BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 7 5 / 1 1 Verkündet am: 21. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 Abs. 2 Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betri e- ben wird. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 75/11 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - - 2 Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 . Oktober 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richterin Dr. Stresemann , d en Richter Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Ingolstadt vom 15. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger parkte seinen Pkw in der Zeit vom 2. bis 22. August 2009 mit Zustimmun g des Berechti gten in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Do p pe l stockg arage. Nach seiner Darstellung ist das Wagen dach während dieser Zeit durch ein zu tiefes Absinken der hydraulischen Hebeanl a- ge beschädigt worden. Die von dem Kläger genut zte D oppelstock garage besteht aus vier Stel l- plätzen und verfügt, wie auch die übrigen Garagen - Einheiten der Anlage , über eine n eigenständige n , mit den anderen Einheiten nicht verbundene n Hydrauli k- an trieb . In der Teilungserklä rung ist für jede der Do p pe l sto ckg aragen Sondere i- gentum gebildet und dieses jeweils vier Eigentümern zu je ¼ zugewiesen wo r- den. 1 2 - - 3 Mit der Behauptung , die Fehlfunktion der Hydraulikanlage gehe auf d e- ren unzureichende Wartung zurück, nimmt der Kläger die Wohnungseigent ü- mergemeinschaft auf Zahlung von 2.064,03 . F erner möchte er festgestellt wissen, dass die Gemeinschaft verpflichtet ist, ihm alle weiteren aus der Beschädigung entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen e rfolg los geblieben. Mit der z u- gela ssenen Revision verfolgt d er Kläger seinen Klageantrag weiter. D ie Bekla g- te beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält d ie Beklagte für nicht passivlegitimiert. Ve r- kehrssicherungspflichtig für die D oppels tockg arage seien die jeweiligen Eige n- tümer der Garagenei nheit. Ihnen stehe das Sondereigentum an de m Garage n- raum einschließlich der darin befindlichen hydraulischen Hebeanlage zu. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG hindere die Annahme von Sondereigentum nic ht. Die Hebeanlage diene weder dem Gebäude noch dem gemeinschaftl i- chen Gebrauch der Wohnungseigentümer, sondern nur dem sonderrechtsfäh i- oppelstockg II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsrecht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Hebeanlage nicht im Gemeinschaftseigentum steht und die beklagte Wohnungseigentümergemei n- 3 4 5 6 - - 4 schaft deshalb nicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden haftet, den diese Anlage an dem Pk w des Kläge rs verursacht haben soll. 1. Es entspricht heute allgemeiner Auffassung, dass eine Garage , die mithilfe einer Hebe bühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden kann (sog. Doppelstockgarage) , einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG bildet und dah er als Ganze im Teileigentum einer Person oder mehrerer Pers o- nen in Bruchteilsgemeinschaft stehen kann ( vgl. BayObLG, NJW - RR 1994, 1427; NJW - RR 1995, 783, 784; AG Rosenheim ZMR 2008, 923, 924; Münc h- Komm - BGB/Commichau, 5. Aufl. , § 5 WEG Rn. 19; Erman/Gr ziwo tz, BGB, 13. Aufl., § 3 WEG Rn. 7; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 3 WEG Rn. 11; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 65 ; Zimmer in Jenn i- ßen, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 24 aE; Vandenhouten in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 34; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 43; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 29; Timme/Kesseler, WEG, § 3 Rn. 49; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 3 Rn. 8; Schuschke, NZM 1999, 1121, 1122 ; Böttcher, RPfleger 2004, 21, 25; Noa ck, Rpfleger 1976, 5; im Ergebnis auch OLG Jena, ZWE 2000, 232, 233 ) . So liegt es nach der Teilungserklärung auch hier; d ie Doppelstockgarage Nr. 44 mit den Stellplätzen Nr. 62 bis 65 steht als Einheit zu je einem Viertel den in der Te i- lungserklärung genan nten Personen bzw. deren Rechtsnachfolgern zu. Auf die umstrittene Frage, ob auch der einzelne Stellplatz innerhalb einer D oppelstoc k- garage sondereigentumsfähig ist ( vgl. die Nachweise bei Armbrüster in Bä r- mann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 65 Fn. 94 u. 95 sowi e Rieke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 71), kommt es nicht an . 7 - - 5 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das Sondereigentum an der Doppelstockgarage nach den hier gegebenen Verhäl t- nissen auch die dazugehörige Hebebühne nebst An trieb umfasst (§ 5 Abs. 1 WEG) . a) Betreibt eine Hebevorrichtung mehrere Einheiten (vgl. AG Rosenheim, ZMR 2008, 923, 924: Zehn Hydraulikanlagen zum Betrieb von 104 Stellplä t- zen), steh t sie allerdings zwingend im Gemeinschaftseigentum. Denn nach § 5 Abs . 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftl i- chen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, auch dann nicht Gege n- stand des Sondereigentums, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Eine Anlage, die mehrere Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseig entümer im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Gesamtheit de r Wohnungs - und Teileigentümer von ihr profitiert; ausreichend ist, dass minde s- tens zwei Wohnungs - oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage ang e- wiesen sind (vgl. Grziwotz in Jennißen , WEG, 2. Aufl., § 5 Rn. 27; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 33) . Denn das Wohnungseigentumsg e- setz sieht dinglich verselbständigte Untergemeinschaften an einzelnen Gebä u- deteilen nicht vor, erlaubt es also nicht, eine mehreren D oppelstock garagen dienende Hydraulikanlage dem Sondereigentum (nur) der Eigentümer dieser Garagen zuzuordnen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 168 mwN) . b) Bei einer Hebevorrichtung handelt es sich aber dann nicht um G e- meinschaftseigentum, wenn durch sie ausschließlich eine D o p pe l stock garage betr i eb en wird und wenn an dieser Garage Sondereigentum - ggf. wie hier in Bruchteilen - besteht (differenzierend auch MünchKomm - BGB/Commichau, 8 9 10 - - 6 5. Aufl., § 5 WEG Rn. 19; Häublein, MittBayNot 2000, 112, 113; Schmidt, ZWE 2005, 339) . Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 W EG hindert die Bildung von So n- dereigen tum nicht , da die Anlage in einem solchen Fall nicht dem Gebrauch weiterer Wohnungseigentümer dient . Auch handelt es sich bei ihr nicht um e i- n en Teil des Gebäudes, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich is t. Dass die Hebebühne nebst Antrieb notwendiger Bestandteil einer Do p- pelstockgarage ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (aA OLG Celle, NJW - RR 2005, 1682; OLG Düsseldorf, MittBayNot 2000, 110, 111; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 43; Vandenhouten in Niede n- führ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 31 ). Denn Gegenstand des Sondereigentums sind neben den gemäß § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Rä u- men auch die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile, sofern sie verä n- dert , beseitigt ode r eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemei n- schaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hi n- aus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes ve rändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG). Dies trifft auf die technische Einrichtung eine r Doppelstoc k- garage zu , die - wie hier - als Ganzes im Sondereigentum steht und durch eine von den anderen Garagene inheiten unabhängige Einzelhydraulik betrieben wird. 11 - - 7 I II. Die K ostenentscheidung folgt aus § 9 7 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.05.2010 - 10 C 2778/09 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 15.03.2011 - 24 S 876/10 - 12
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