BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 76/02 vom 13. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, we l - chem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entsche i - dung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre Klärung somit nicht der Zulassung der Revision. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsg e - richts. - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betrgt 25.000 . Tropf RiBGH Prof. Dr. Krger ist Klein infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Tropf Lemke Gaier
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