BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76/04 vom 28. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. M344rz 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Februar 2004 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Vorinstanzen haben sich nicht 374ber unstreitigen Parteivortrag hinweg-gesetzt. Bei den erstinstanzlichen Ausf374hrungen der Kl344gerin dazu, wie die Zuwendungen der Beklagten an sie und ihren Ehemann zu sehen sind, handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern ersichtlich um den Versuch, komplexe Vorg344nge unter juristischen Laien rechtlich einzuordnen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihrer tats344chlichen und rechtli-chen W374rdigung daher zu Recht und fehlerfrei das Er-gebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt. - 3 - Auf den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage haben die Be-klagten ihren Anspruch nicht gest374tzt und zu dessen tat-s344chlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - NJW 1999, 1623 unter 4 und BGHZ 129, 259, 266) auch nichts vorgetragen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. 3. Streitwert: 40.903,35 200 Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 O 443/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.02.2004 - I-21 U 75/03 -
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