BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 76/07 Verk374ndet am: 27. M344rz 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Der Erlass eines Teilurteils allein gegen den im Inland wohnenden Streitgenossen hat keinen Einfluss auf die Berufungszust344ndigkeit des Oberlandesgerichts. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2008 - VII ZR 76/07 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen die Beklagten einen Werklohnanspruch gel-tend. Der Beklagte zu 1 hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in der Schweiz. 1 Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil als unbegr374ndet abgewiesen, weil sie weder Vertragspartnerin der Kl344gerin ge-worden sei noch nach 247 1357 BGB oder Rechtscheinsgrunds344tzen hafte. 2 Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht beim nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell zu-st344ndigen Oberlandesgericht eingelegt worden sei. 3 - 3 - Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 4 Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Landgericht f374hrt im Wesentlichen aus, da der Beklagte zu 1 bei Ein-tritt der Rechtsh344ngigkeit seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, sei ge-m344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts f374r die Berufung gegeben gewesen. Daran 344ndere auch die Tatsache nichts, dass das Amtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil abgewiesen und die Berufung der Kl344gerin sich nur hiergegen gerichtet habe. II. Das angefochtene Urteil h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zust344ndigkeit f374r die Beru-fung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts verneint. 7 1. Seit dem 1. Januar 2002 weist 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887 ff.) den Oberlandesgerichten die Zust344ndigkeit f374r die Verhand-lung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsber374hrung zu. Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rege-lung, ob es sich um eine Streitigkeit 374ber Anspr374che von einer oder gegen eine 8 - 4 - Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit erster Instanz ihren all-gemeinen Gerichtsstand au337erhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. Ma337geblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit, also regelm344337ig der Zustellung der Klageschrift (247247 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 9 Diese Regelung, die aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechts-ausschusses neu gefasst worden ist, tr344gt dem Umstand Rechnung, dass infol-ge der Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenz374ber-schreitenden Rechtsverkehrs ein gro337es Bed374rfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46, 48; Beschluss vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672). Durch die Zentralisierung der Berufung und der Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandes-gericht soll die M366glichkeit divergierender Entscheidungen in derartigen Sachen mit tendenziell internationalem Bezug verringert und die bei internationalen Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gest344rkt werden. Entspre-chend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls f374r solche Streitigkeiten eine einheitliche Rechsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den ge-gen374ber der Zahl der Landgerichte wenigen Oberlandesgerichten zu erreichen, muss diese Regelung grunds344tzlich auch bei Streitgenossenschaft Anwendung finden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, aaO, S. 49). Nach diesen Grunds344tzen war daher das Oberlandesgericht zur Ent-scheidung 374ber die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts berufen. 10 2. Daran 344ndert sich - entgegen der Auffassung der Revision - nichts da-durch, dass das Amtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil 11 - 5 - als unbegr374ndet abgewiesen hat und sich allein hiergegen die Berufung der Kl344gerin richtet. 12 Zwar ist dann die Partei nicht am Berufungsverfahren beteiligt, deren all-gemeiner Gerichtsstand im Ausland die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts f374r das Berufungsverfahren begr374ndet hat. Das ber374hrt jedoch nach dem ein-deutigen Wortlaut des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der auf den Zeitpunkt des Ein-tritts der Rechtsh344ngigkeit gegen374ber der Partei mit Auslandsgerichtsstand ab-stellt, diese Zust344ndigkeit nicht. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit ist in diesem Sinne nicht nur f374r die Bestimmung des Gerichtsstands im Aus-land als solchem ma337geblich, sondern auch f374r die in der Norm angeordnete funktionelle Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts. Sp344tere, erst nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit erfolgende Ver344nderungen haben grunds344tzlich auf die funktionelle Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts keinen Einfluss (vgl. Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, aaO, S. 50). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten f374r eine Fall-gestaltung, wie sie hier vorliegt, keine andere Beurteilung. 13 a) Der Bundesgerichtshof hat allerdings f374r bestimmte Gruppen von Ent-scheidungen, in denen trotz des allgemeinen Gerichtsstandes der Partei im Ausland ausschlie337lich deutsches Recht anzuwenden ist, entschieden, dass aus diesem Grund die besondere Rechtsmittelzust344ndigkeit des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht greift. Dies gilt f374r Entscheidungen der Vollstreckungsgerich-te in Zwangsversteigerungssachen (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 23/03, in juris dokumentiert) sowie im allgemeinen Zwangsvollstre-ckungsverfahren (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, Rpfle-ger 2007, 210) deshalb, weil es wegen der aus dem "lex-fori"-Prinzip folgenden Anwendbarkeit deutschen Zwangsvollstreckungsrechts nicht um Fallgestaltun- 14 - 6 - gen geht, in denen regelm344337ig und typischerweise unter Anwendung der Be-stimmungen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Prozess-rechts zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es gegebenenfalls zu handhaben ist. 15 b) Mit diesen Fallgruppen ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung einer Berufung gegen ein nur die Partei mit Inlandswohnsitz betreffendes Teilurteil nicht vergleichbar. Die durch das Teilurteil erfolgte prozessuale Verselbst344ndi-gung des gegen diese Partei gef374hrten Berufungsverfahrens f374hrt nicht dazu, dass sich regelm344337ig und typischerweise die Probleme der Anwendung von internationalrechtlichen oder auslandsrechtlichen Normen nicht mehr stellen und eine Anwendung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bei Verfahrensgestaltun-gen dieser Art ausscheidet. aa) Zum einen steht nicht fest, ob es bei der Verselbst344ndigung des Ver-fahrens gegen diese Partei bleibt, da das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit des Teilurteils sogar von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156) zu 374berpr374fen hat. Daher stellt sich auch nicht sinngem344337 die in der Entscheidung vom 13. Mai 2003 (VI ZR 430/02, aaO, S. 50) offengelassene Frage, ob es die Zust344ndigkeit des Oberlandesge-richts ber374hren kann, wenn die Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Aus-land vor Ablauf der Berufungsfrist endg374ltig, etwa durch Berufungsr374cknahme, aus dem Rechtsstreit ausscheidet. Auch f374r die Fallgruppe der Anfechtung ei-nes Teilurteils gegen die Partei mit Inlandswohnsitz gebietet es das bei der An-wendung von Zust344ndigkeitsvorschriften im Vordergrund stehende Prinzip der Rechtsmittelklarheit, von der durch 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG angeordneten funktionellen Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nicht abzur374cken. 16 - 7 - bb) Zudem ergibt sich daraus, dass 374ber die Klage gegen die Partei mit Inlandswohnsitz durch Teilurteil entschieden worden ist, keineswegs regelm344-337ig und typischerweise eine Folgerung dahin, dass f374r die Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Berufungsverfahrens Rechtss344tze des Internationalen Pri-vatrechts oder eines ausl344ndischen Rechts keine Rolle spielen k366nnen. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter Anwendung welcher Rechtsordnung zwi-schen diesen Parteien zu entscheiden ist, ist eine nur aus dem Einzelfall, n344m-lich den konkreten Rechtsbeziehungen der Beteiligten heraus zu beantworten-de Frage. Auf derartige Umst344nde des Einzelfalls darf aber schon aus Gr374nden der Rechtssicherheit bei der Entscheidung der Frage, ob 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG eingreift und die Berufung daher zum Oberlandesgericht einzulegen ist, niemals abgestellt werden. 17 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 C 478/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 18.04.2007 - 5 S 153/06 -
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