BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 76/03 vom7. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des OberlandesgerichtsDüsseldorf vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sienicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislastzu Lasten des Beklagten rechtfertigt sich zum einen daraus, daßder Beklagte eine mikroskopische Beurteilung nach Karyotypisie-rung unterlassen (Befunderhebungsfehler) und zusätzlich gegendie ihm obliegende Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hat (vgl.Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR1996, 330), zum anderen daraus, daß die Nichtzulassungsbe-schwerde keinen Vortrag des Beklagten dazu aufzeigt, dieser ha-be nach Beginn der Streitigkeit in Kenntnis des Verfahrens vor derGutachterkommission und in Kenntnis der Beweisbedeutung derPräparate geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Präparate beiseinem Umzug getroffen (fahrlässige Beweisvereitelung; vgl. Se-natsurteile vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980,180 - jeweils m.w.N.; vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93 - VersR1994, 562; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - VersR - 3 -1998, 338; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - VersR 2002,110).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 79.129,79 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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