BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76/11 vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Br ockmöller am 28. März 2012 beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Eur opäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemei nschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschri f- ten für die Direktversicherung (Lebensversiche rung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensvers i- cherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 d er Richtlinie 92/96/EWG vom 10. Novembe r 1992 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschri f- ten für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) - 3 - dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung des Dritten Gese t- zes zur Durchführung versicherung s rechtlicher Richtl i- nien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 ( Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ) entgegensteht, nach der ein Rücktr itts - oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Za h- lung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist? Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Vers i- cherungsbeiträgen. Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenvers i- cherungsvertrag e s mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Über sein Widerspruch s- recht nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fa s- sung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 wurde der Kläger nicht ausreichend be lehrt. Die se inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: 1 2 3 - 4 - "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übe r- geben oder ein e Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Ve r- tragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als a b- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht inne r- halb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterl a- (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versich e- rungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach A bsatz 1 vollständig vorliegen und der Versich e- rungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das W i- derspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang de r Unterl a- gen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist g e- nügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. A b- weichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie." Von Dezember 1998 bis Dezember 200 2 zahlte d er Kläger Vers i- cherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehr te ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 i- ben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rück zahl ung all er Beiträge nebst Zinsen auf. Der Kläger meint, der Rentenver sicherungsvertrag sei nicht wir k- sam zustande gekommen . A uch nach Ablau f der Frist des - gegen die oben genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können. 4 5 - 5 - Das Landgericht hat die Klage , mit der der Kläger unter Verrec h- nung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 r- langt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewi e- sen. M it der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch we i- ter . II. Unter Aussetzung d e s Verfahren s ist gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs . 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen . D ie Entscheidung über die Revision des Klägers hängt von der - weder offenkundigen noch bereits geklärten - Beantwortung der vorgelegten Frage ab. Die Revision des Kläg ers hat nur Erfolg , wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Wide r- spruch berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der er s- ten Prämie verstrichen war. Insofern kommt es darauf an, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer zeitlichen Beschränkung des Widerspruchsrechts entgegensteht. 1. N ach nationalem deutschem Recht ha t de r Kläger kein en A n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Pr ä- mien, weil er durch den im März 2008 erklärten Wide rspruch das Zusta n- dekommen des Versicherungsvertrages nicht mehr verhindern konnte . 6 7 8 9 - 6 - a ) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versich e- rungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG) a.F. genügende Ve r- braucherinformation unterlassen hat te , konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe de s § 5a VVG a.F. zustande kommen. Diese Vorschrift regelt e den Vertragsschluss nach dem so g enannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsneh mers stellt e das Angebot zum Abschluss des Vertrag e s dar. Der Versiche rer nahm dieses dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit de r Versiche rungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebli che Verbraucherin formation übers a ndt e . Durch die se Annahme k a m der Ve r- trag aber n och nicht zu stande; vielmehr "ga lt" er erst dann als abg e- schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widerspr a ch (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) . Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirks a- men Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 24. N ovember 2010 IV 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; a.A. Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, Versi cherungswisse n- schaftliche Stu dien Bd. 23 S. 110 f.; Renger , VersR 1994, 753, 758; Dö r- ner/Hoffmann , NJW 1996, 153, 155 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtvers i- cherung 17. Aufl. § 5a VVG Rn. 8, 23 ff.; LG Essen VersR 1997, 993, 994). Die 14 - tägige Frist wu rde gegenüber dem Kläger nicht in Lauf g e- setzt. N ach den für den Bundesgerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte auch i m Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins den Kläger nicht in druckt echnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht . 10 11 - 7 - b ) Für diesen Fall bestimmt e § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das hat te zur Folge, dass der zunächst schwebend u n- wirksame Vertrag mit Wegfall des Widerspruchsrechts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vertragsannahme durch den Versicherer Wirksamkeit erlangt e . Das nationale deutsche Recht ermöglicht e auf diese Weise das Zustandekomm en eines wirksamen Lebensversicherungsvertrag e s, selbst wenn dem Versicherungsnehmer vor dessen Wirksamwerden die erforderliche Verbraucherinformation , die auch die Belehrung über das Recht zum Widerspruch einschließ t (vgl. Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g), nicht zugegangen war . Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im D e- zember 1998 gezahlt hatte, war gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch bereits erloschen, als er diesen im Dezember 2007 erklärte. 2. Der Senats häl t eine Auslegung für möglich, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG einer einschränkenden Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegen steht . a) Ob mit den europ arechtlichen Vorgaben die Annahme der Wir k- samkeit eines Versicherungsvertrag e s vereinbar i st, wenn de r Versich e- rungsnehmer keine ausreichende Belehrung über das Recht zum Wide r- spruch erhalten hat , wird in der nationalen Rechtsprechung und Literatur untersc hiedlich beurteilt. 12 13 14 15 - 8 - aa) Eine Auffassung verneint dies (BK/Sch wintowski, VVG § 5a Rn. 5; Berg , VuR 1999, 335, 342; Döhmer , ZfS 1997, 281, 282 f.; Dörner in Brömmelmeyer u.a., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundhe itsreform Schwachstellen der VVG - Reform, Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 34 S. 135, 145; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland Stand und Perspe k- tiven S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versich e- rungsvertragsre cht I 2002 S. 139, 165; Rehberg aaO S. 112 ff., 116 f.; Schwintowski , VuR 1996, 223, 238 f.). bb) Demgegenüber sehen andere unter anderem die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und das Berufungsgericht § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Einklan g mit europarechtlichen Vorgaben. Die Reg e- lung schütze nicht zuletzt das Vertrauen von Versicherungsneh mer n , d i e mit den Prämienzahlungen begonnen h ätten, in das Bestehen ihr es Ve r- sicherungsschutzes (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 839; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 8 m.w.N. ; Dörner/Hoffmann aaO 156; Lorenz , VersR 1995, 616, 625 f.; der s. VersR 1997, 773, 782; Reiff VersR 1997, 267, 271 f.; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neue m Recht, Münsteraner Reihe Heft 24 S. 33). b) Zum Zustandekommen des Versicherungsvertrag e s und zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers über die ihm zustehenden Rechte zur Lösung vom Vertrag enthalten die Rich t linien 90/6 19/EWG und 92/96/EWG selbst allerdings keine Vorg a- ben. 16 17 18 - 9 - aa) Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Buchst. A der Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 auf den streitgegenständlichen Versich erungsvertrag Anwendung findet, bestimmt insofern lediglich, dass dem Versicherung s- nehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrag e s "mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" sind. Daraus folgt nur, dass der künftige Versiche rungsnehmer nach Anhang II Buchst. A, rechte Spalte, a.13 zur Richtlinie 92/96/EWG unter anderem über die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" zu belehren ist (vgl. auch Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g "Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt"). bb) Das Recht zu m Widerspruch oder Rücktritt selbst ist in der Richtlinie 92/96/EWG nicht g eregelt. J edoch wird ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen n ach Abschluss des Vertrag e s in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der vorangega n- genen Richtlinie 90/619/EWG festgeschrieben, die ihrerseits nach Art. 1 Buchst. a die Richtlinie 79/267/EWG ergänzt und daher ebenfalls auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag A nwendung findet. Alle r- dings setzt das dortige Rücktrittsrecht einen bereits geschlossenen Ve r- sicherungsvertrag voraus. Bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geht es aber um die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Vertragsschluss ausgegang en werden kann. Zudem sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 90/619/EWG die Voraussetzungen des Rüc k- trittsrechts nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden n a- tiona len Recht zu beurteilen, "insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach de nen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, da ss der Vertrag geschlossen ist". 19 20 - 10 - cc) Die Richtlinie 92/96/EWG trifft auch keine Aussage dazu, wie die Nichterfüllung von Informationspflichten zivilrechtlich zu sanktioni e- ren ist oder ob si e gar das Zustandekommen eines Vertrag e s verhindern kann. Es findet sich weder eine Regelung dazu, ob und in welchem U m- fang dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchs - oder Rücktrittsrecht bei fehlender Information oder un zu reich ender Belehrung zukommen soll , noch wird den Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Art. 4 der Richtl i- nie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Ve r- braucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlo s- senen Verträgen aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ihre inne r- staatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn eine vorgesehene Belehrung nicht erfolgt. dd) Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG, denen kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht b ezogenes Harmonisierung s- ziel zugrunde liegt (vgl. nur Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EWG), überlassen insofern die Regelung des Vertragsschlusses und der Folgen einer unterbliebenen Belehrung dem nationalen Geset z- geber (so z.B. auch Lorenz , VersR 1 995 aaO ; Präve , ZfV 1994, 374, 380; Rehberg aaO S. 109 f.; Reiff aaO ). D er deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 5a VVG a.F. auch diejenige in Abs. 2 Satz 4 zur Umsetzung der genannten Richtlinien eingefügt (vgl. BT - Drucks. 12/7595; Lorenz Vers R 1997 aaO ; Renger VersR 1994, 753, 754). c) Nach Auffas s ung des Senats könnten aber Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 Abs. 1 der Richtli nie 92/96/EWG sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 21 22 23 - 11 - de r Richtlinie 90/619/EWG eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Ve r- trag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf und das in § 5a VVG a.F. vorgesehene Wide r- spruchsrecht zeitlich unbegrenzt bleiben muss. Dafür kö nnten insbesondere die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 13. Dezember 2001 ( Rs. C - 481/99 , Heini n- ger , NJW 2002, 281 Rn. 45 ff. ) sprechen. Danach müssen Überlegungen zur Rechtssicherheit zurücktreten, soweit sie eine Ein schränkung d er Rechte implizier en, die dem Verbraucher mit der Richtlinie ausdrücklich verliehen worden s i n d , um ihn vor den Gefahren zu schützen, die mit e i- ner besonderen Situation bei Abschluss des Vertrag e s einhergehen. Dieser Schutz ist ein wesentliches Anliegen d er Richtlinie 92/96/EWG. N ach deren Erwägungsgründen 20 und 23 soll sich der Versicherung s- nehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Ve r- tragsschluss entscheiden können (vgl. Loren z , VersR 1995 aaO 625; Wandt aaO S. 32). Hierzu sind a uch Angaben zu den "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" erforderlich (Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG B uchst. A, rechte Spalte, a.13). 3. Sollte die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a .F. nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vereinbar sein, hätte dem Kläger noch im Dezember 2007 die Möglichkeit offen gesta n- den, dem Zustandekommen des Versicherungsvertrag e s zu widerspre - 24 25 - 12 - chen. Infolgedessen wäre kein Rechtsgrund für die Leistung der Prämien gegeben und der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch na ch § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB entstanden. Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010 - 22 O 587/09 - OLG Stuttgart, Entscheidu ng vom 31.03.2011 - 7 U 147/10 -
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