das Berufungsge-richt zu Recht bejaht. 11 bb) Ersichtlich k366nnen die beanstandeten Fotos aus sich heraus nicht der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Die Kl344ge-rin und ihr Partner sind auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar - 7 - in erkennbar privaten Situationen. 12 Dass es sich um Fotos aus dem privaten Lebensbereich handelt, ergibt sich aus den Abbildungen ohne Weiteres und weisen die den Bildern beigege-benen Texte auch ausdr374cklich aus. Auf dem Titelfoto ist die Kl344gerin Arm in Arm mit ihrem Partner zu sehen. Im Begleittext hei337t es: "So verliebt in Paris - Sabine Christiansen - Wetten, dass Sie diesen Mann bald heiratet?". Das Ti-telfoto und der dazugeh366rige Text k374ndigen den Artikel im Heftinnern mit den Worten an: "Nur in Das Neue! Die ersten Fotos!". Der Text im Heftinneren, der mit vier Abbildungen illustriert ist, tr344gt unter anderem den rot unterlegten Hin-weis "Die 1. z344rtlichen Fotos!". Auf dem ersten Foto ist die Kl344gerin in Beglei-tung ihres Partners vor einem Hauseingang zu sehen. In der Bildunterschrift hei337t es: "Montagabend: Sabine Christiansen und Norbert Medus (mit ihrem Gep344ck) an der T374r zu seiner Pariser Wohnung". Auf dem zweiten Foto ist zu sehen, wie der Partner die Kl344gerin m366glicherweise bereits im Innern der Woh-nung k374sst. Im Begleittext hei337t es: "Endlich wieder zusammen. Liebevoll zieht der Modemacher die Moderatorin in seine Arme. Sie schmiegt sich an ihn". Auf dem dritten Foto sind die Kl344gerin und ihr Partner zu sehen, wie sie Arm in Arm auf einem B374rgersteig spazieren gehen. In der Bildunterschrift hei337t es: "L'a-mour pur - eng umschlungen geben sich Sabine Christiansen und Norbert Me-dus dem Zauber der Stadt der Liebe hin". Das vierte Foto zeigt die Kl344gerin, wie sie an der Seite ihres Partners, der seinen Arm um sie gelegt hat, durch die Stadt bummelt. Der Begleittext lautet: "Dienstagmorgen: das gl374ckliche Paar auf dem Weg zu einem Immobilienmakler. Start zur Suche einer gemeinsamen Wohnung an der Seine". 13 Die Revision vermag nicht zu verdeutlichen, warum an der bebilderten Mitteilung dieser rein privaten Vorg344nge ein Informationsinteresse bestanden haben k366nnte, das den Anspruch der Kl344gerin auf Schutz ihrer Pers366nlichkeit - 8 - 374berwiegt. Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorg344nge in der 326f-fentlichkeit ist Teil der gesch374tzten Privatsph344re. Dabei ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht ausschlaggebend, ob der Betroffene gew344rtigen muss, unter Beobachtung der Medien zu stehen. In der 326ffentlichkeit bekannte Personen wie die Kl344gerin wissen, dass ihr Privatleben, insbesondere ihre pri-vaten Beziehungen, stets von der Presse begleitet werden, und m374ssen auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit f374r die Berichterstat-tung verwendbare Fotos gemacht werden. Es w374rde indes eine erhebliche Ein-schr344nkung des Rechts auf freie Entfaltung der Pers366nlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren 326ffentlichkeit bekannt ist, sich in der 326ffentlichkeit nicht unbefangen bewegen k366nnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden d374rfte. 14 cc) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine f374r die 366ffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enth344lt, im Kontext der dazugeh366renden Wortberichterstattung zu er-mitteln. Bilder k366nnen Wortberichte erg344nzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizit344t des Geschilderten unterstrei-chen. Auch k366nnen beigef374gte Bilder der an dem berichteten Geschehen betei-ligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers f374r den Wortbericht wecken. Beschr344nkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf, lediglich einen An-lass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Be-richterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung erkennen l344sst ist es nicht angezeigt, dem Ver366ffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Pers366nlichkeitsschutz einzur344umen (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - aaO; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414 Rn. 23; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506, 1508; so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). - 9 - 15 Im vorliegenden Fall dienten die beanstandeten Fotos nicht dazu, die Wortberichterstattung 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis in zul344ssiger Weise zu illustrieren. Eine 374ber die Wortberichterstattung hinaus gehende Information mit hinreichendem Nachrichtenwert zur Orientierung in einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte fehlt. Die Berichterstattung diente erkennbar da-zu, die visuelle Neugier sowie das Unterhaltungsbed374rfnis der Leserschaft zu befriedigen. Der Text auf dem Titelblatt und der Bericht im Innenteil befassen sich spekulativ mit der Liebesbeziehung der Abgebildeten und deren Absicht, die Ehe zu schlie337en. Berichtet wird, wie "verliebt" die Kl344gerin sei und dass sie "eng umschlungen" mit "ihrer neuen Liebe" durch "die Stra337en an der Seine" schlendere, "ausgelassen wie ein junges M344dchen", "gel366st", "jung" und "strah-lend", dass diese Liebe mehr sei als eine Aff344re, zwar erst seit drei Monaten "gl374he", aber geschaffen sei "wie f374r die Ewigkeit". 16 Auch diese von der Kl344gerin nicht angegriffene Wortberichterstattung war nicht geeignet, ein ber374cksichtigungswertes Informationsinteresse der 326f-fentlichkeit zu befriedigen, das eine erg344nzende Bildver366ffentlichung ohne ernsthaften Aussagegehalt gegen den Willen der Abgebildeten erlauben k366nn-te. c) Den dagegen vorgebrachten Einw344nden der Revision kann nicht ge-folgt werden. Insbesondere l344sst sich nichts daraus herleiten, dass die Kl344gerin ihr Privatleben, insbesondere auch ihre neue Beziehung, vor der 326ffentlichkeit nicht geheim gehalten hat. Es mag sein, dass die Kl344gerin "Herrin der Inszenie-rung" ihres 366ffentlichen Erscheinungsbilds sein und der Presse eine "Hofbe-richterstattung" diktieren will. Dies gibt der Beklagten aber kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus dem privaten Lebenskreis der Kl344gerin zu ver366ffentlichen, wenn der Ver366ffentlichung kein im Rahmen der Abw344gung zu ber374cksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt. Das gilt 17 - 10 - auch dann, wenn man das Interesse breiter Kreise der 326ffentlichkeit an den privaten Verh344ltnissen bekannter Personen nicht ausschlie337lich als durch Neu-gier, Sensationslust und Unterhaltungsbed374rfnis gepr344gt ansieht. Insofern k366nnte 374ber private Umst344nde auch durch Beif374gung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos informiert und auf diese Weise ein ge-rechtfertigtes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit ausreichend befriedigt werden, w344hrend einer Ver366ffentlichung nicht genehmigter Fotos unter den Umst344nden des Streitfalls das Recht der Kl344gerin am eigenen Bild entgegen steht. Das Interesse der Presse, dar374ber hinaus durch besonders zeitnah, ak-tuell oder gar sensationell erscheinende Fotos den Absatz ihrer Produkte zu f366rdern, hat hingegen keinen Bezug zu einem als berechtigt anzuerkennenden Informationsinteresse, hinter dem der Pers366nlichkeitsschutz zur374cktreten muss. Der Vortrag der Revision dazu, in welchem Umfang die Kl344gerin ihre neue Be-ziehung und ihr sonstiges Privatleben in der 326ffentlichkeit pr344sentiert hat, kann deshalb als zutreffend unterstellt werden. Zu einem abweichenden Abw344gungs-ergebnis f374hrt dies nicht. - 11 - d) Danach ergibt die gebotene Abw344gung zwischen dem Pers366nlichkeits-recht der Kl344gerin und der Berichterstattungsfreiheit der Beklagten, dass letzte-re zur374ckzutreten hat. Die Revision ist mithin zur374ckzuweisen. 18 M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2007 - 27 O 85/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 10 U 166/07 -
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