BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 75/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. M344rz 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 778 200. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundst374cks (247 6 ZPO), sondern h366chstens nach dem 25-fachen Betrag des einj344hrigen Entgelts (247 8 ZPO). Nach 247 6 Abs. 1 i.V.m. 247 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetz-buches 374ber die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsan-passungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde 2 - 3 - geltend macht, das bestehende Nutzungsverh344ltnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese An-nahme st374tzen k366nnten. Nach 247 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch f374r "bisher unentgeltliche Nutzungsvertr344-ge" gilt. 2. Dass der nach 247 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 200 374bersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begr374ndungsfrist weder darge-legt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom 16. De-zember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO 247 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gestei-gerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amts-gericht im Verh344ltnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grund-st374cks f374r ma337geblich gehalten hat. Sollte das j344hrliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den fr374heren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 200/qm betragen, f374hrte dies auf der Grundlage von 247 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 200 374bersteigenden Wert. 3 - 4 - II. Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf 247 41 GKG. 4 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Waren (M374ritz), Entscheidung vom 16.12.2008 - 33 C 49/08 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.03.2010 - 12 S 23/09 -
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