BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 76/13 vom 9. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Rich ter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 359/11 auszusetzen. Gründe: I. Die Kläger bezo gen von der Beklagten - einem regionalen Energieve r- sorgungsunternehmen - leitungsgebunden es Erdgas. Zum 1. Oktob er 2004, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 erhöhte die Beklagte einseitig den Preis. Die Kläger widersprachen der Preiserhöhung. Mit ihrer Kl age begehr en die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preis erhöhungen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinst a nzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Senat hat d as Berufungsurteil auf die vom B eru f ungsge ric ht zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Ver handl ung und Entscheidung an das Beru fungsgericht zurückver w ie sen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/0 7, NJW 2009, 2894 ). Nach Beweisaufnahme hat das 1 2 3 - 3 - Berufungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. II. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620) dem Gerichtshof der Europäischen Union fo l- gende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art . 267 AEUV vorgelegt: " Ist Art . 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments un d des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n- markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslief e- rungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rah men der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiede r- gegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunte r- nehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Künd i- gung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingu n- gen nicht akzeptieren w ollen? " Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurden die Kläger von der Beklagten als Tarifkunden versorgt. Damit kommt es auf die z i- tierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV bezi e- hungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet. 4 5 - 4 - 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 0 4.08.2006 - 4A C 4063/06 (IV) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 9 S 574/06 - 6
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