BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 76/06 Verk374ndet am: 21. November 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 397 Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegen374ber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Geb374hrenrechnung "nach Ma337gabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Anspr374che. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 10. Oktober 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus ei-nem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstands-pflicht der Beklagten steht au337er Streit. 1 Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 200 Schmerzensgeld und 3.593,36 200 materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden Abrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Kl344gerin am 4. Februar 2005 2 - 3 - mit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 200 und Ersatz des Haushaltsf374h-rungsschadens in H366he von 14.914,20 200. Darauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2005: "Zur Klaglosstellung 205 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir 205 einen weiteren Betrag von 2.000 200." Die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin antwortete am 13. April 2005 mit einem Schreiben folgenden Inhalts: 3 "Sie haben den Schaden in H366he eines Betrages von 21.006,94 200 regu-liert. Insoweit m366chte ich nunmehr meine Geb374hren abrechnen 205" In der diesem Schreiben beigef374gten Kostenrechnung machte sie eine 17,5/10 Pauschalgeb374hr gem344337 "DAV-Abkommen" aus 21.006,94 200 geltend. Die Beklagte glich die Kostenforderung aus. 4 Auf die im vorliegenden Rechtsstreit sodann erhobene Klage auf Ersatz restlichen Unfallschadens in H366he von 34.511,84 200 hat die Beklagte u. a. erwi-dert, dass durch die 334bersendung der Kostennote und die Zahlung durch die Beklagte ein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Weiterer Schadensersatz k366nne nicht mehr verlangt werden. 5 Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begr374ndung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klagean-spruch weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 7 Das Berufungsgericht h344lt weitere Anspr374che f374r nicht gegeben, weil die Kl344gerin hierauf verzichtet habe. Im Abrechnungsschreiben vom 13. April 2005 habe sich die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin ausdr374cklich auf das "DAV-Abkommen" bezogen und damit der Beklagten konkludent den Abschluss eines Erlassvertrages angeboten. Wesentlicher Inhalt des Abkommens zwischen dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) und dem Verband der Haftpflichtversicherer sei, dass im Verh344ltnis zwischen dem Anwalt des Gesch344digten und dem Haft-pflichtversicherer des Sch344digers bei endg374ltiger Schadensabrechnung dem Rechtsanwalt des Gesch344digten ein einheitlicher Pauschbetrag von 15/10 bzw. bei Regulierung von K366rpersch344den 17,5/10 als Honorar gezahlt werde ohne R374cksicht darauf, ob eine Besprechungs- oder Vergleichsgeb374hr im Einzelfall angefallen sei. Das bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdr374ckli-chem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Ho-norarrechnung 374bersende, damit die Erkl344rung verbinde, dass die Angelegen-heit vollst344ndig erledigt sein solle, falls die Kostennote beglichen werde. Die Beklagte geh366re zum Kreis der Versicherungsgesellschaften, die sich den DAV-Empfehlungen angeschlossen und bereit erkl344rt haben, nach diesen Modalit344-ten zu verfahren. Sie habe die eine 17,5/10 Pauschgeb374hr ausweisende Kos-tennote redlicher Weise nach den 247247 133, 157 BGB als Erkl344rung dahingehend verstehen d374rfen, dass auf weitere Forderungen verzichtet werde. Hinzu kom-me, dass die Kl344gerin, obwohl sie Frist bis 19. Februar 2005 zur Klaglosstellung gesetzt habe, erst am 13. April 2005 mit ihrer Kostennote auf die Antwort der Beklagten vom 7. Februar 2005 unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen reagiert und dabei weder der letzten Abrechnung des Versicherers widerspro-chen noch weitere Anspr374che geltend gemacht habe. Die Diskrepanz zwischen - 5 - den Forderungen der Kl344gerin und den Zahlungen der Beklagten spreche nicht gegen ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages, weil die Beklagte habe annehmen k366nnen, dass die Kl344gerin, nachdem die Beklagte ihren Standpunkt im Schreiben vom 7. Februar 2005 erl344utert habe, wegen des Kostenrisikos sich daf374r entschieden habe, von der Verfolgung weiterer Anspr374che abzuse-hen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kl344gerin selbst die DAV-Empfehlung bekannt gewesen sei und ob sie gewusst habe oder auch nur habe wissen k366nnen, dass die Abrechnung der Pauschalgeb374hr unter Bezugnahme hierauf als konkludentes Angebot f374r den Abschluss eines Erlassvertrages aus-gelegt werden w374rde. Entscheidend sei, dass die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin stellvertretend f374r diese t344tig gewesen sei. Der Erlassvertrag sei auch nicht aufgrund der Anfechtungserkl344rung wegen Irrtums (247 119 Abs. 1 Alter. 1 BGB) nichtig. Hierf374r fehlten Tatsachenvortrag und Beweisangebote der Kl344ge-rin, nachdem die Beklagte die Berechtigung einer Irrtumsanfechtung bestritten habe. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil nicht in Einklang steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659 ff. = NJW 2006, 1511 ff., das freilich dem Beru-fungsgericht bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht bekannt sein konn-te. Danach kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Re-gulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtver-sicherer diesem gegen374ber seine Anwaltsgeb374hren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, 9 - 6 - er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung wei-terer Anspr374che. Hierf374r ist vielmehr erforderlich, dass 374ber die blo337e Kosten-abrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine materiell-rechtlich wirkende Erkl344rung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss jedenfalls unmissverst344ndlich erkl344rt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stel-len, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123 und vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05 - aaO). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erkl344rung des Gl344ubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erkl344rten Vertragswillen s344mtliche Begleitum-st344nde ber374cksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Dar374ber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbed374rftige Willenserkl344rungen m366glichst nach beiden Seiten hin inte-ressengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284). Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Ma337gabe des DAV-Abkommens" muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-schlie337ende Erledigung gewollt ist. Zudem d374rfen die Begleitumst344nde nicht einen abweichenden Willen nahe legen. Enth344lt das Abrechnungsschreiben lediglich die Geb374hrenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-le zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen f374r den Anfall der Geb374hr verkannt hat. In diesem Fall w344re aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - Anspr374che des Gesch344digten nicht interessengerecht. 10 - 7 - Zwar kann trotz fehlenden Erkl344rungsbewusstseins eine Willenserkl344rung vorliegen, wenn der Erkl344rende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h344tte erkennen und vermeiden k366nnen, dass seine 304u337erung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl344rung aufgefasst wer-den durfte, und wenn der Empf344nger sie auch tats344chlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die ma337gebliche Erkl344rung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie ausgef374hrt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-b374hren nach Ma337gabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Da die Rechtslage bis zum Senatsurteil vom 7. M344rz 2006 noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt war und der unterschiedliche Ausgang entsprechender Rechtsstreitig-keiten bei den Instanzgerichten auf divergierenden Rechtsauffassungen beruh-te (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 7. M344rz 2006), durften die Versicherer auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Geb374h-renabrechnung nach dem DAV-Abkommen sei ohne weiteres als Verzichtsan-gebot aufzufassen. 11 2. Nach diesen Ma337st344ben ist im Streitfall nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Erlassvertrag nicht zustande gekommen. 12 a) Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisions-rechtszug nur beschr344nkt nachpr374fbar. Sie unterliegt der Nachpr374fung aber je-denfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungs-s344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Versto337 gegen an-erkannte Auslegungsgrunds344tze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle f374r die Auslegung wesentlichen Tatsachen ber374cksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier der Fall. 13 - 8 - b) Schreiben und Kostennote vom 13. April 2005 enthalten bis auf die Geb374hrenrechnung unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen keine Erkl344-rungen dahingehend, dass hiermit eine materiell-rechtlich wirkende, auf Ab-schluss eines Erlassvertrages gerichtete Erkl344rung abgegeben werden sollte. Auch sonst sind keine Umst344nde festgestellt, die f374r die Abgabe einer auf Ab-schluss eines Erlassvertrages gerichteten Erkl344rung sprechen k366nnten. 14 (1) Vielmehr spricht gegen einen dahingehenden Willen die Formulierung des Begleitschreibens zur Kostennote, in dem es hei337t "Sie haben den Scha-den in H366he eines Betrages von 21.006,94 200 reguliert. Insoweit m366chte ich nunmehr meine Geb374hren abrechnen 205". Darauf weist die Revision mit Recht hin. Die Verwendung des Wortes "insoweit" legt nahe, dass Kosten abgerech-net werden, soweit der Schaden reguliert worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, dass auf die restlichen Forderungen verzichtet wer-de. Ein solches Verst344ndnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Verzichts-wille nicht vermutet werden darf (vgl. Senatsurteil vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05 - aaO, m. w. N.). 15 (2) Zureichende Anhaltspunkte f374r ein Angebot auf Abschluss eines Er-lassvertrages ergeben sich weder daraus, dass nach der Antwort der Beklagten vom 7. Februar 2005, worin diese die Zahlung von 2.000 200 ank374ndigte, die Rechtsanw344ltin der Kl344gerin 374ber einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht mehr reagierte, noch dass sie in dem Abrechnungsschreiben vom 13. Ap-ril 2005 keine weiteren Forderungen mehr gestellt hat. 16 Auch wenn die bis 19. Februar 2005 gesetzte Frist zur Klaglosstellung erheblich 374berschritten worden ist, spricht allein dieser Umstand nicht f374r einen Verzicht auf die restliche Forderung. Die Revision weist in diesem Zusammen-hang zutreffend darauf hin, dass solche Verz366gerungen bei der Schadensregu- 17 - 9 - lierung keineswegs ungew366hnlich seien, zumal wenn das Vorgehen regelm344337ig - so auch im Streitfall - nicht nur mit dem Mandanten, sondern auch mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden m374sse. 18 Das Vorgehen der Rechtsanw344ltin der Kl344gerin, ohne Erw344hnung der noch ausstehenden Forderung die Geb374hren abzurechnen, legte f374r die Be-klagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebenso wenig einen Verzicht nahe. Es konnte auch darauf hindeuten, dass die au337ergerichtlichen Verhandlungen f374r beendet betrachtet und die Kosten insoweit abgerechnet wurden, um 374ber die Restforderungen das Gericht entscheiden zu lassen. Mit Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht mit seiner Auffassung diese Ambivalenz der tats344chlichen Umst344nde au337er Betracht l344sst. Schlie337lich spricht die H366he der Restforderung von 34.500 200 gegen ein Interesse der Kl344gerin (vgl. zum Grundsatz interessengerechter Auslegung BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284) an dem Abschluss eines konkludenten Erlassvertrags. 19 c) Unter diesen Umst344nden erweist sich die Annahme des Berufungsge-richts, die Rechtsanw344ltin der Kl344gerin habe konkludent eine auf den Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erkl344rung abgegeben, als rechtlich nicht halt-bar. Auf die Frage des mangelnden Erkl344rungsbewusstseins der Rechtsanw344l-tin der Kl344gerin (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05 - aaO) und die M366glichkeit der Irrtumsanfechtung kommt es danach nicht mehr an. 20 - 10 - III. 21 Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden k366nnen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 22.11.2005 - 8 O 916/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 U 72/05 -
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