BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 75 / 09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 19a Abs. 2, 67 Abs. 3 Nr. 3; AGBG § 9 Bk (BGB § 307 n.F. Bk) 1. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt. 2. Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Zi ff. 3 der von den Nota r- kammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauen s- schadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwir k sam. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 75/09 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhan d lung vom 2 0 . Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 27. Februar 2009 im Umfang der Zulassung der Revision aufgeh o ben. Die S ache wird z ur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagte n als ehemaligem Beruf s- haftpf lichtversichere r des Notars Dr. S . die Erstattung ihrer Schäden aus drei Haf t pflichtfällen. Der Notar wurde in zwei Haftpflichtprozessen rechtskräftig zur Leistung von Schaden s ersatz an die Klägerin wegen der Verletzung von Treuhandpflichte n im Rahmen der Abwic klung von drei Grundstücksg e- schäften veru r teilt . Tituliert wurden auch Zinsansprüche wegen Verzugs 1 2 - 3 - nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und Ansprüche auf Erstattung von Zinsen, die vor Verzugsbeginn ohne die Pflichtverletzung auf dem Notarande r- konto in Form von Gu thabenzinsen zugunsten der Klägerin angefallen wären. Nach Abtretung der Deckungsa nsprüche aus dem Berufshaf t- pflicht vers i cherungs vertrag , in dem der Versicherungsschutz für Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen ausgeschlossen ist, n immt die Klä gerin die Beklagte in Anspruch . Die Klägerin meint, dass sie von der Beklagten jedenfalls e ine Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verlangen könne. Zur Deckung von Schäden wegen wissentlicher Pflichtverletzungen von Notaren hat die für den Notar Dr. S . zuständige Notarkammer F . eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen. Der von der Beklagten in Auszügen vorgele gte Versicherungsschein vom 15. Juni 2005 (im Folgen den: AVB) des Vertrauensschaden versicherers enthäl t unter § 4 die folgende Klausel: " Ausschlüsse Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden, 1. 3. die mittelbar entstehen, wie entgangener Gewinn, Zinsverlust, Rechtsverfolgungskosten des Anspruchste l- lers usw. " Die Beklagte hat den Einwand der Erschöpfung der Versich e- rungssumme erhoben. 3 4 - 4 - Das Landgericht, das von wissentlichen Pflichtverletzungen des Notars ausgegangen ist , hat die Ansprüche der Kläg erin auf der Grun d- lage von § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO als i m Wesentlichen begründet a n- gesehen. Allerdings könne die Klägerin nicht die in den Haftpflichturte i- len titulierten Zinsansprü che, sondern lediglich Prozesszinsen geltend machen , da im Rahmen der Vorleistungspflicht der Beklagten der D e- ckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 AVB zu berüc k- sichtigen sei . Auf die Berufung der Kl ä gerin hat das Berufungsgericht die Bek lagte zur Vorleistung nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO auch hinsich t- lich der titulierten Zinsansprüche verurteilt. Hiergegen richtet s ich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rü ckver weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung ist die Vorleistung s pflicht der Beklagten aus § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht auf den B e trag beschränkt, den sie im Regressweg von dem Vertrauensschadenversicherer ersetzt verla n- gen kann. Für eine derartige Einschränkung enthalte der Wortlaut des § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO keine Anhaltspunkte. Auf die Frag e, ob die Deckungsbeschränkung in § 4 Ziff. 3 AVB wirksam sei und einer Ge l- tendmachung der Zinsansprüche entgegen stehe, komme es daher nicht an . Der Einwand der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Ve r- trauensschadenversicherung sei hinsichtlich der n och streitigen Zinsa n- sprüche nach § 150 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht zu berücksichtigen , da 5 6 7 - 5 - der Zinsschaden durch das Verbot in der Berufshaftpflichtversicherun g, an den Dritten zu leisten (§ 5 Nr. 5 AHB), vera n lasst worden sei . Zinsen seien aus den bereit s rechtskräftig titulierte n Hauptforderungen zu b e- rechnen. Diese seien nicht wegen Erschöpfung der Jahresdeckung s- summe zu kürzen , nachdem sich die Beklagte nicht gegen das Urteil des Landgerichts gewendet h a be. II. Diese Ausführungen halten der recht lichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht , jedoch mit unz u- treffender Begründung davon ausgegangen, dass den geltend gemac h- ten Zinsansprüche n die Deckungsbeschränkung in § 4 Ziff. 3 AVB nicht entgegen geha l ten wer den kann. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Vo r- leistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch dessen Regressansprüche gegenüber dem Vertra u- ensschadenversicherer begrenzt. Bereits aus Wo rtlaut und Zweck der Regelung ergibt sich , dass der Berufshaftpflichtversicherer nur in der Höhe vorleistungspflicht ig ist, in der eine Einstandspflicht und damit eine R e gresspflicht des Vertrauensschadenversicherers besteht. Indem § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNot O eine Vorleistungspflicht "bis zur Höhe" der für den Vertrauensschadenversicherer geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, ist zum einen klargestellt, dass es sich lediglich um eine Obe r- grenze handelt. Zum anderen folgt aus der Formulierung, dass ein e Vo r- leistungspflicht im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer ang e- ordne t wird . Dem entspricht die Begründung des Gesetzgebers für die 8 9 10 - 6 - Neuregelung des § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO. Hiernach soll eine zügige Befriedigung des Geschädigten bei Streit über die Frage der Wissen t- lichkeit der Pflichtverletzung zwischen Berufshaftpflicht - und Vertrauen s- schadenversicherer errei cht werden , indem eine " Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherer s des Notars im Verhältnis zum Vertrauen s- sch a denversiche rer " b egründet wird ( vgl. BT - Drucks. 13/11034 S. 38 f.). Der Forderungsüber gang nach § 19 a Abs. 2 Satz 3 BNotO und der Au f- wendungse r satzan spruch nach § 19 a Abs. 2 Satz 4 BNotO sollen ihm für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter al s Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers über die des Vertrauensschadenversich e- rers hinaus und damit una b hängig von einer Regressmöglichkeit nicht zu vereinbaren. Zwar gehen nach § 19 a Abs. 2 Satz 3 BNotO auch die A n- sprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den Berufshaftpflich t- versicherer über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche ve r- folgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung w i dersprechen , wenn der Berufshaftpflichtversichere r das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste . Dieses Risiko ist bei Notaren, die sich zu wissentlichen Pflich t- verletzungen verleiten lassen, gen e rell erhöht. b) Obwohl aus den dargelegten Gründen Deckungsbeschränku n- gen in der Vertrauensschadenversi cherung auch im Rahmen de r Vorlei s- tungspflicht nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO zu berücksichtigen sind, steht § 4 Ziff. 3 AVB den Zinsansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Der generelle Ausschluss einer Deckung mittelbarer Schäden ist nach dem hier anzuwe ndenden § 9 AGBG (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) wegen unangemessener Benachteiligung der Notarkammer als Versicherung s- nehmerin unwir k sam . 11 - 7 - aa) Eine Auslegung der Ausschlussklausel ergibt, dass d ie noch streitigen Zinsansprüche jedenfalls teilweise als mi ttelbare Schäden i.S. des § 4 Ziff. 3 AVB anzusehen sind . (1) Eine gesetzliche, von der Rechtsprechung entwickelte oder in der Literatur anerkannte Definition des Begriffs " mittelbarer Schaden " gibt es nicht, so dass dessen Inhalt im Wege der Auslegu ng aus dem j e- weiligen Vertrag, insbesondere der Haftungsbegrenzungs klausel selbst zu ermitteln ist (BGH, Urteil v om 8. Juni 1994 - VIII ZR 10 3/93, NJW 1994, 2228 unter II 2 b). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschn ittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verstän d- ni smöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t- liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz n icht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es erfordert. Daher sind R i- sikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eng auszulegen und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beac h- tung ihres wirtschaftlichen Z wecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet. Der durchschnittliche Versich e rungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat , ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 11. Dezem - ber 2 002 - IV ZR 226/01 , VersR 2003, 236 unter III 1 ; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 , VersR 1999, 748 unter 2 a). 12 13 14 - 8 - (2 ) Nicht unter den Begriff des " Zinsverlustes " und des " mittelb a- ren " Schadens im Sinne dieser Klausel fallen nach diesen Grundsätzen die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Ausgehend von dem Wortlaut der Ausschlussklausel wird der ve r- ständige Versicherungsnehmer unter den Begriff " Zinsverlust " in erster Linie den Vermögensnachteil fassen, der als Folg e des durch das pflichtwidrige Verhalten eintretenden primären Vermögensnachteils in Form eines Verlustes von Zinsen entsteht, d.h. den entgangenen und damit " verlorenen " Anlagezins. Dagegen ist der Anspruch auf Verzug s- zin sen nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB un abhängig von dem Nachweis e i- nes tatsächlichen Verlustes. Der Verzugszins ist dem Grunde und der Höhe nach als objektiver Mindestschaden gesetzlich festgelegt, so dass dem Schuldner der Beweis, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist, bzw. der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird (Pa landt/ Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 288 Rn. 4). Die Ersatzfähigkeit von gesetzlichen Verzugszinsen ist allein an das Vorliegen der Verzugsv o- raussetzungen gekoppelt, so dass die Anspruchsentstehung nahe li e- gende r ist als die eines Anspruchs auf Ersatz weitergehenden Zinssch a- dens oder entgangenen Gewinns. Da mit einer vorsätzlichen Pflichtve r- letzung of t mals die Zahlungsunfähigkeit des Notars verbunden ist, kann der Vertrauensschadenversicherer regelmäßig von einer Verpflichtung des Notars zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB au s- gehen. Auch der erkennbare Zweck des Ver trauensschadenv ersich e- rungsvertrages und des Risikoausschlusses spricht für eine enge Ausl e- gung des Begriffs " Zinsverlust " . Die V ertrauensschadensversicherung 15 16 17 - 9 - dient in erster Linie dem Schutz der Geschädigten, außerdem der Wa h- rung des Ansehens des Not arstandes (Senatsurteil vom 12. Dezem ber 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 a); vom 27. Mai 1998 - IV ZR 166/97, Ve rsR 199 8, 1016 unter 1; vom 30. September 1998 - IV ZR 323/97, VersR 1998, 1504 unter II 2 ). Beide Zwecke sprechen dafür, dass der Geschädigte zumindest den mit dem primären Vermögenssch a- den nahezu zwangsläufig verbundenen gesetzlichen Verzugsschaden geltend mach en kann. Soweit man den Grund für den Ausschluss mitte l- barer Schäden in der Begrenzung und Kalkulierbarkeit des Schadensp o- tent ials sieht, wird dieses Ziel be reits durch die in § 3 I Abs. 1 AVB fes t- gelegte Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall err eicht, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer den AVB ohne weiteres en t- nehmen kann. Eine weite Auslegung des Begriffs " mittelbarer Schaden " ist also auch nicht aufgrund berechtigter Interessen der Vertrauenssch a- den versicherer oder der P rämien zahlen den Notarkammern und ihrer Mitglieder geboten. Gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB sind daher nicht vo n der Ausschlussklausel des § 4 Ziff. 3 AVB erfasst. (3 ) Als mittelbarer Schaden sind hingegen die darüber hinaus stre i- tigen Zinsen in Höhe von 1,5% aus 96.150,99 Okto - ber 2000 bis zum 15. Februar 2002 und aus 83.432,61 2. Oktober 2000 bis zum 15. März 2003 anzusehen. Dabei handelt es sich um Zinsen , die vor Verzugsbeginn ohne das pflichtwidrige Ereignis auf dem Notaranderkon to in Form von Guthabenzinsen zugunsten der Klägerin angefallen wären , d.h. um entgangenen Gewinn i . S . von § 252 BGB. Entgangener Gewinn wird in § 4 Ziff. 3 AVB ausdrücklich zur Ko n- kretisierung des Begriffs des " mittelba ren " Schaden s aufgeführt. 18 19 - 10 - bb) Der so auszulegende Ausschluss einer Einstandspflicht für mi t- telbare Schäden benachteiligt die Notarkammer F . , die Streithelferin der Beklagten, entgegen den Geboten von Treu und Gla u- ben unangemessen und ist d a her nach § 9 AGBG unwirks am. (1) Die Klausel ist grundsätzlich kontrollfähig. (a) Nach § 24 AGBG ist eine Inhaltskontrolle jedenfalls am Ma ß- stab des § 9 AGBG vorzunehmen, so dass die Frage, ob die AVB au s- schließlich gegenüber der Notarkammer als Körperschaft des öffent l i- chen Rechts "verwendet" wurden, keiner Entscheidung b e darf. (b) Einer Inhaltskontrolle der Deckungsbeschränkung am Ma ß stab des § 9 AGBG steht auch § 8 AGBG nicht entgegen. Hiernach ist ledi g- lich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gege nstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überpr ü- fung entzogen. Die Vorschrift hindert ei ne richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsve r- sprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst mod i- fiziert (Senatsurte il vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 13). Das Hauptleistungsversprechen wird in §§ 1 und 2 AVB derart umschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt b e stimmt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 AVB übernimmt der Versicherer D e- ckungssch utz für Vermögensschäden, die Dritten durch vorsätzliche Handlungen von Vertrauenspersonen i . S . von § 2 Abs. 1 AVB in Au s- 20 21 22 23 - 11 - übung ihrer Berufstätigkeit zugefügt werden. Bereits durch die Formuli e- rung " Vermögensschaden " sind grundsätzlich alle Schadensarten vo n dieser primären Ris ikobeschreibung umfasst. Nach § 1 Abs. 2 AVB wird die Höhe der Versicherungsleistung durch den " Umfang der Schadense r- satzpflicht der Vertrauensperson " bestimmt, richtet sich also nach den allgemeinen Grundsätzen der Notarhaftung. Diese s Versprechen wird durch § 4 Nr. 3 AVB unter der Überschrift " Ausschluss " für den Bereich der mittelbaren Schäden wieder eing e schränkt. (2 ) Die Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses einer Einstand s- pflicht für mittelbare Schäden in den Vertrauensschad enversicherungen der Nota r kammern ist i n der Literatur umstritten. T eilweise wird die Ausschlussklausel für unwirksam gehalten, da die Funktion der Vertrauensschadenversicherung, eine vollständige Schadloshaltung des Geschädigten auch im Vorsatzberei ch bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (Brügge in Gräfe/Brügge, Vermögens schaden - Haftpflichtversicherung 2006 A IV Rn. 225) und e i- nen der Staatshaftung vergleichbaren Schutz zu gewährleisten (Haug, D ie Amt s haftung des Notars 2. Aufl. Rn . 319), verfehlt werde . Als Argument für die Wirksamkeit des Ausschlusses mittelbarer Schäden wird hingegen angeführt, dass § 67 Abs. 3 Nr . 3 BNotO ledi g- lich bestimmte Mindestversicherungssummen vorschreibe, vertragliche Lei s tungsausschlüsse aber nic ht generell verbiete (Sandkühler in Arndt / Lerch / Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 19a Rn. 15; Bresgen in Haug/Zim - mermann, Die Amtshaftung des Notars 3. Aufl. Rn. 869). Der Gesetzg e- ber habe keinen Klarstellungsbedarf gesehen, obwohl bei Ei n führung der Versiche rungspflicht im Jahr 1983 die von den Notaren zuvor auf freiwi l- 24 25 26 - 12 - liger Basis abgeschlossenen Versicherungsverträge die Einschränku n- gen bereits enthalten hätten. Auch bei der Novelle der Bundesnotaror d- nung im Jahr 1998 habe der Gesetzgeber das Versicherungsko nzept nicht verändert , weil sich das bisherige System der Schadens vorsorge bewährt habe (Barchewitz , MDR 2008, 1258, 1261; Bresgen aaO Rn. 871). Hingewiesen wird weiter auf die Marktüblichkeit der Au s- schlusstatbestände ( Bresgen aaO Rn. 869) und die geringe wirtschaftl i- che Bedeutung mittelb a rer Schäden ( Bresgen aaO Rn. 866). (3 ) Einer Inhaltskontrolle stehen weder der Wortlaut des § 67 Abs. 3 BNotO noch das Verhalten de s Gesetzgebers entgegen. Dass § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 BNotO vertragliche Leist ungsausschlüsse nicht ausdrücklich verbietet, lässt nicht auf eine Entscheidung des G e- setzgebers für die Zulässigkeit eines Deckungsausschlusses für b e- stimmte Schadensarten schließen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zur 1. Änderung der BNotO ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber die damals bereits existierenden (vgl. Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 93) Deckungsbeschränkungen in den Vertrauenssch a- den versicherungen bekannt waren. Entsprechendes gilt für die Materi a- lien zur 3. Änderung der BNot O. Die Diskussion in der juristischen Fac h- literatur über die Wirksamkeit der Deckungsbeschränkungen en t wickelte sich erst nach den Gesetzesänderungen. Mangels einer Erwähnung in der Gesetzesbegründung kann daher nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgebe r dieses Problem b e wusst war. (4) Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Ve r- wenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachte i ligen. Das ist im Zwei fel anzunehmen, wenn diese Bestimmung 27 28 - 13 - wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks g e- fährdet ist (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG). (a) Die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung ist hie r- nach zwar in erster Linie an den Interessen des Vertragsgegners des Verwenders, hier also an denen der Notarkammer, zu orientieren , wä h- rend Drittinteressen bei der Angemessenheitskontrolle grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178 unter II 3 a bb; Sta u dinger/Coester, BGB [2006] § 307 Rn. 145; MünchKomm - BGB/Kieninger, 5. Aufl. § 307 Rn. 48; E r- man/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 307 Rn. 10). Bei der Prüfung e i- ner unange messene n Benachteiligung der Notarkammer ist jedoch auf die Interessen der Geschädigten abzustellen , weil die Notarkammer zum Abschluss der Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr . 3 BNotO ve r pflichtet ist. Wird der mit einer Pflichtversicherung bezweckte Schutz des Dritten wegen der Ausgestaltung der Versicherungsbedi n- gungen nicht erreicht, ist die Versicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht untaug lich. Eine Beschränkung des Deckungsu m- fangs, die von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, ist daher wesentlich und gefährdet den Vertragszweck (Ar m brüster/Dal lwig, VersR 2009, 150, 151 f.). (b ) Die Beschränkung der Einstandspflicht des Vertrauenssch a- denversicherers in § 4 Ziff. 3 AVB gefährdet die Erreichung des Zw ecks der Pflich tversicherung (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG) . Die Ausgestaltung als Pflichtversicherung dient nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten 29 30 31 - 14 - (Senatsurteil e vom 12. De zember 1990 aaO ; vom 27. Mai 1998 aaO ; vom 30. Septem ber 1998 aaO ; BGH , Urteil vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa; ebenso: Wolff, VersR 1993, 272, 273 ; Mü nch Ko mm - VVG /Dageförde, 1. Aufl. § 43 Rn. 21; a.A. Zimme r- mann, DNotZ 1982, 90, 91 ). Die Einführung der Versicherungspflicht b e- ru hte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbereich des Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlungsfähigkeit von se i- nen Verm ö gensverhältnissen abhängt, was für den Gesch ädigten schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versicherungspflicht in Ergänzung des Staatshaftungsrechts erfordert e (BT - Drucks. 8/2782 S. 9; B e richt der Abgeordneten Lambinus und Dr. Langner, BT - Drucks. 9/597 S. 9). D urch die Gruppenanschluss - und Vertrauensschadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Vermögensschutz sicherstellen , den die Staatsha f tung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsu r teil vom 30. September 1998 aaO ). Diese Funktion eines der Staatshaftung ve rgleichbaren Schutzes der Geschädigten wird durch den generellen Ausschluss einer Deckung mittelbarer Schäden gefährdet. Aus der gesetzlichen Festlegung der Mindestversicherungssumme auf 250.000 eine Schadloshaltung des Geschä digten unter halb dieser Grenze als u n- zureichend anzusehen ist. Dass sich diese Untergrenze nur auf den u n- mittelbar durch das pflichtwidrige Verhalten ausgelösten Vermögen s- schaden beziehen soll, kann unter Berücksic h tigung der Funktion, einen der Staatshaft ung vergleichbaren Vermögensschutz zu gewährleisten, nicht angenommen werden. N ach den allgemeinen Grundsätzen der Amtsha f tung wird nicht zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden differenziert. Zu erse tzen ist das negative Interesse; der G e schädigte ist 32 - 15 - also so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers stünde ( BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343 unter II 1 ). Mittelbare Schäden sind im Verhältnis zum primären Verm ö- gensschaden auch nicht wirtschaftlich unbede utend, sondern können bei längerem Zeitablauf während des außergerichtlichen Regulierungsve r- fahrens und des Haftpflichtprozesses einen erheblichen Teil des G e- samtschadens ausmachen. Insbesondere d urch den Ausschluss des be i- spielhaft aufgeführten entgangene n Gewinns sind potent iell große Sch a- densbeträge durch die Vertrauensschadenversicherung nicht gedeckt (von Bergner in Handbuch Versiche rungs recht, 4. Aufl. § 20 Rn. 103). Der nach §§ 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB zu ersetzende entgangene Gewinn umfasst alle V ermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schäd i- genden Ereignisses zwar noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären ( BGH, U r teil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, NJW - RR 1989, 980 unter 2 a). Auch Rechtsverfol gungskosten und der Verlust von Anlagezinsen können bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses zu einer erheblichen Vergrö ß e- rung des Schadens führen, die vom Geschädigten kaum beeinflussbar, für ihn aber ebenso nachteilig ist wie der primäre Vermögen s schad en. Die Klausel des § 4 Ziff. 3 AVB benachteiligt daher den Gesch ä- di g ten und damit auch die Notarkammer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG unwirksam. 2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei der Berechnung der Zinsansprüche der Einwand der Erschöpfung der Versich e rungssumme nicht zu berücksichtigen sei. 33 34 - 16 - a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen , dass nach § 150 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. Zinsen auch dann geltend gemac ht werden können, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung die Versicherung s summe übersteigen, sofern die Zinsschäden auf einer vom Versicherer veranlassten Ve r zögerung beruhen. Die se für Haftpflichtversicherungen geltende Vorschrift ist au f- grund der Funktion der Vertrauensschadenversicherung auch auf A n- sprüche gegen den Vertrauensschadenversicherer entsprechend anz u- wenden. Eine wirksame Ergänzung der Haftpflichtversicherung des N o- tars, die einen der Staatshaftung vergleichbaren Schutz gewährleistet, setzt voraus, dass die Vertrauensschadenversicherung in ihrer Handh a- bung den Regeln der Haftpflichtversicherung folg t (Se natsurteile vom 27. Mai 1998 aaO unter 1; vom 30. September 1998 aaO); die Vertra u- ensschadenversicherung hat die Funktion einer Haftpfl ichtversicherung, die das Risiko vorsätzlicher Pflichtverletzungen des Notars in den Vers i- cherungsschutz einschließt (Senatsurteile vom 27. Mai 1998 aaO und 30. September 1998 aaO). b) Entscheidend ist allerdings , ob der Vertrauensschadenversich e- rer d urch seine Versicherungsbedingungen oder durch sein Verhalten nach Eintritt der Schadensfälle die verspätete Befriedigung der Gesch ä- digten veranlasst hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Festste l- lungen g e troffen. c) Sollte hinsichtlich der Haup tforderungen die Jahresdeckung s- summe (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO) überschritten werden, so dass ein Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG a.F. analog durchzuführen ist, können Zinsen nur aus den jeweils anteilig gekür z ten 35 36 37 38 - 17 - Hauptforderunge n berechnet werden. Nur insoweit kann der Vertrauen s- schadenversicherer eine verzögerte Befriedigung veranlasst haben , so dass nur in dieser Höhe ein Regressanspruch des Berufshaftpflichtvers i- cherers gegen den Vertrauensschadenversicherer b e steht . Ent gegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer B e- rücksic h tigung des Erschöpfungseinwands nicht entgegen, dass über die Hauptforderungen inzwischen rechtskräftig entschieden worden ist. Re chtskräftig festgestellt wurde damit nur das Bestehen einer Vorlei s- tung s pflicht der Beklagten in Höhe der Hauptforderungen. E ntscheidende Vorfrage für die Zinsansprüche ist hingegen, in welcher Höhe der Ve r- trauensschadenversicherer gegenüber der Notarkamme r bzw. d er G e- sc hädigten leistungspflichtig ist, da er nur in diesem Umfang eine verz ö- gerte Befriedigung veranlasst haben kann . 39 - 18 - Das Berufungsgericht hat daher dem von der Beklagten erhobenen Einwand einer Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme nachz ug e- hen. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.02.2008 - 25 O 22194/06 - OLG Münc hen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 25 U 2690/08 - 40
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