BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 75/09 vom 15. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Fesch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 15. Dezember 2010 beschlossen: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. Februar 2009 insoweit zugelassen, als die Beklagte in Ziffer I des Tenors des Berufungsurteils verurteilt worden ist, Zinsen f374r den Zeitraum vor dem 15. Februar 2007 zu zahlen. Die Beschwerde wird im 334brigen zur374ckgewiesen. da kein weiterer Zulassungsgrund gegeben ist. Soweit sich die Beklagte gegen die Zur374ckweisung der Beru-fung der Streithelferin wendet (Ziffer II des Urteilste-nors), hat der Senat die Geh366rsr374ge (Art. 103 Abs. 1 GG) gepr374ft und f374r unbegr374ndet erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. II. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschlie337lich der Kosten des Nebenintervenien-ten der Kl344gerin, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. - 3 - Insoweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegens-tands f374r die Gerichtskosten 77.813,67 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 123.413,24 200 mit der Ma337-gabe, dass diese im Verh344ltnis zur Kl344gerin und ihrem Nebenintervenienten nur in H366he von 56% anzusetzen sind. Gr374nde (zu II.): Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). 1 Der Streitwert von 123.413,24 200 f374r die au337ergerichtlichen Kosten setzt sich dabei zusammen aus 77.813,67 200 Hauptforderung (Gegen-stand der Berufung der Nebenintervenientin der Beklagten) und insge-samt 45.599,57 200 selbst344ndiger Zinsforderung der Kl344gerin (Gegenstand ihrer eigenen Berufung), die sich wiederum wie folgt aufteilen: 2 5.573,66 200 Zinsschaden als entgangener Gewinn und 40.025,91 200 Ver-zugszinsen (Zinsen aus 179.583,60 200 in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins vom 16. August 2003 bis 14. Februar 2007). 3 Soweit die Kl344gerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2008 die Zin-sen bis zum 7. April 2008 berechnet und das Berufungsgericht dies in seine Wertfestsetzung 374bernommen hat, ist dies fehlerhaft, weil Zinsen ab dem 15. Februar 2007 bereits vom Landgericht zugesprochen waren. 4 - 4 - Die auf die Forderung von 77.813,67 200 entfallenden Verzugszinsen er-h366hen den Streitwert gem344337 247 43 Abs. 1 GKG nicht, da im Beschwerde-verfahren auch die Hauptforderung angegriffen ist, so dass die Zinsen insgesamt nur Nebenforderung sind. Bei der Bildung der Kostenquote hat der Senat jedoch ber374cksich-tigt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zinsen vor dem 15. Februar 2007 insoweit Erfolg hat. 5 Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.02.2008 - 25 O 22194/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 25 U 2690/08 -
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