BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 76/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 127.861,70 200. Gr374nde: 1. Das Berufungsgericht hat keine Beweisangebote der Beklagten zu der Behauptung 374bergangen, dass die Erblasserin mit der Erteilung der Vollmacht ihr eine Schenkung habe machen wollen. Die ger374gte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einem Beweisangebot in der Berufungsinstanz dazu fehlt. 1 - 3 - Da die Berufungsverhandlung nicht mehr eine Fortsetzung der Verhandlung der ersten Instanz ist, sondern der Kontrolle und Beseitigung von Fehlern in der erstinstanzlichen Entscheidung dient, hat der Berufungskl344ger den Rechts- oder Verfahrensfehler in der Berufungsbegr374ndung aufzuzeigen; ein globaler Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisantritte (hier zu den behaupteten Intentionen der Erblasserin im Hinblick auf die Erteilung der Vollmacht) gen374gt nicht den in 247 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Anforderungen an eine Berufungsbegr374ndung (HK/W366stmann, ZPO, 3. Aufl., 247 520 Rdn. 22; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 520 Rdn. 41 m.w.N.). 2 Der Berufungskl344ger muss zumindest deutlich machen, dass nach seiner Ansicht den Beweisantritten aus der ersten Instanz noch nachgegangen werden muss. Daran fehlt es hier, weil die Beklagte in der Berufungsbegr374ndung zwar umf344nglich ihre - von der Entscheidung des Berufungsgerichts in dem Rechtstreit der Schwester gegen die Beklagte ergangenen Urteil - abweichende Rechtsauffassung dargelegt, aber - im Unterschied zu dem Antrag, den zur Verj344hrungseinrede benannten Zeugen F. L. noch zu vernehmen - keine Beweiserhebung zu einer in der Berufungsbegr374ndung im 334brigen so nicht vor-getragenen Schenkungsvereinbarung zwischen der Erblasserin und ihr verlangt hat. 3 2. Richtig ist zwar die R374ge, dass der Obersatz zu 247 819 Abs. 1 BGB im Berufungsurteil unrichtig ist, da die versch344rfte Haftung voraussetzt, dass der Empf344nger nicht nur die den Mangel des Rechtsgrunds begr374ndenden Tatsachen, sondern auch den Mangel des Rechtsgrunds selbst kennt (BGHZ 118, 383, 392; Senat, BGHZ 133, 246, 250). Das rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil einem sittenwidrig handelnden Bereicherungsschuldner die Berufung auf seine Unkenntnis vom Mangel des Rechtsgrunds versagt ist, wenn er diejenigen 4 - 4 - Tatsachen kennt, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdr344ngt (Senat, BGHZ 133, 246, 250 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. November 2008, III ZR 129/08, NJW-RR 2009, 345, 346 zu 247 819 Abs. 2 BGB). So ist es hier, da auch einem Laien bei einfachsten 334berlegungen bewusst wird, dass eine Vollmacht allein nicht dazu berechtigt, das unter Ausnutzung der Vollmacht erlangte Verm366gen auf sich zu 374bertragen und f374r eigene Rechnung zu verwerten. Eine etwaige besondere Unempfindlichkeit des Rechtsbewusstseins der Beklagten gegen374ber rechtlichen und sittlichen Geboten st374nde ihrer versch344rften Haftung nach 247 819 Abs. 1 BGB nicht entgegen. 5 3. Von einer weiteren Begr374ndung des Beschlusses wird nach 247 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 1 O 318/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.04.2009 - 6 U 118/08 -
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