ECLI:DE:BGH:2015:151215BVIIIZR76.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 76/13 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , den Richter Dr . Schneider, die Richterin Dr. F etzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt , die Revision der Kläger durch einstimm i- gen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Kläger beziehen von der Beklagten, einem regionalen Energieve r- sorgu ngsunternehmen, als Tarifkunden im Rahmen der Grundversorgung le i- tungsgebunden Erdg as . Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis für den Gasb e- zug einseitig zum 1. Oktober 2004 (von 3,18 Cent/kWh auf 3,58 Cent/kWh), zum 1. Oktober 2005 (von 3,58 Cen t/kWh auf 4, 16 Cent/kWh) und zum 1. Januar 2006 (von 4,16 Cent/kWh auf 4,52 Cent/kWh) . Die Kläger widerspr a- chen den Preiserhöhungen. Mit der Klage n ehmen sie die Beklagte auf Fes t- ste l lung in Anspruch, dass die genannten Preiserhöhungen unbillig und unwir k- sam sind. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abg e- ändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 3. Septe m- ber 2013 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshofs der 1 2 - 3 - Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorl a- gebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 A EUV im Verfahren VIII ZR 71/10 anhängige Verfahren C - 359/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). II. Ein Grund für die Zulassun g der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1 , § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grun d- sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen R echtsprechung erforderlich. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bede u- tung der Rechtssache zugelassen, weil es Zweifel hat, ob § 4 Abs. 1, 2 AVB G asV mangels Transparenz als Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen g e- genüber Tarif ku nden weiterhin herangezogen werden kann. Diese Zweifel sind indes durch die grundlegenden , nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidungen des Senats vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt , u nd VIII ZR 13/12, juris) bese i- tigt, so dass ein Klärungsbedarf nicht mehr besteht. Der Senat hat in seiner früheren ständigen Rechtsprechung aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV be ziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV ( in der bis zum 29. Oktober 2014 geltende n Fassun g vom 26. Oktober 2006 [ BGBl. I S. 2391 ] ; im Folgenden GasGVV aF) ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestehe n- des Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers entnommen (vgl. nur S e- natsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; v om 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; ebenso BGH, 3 4 5 - 4 - Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). Wie der S e- nat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Anschluss an das v or genannte U r- teil des Gerichtshofs vom 23. Ok tober 2014 entschieden hat , kann aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV aF für die Zeit ab 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gasrichtlinie 2003/55/EG - ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers nicht en t- nommen werden, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanford e- rungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der vorg e- nannten Gas - Richtlinie (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas - Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbar en ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VII I ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff.; und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.). Wie der Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff. und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.) weiter entschieden hat, ergibt sich jedoch aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothet i- schen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung ( §§ 157, 133 BGB) eines - wie hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Gasli e- fer ungs vertrags, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bere i- chen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden we i- terzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpa ssung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Die Beurteilung der Wir k- samkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Grundversorgers während der Vertragslaufzeit konzentriert sich mithin auf die tatsächliche Frage, ob die vo r- genannte n Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 6 7 - 5 - a ) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, die Preisbe messung der Beklagten sei wirksam, maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte in dem durch die Feststellungsklage zur Überprüfung gestellten Zeitraum 2004 bis 2006 Bezugskostensteigerungen in Höhe von insgesamt 1,3256 Cent/kWh zu verzeichnen hatte, wo von sie jedoch nur 1,2400 Cent/kWh an die Kläger we i- terberechnet hat. Die s sei nicht als unbillig anzusehen. b) Diese Entscheidung ist - auch wenn sie unter dem im Rahmen der vorgenannten ergänzenden Vertragsauslegung nicht maßgeblichen Blickwinkel der B illigkeit nach § 315 BGB (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 100 , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 102) getroffen wu r- de - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte kann sich bei den im Zeitraum 2004 bis 2006 vorgenommene n Preiserhöhungen auf ein in ergä n- zender Auslegung des Gas lief er ungs vertrags der Parteien bestehendes Prei s- änderungsr echt stützen, weil sie ihre Bezugskostensteigerungen auf den g e- samten Zeitraum bezogen nicht einmal vollständig an die Kläger weitergegeben hat. aa) Zwar berechnete die Beklagte den Klägern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts i m Jahr 2004 einen um 0,3 Cent/kWh erhöhten Arbeit s- preis , obwohl in diesem Jahr ihre Bezugskosten nur um 0,13259 Cent/ kWh stiegen . Diese im Jahr 2004 zu ver ze ichnende zu starke Erhöhung glich sich in den Folgejahren 2005 und 2006 jedoch aus. So hatte die Beklagte im Jahr 2005 Erhöhung en ihrer Bezugspreise in einer G esamt höhe von 0,7685 Cent/kWh hinzunehmen, wovon sie jedoch nur 0,55 Cent/ kWh an die Kläger wei tergeg e- ben hat. Ähnliches hat das Berufungsgericht für das Jahr 2006 fest gestellt. Zum 1. Januar 2006 erhöhte der Vorlieferant die Bezugskosten der Beklag ten um 0,4212 Cent/kWh , wovon die Beklagte de n Klägern jed och nur 0, 3 9 Cent/kWh weitergaben . Das Beruf ungsgericht hat, die mit der Feststellungsklage angegri f- 8 9 10 - 6 - fenen Preiserhöhungen in ih rer Abfolge in den Blick nehme nd, zusammenfa s- send festgestellt, dass die Be k lagte in dem Zeitraum 2004 bis 2006 Bezugsko s- tensteigerungen in Höhe von 1,3256 Cent/kWh ausgeset zt war, von denen sie die Kl äger jedoch nur in einer Höhe von nur 1,24 Cent/kWh belastet hat. bb ) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht die Preisbemessung der Beklagten auf der Grundlage dieser Fes t- stellungen und unt er Berücksichtigung der nachstehend unter (2) angeführten Umstände als wirksam angesehen und sei ne diesbezügliche B eurteilung an dem gesamten in Streit stehenden Zeitraum ausgerich tet hat. (1) D er Senat hat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 101 , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 103 ) entschieden , dass dem Tatric h- ter bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhunge n des Energieversorgers dessen (Bezugs - )Kosten steigerungen (hinreichend) abbilden, ein Ermessen zusteht. Dessen Ausübung unterl iegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung darauf, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unr i chtigen Erwägungen beruht, erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt g e- lassen, Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessung s- faktoren außer Betracht gelassen oder bei einer etwaigen Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden. So hat der Senat die auch im Rahmen der ergänzenden Vertragsausl e- gung zu berücksichtigende tatrichterliche Erwägung g ebill i gt, dass dem Ene r- gieversorgungsunternehmen bei der We i t e rgabe von (B e zugs - )Kos ten - steigerungen - auch mit Rücksicht auf die oftmals nicht sicher voraussehbar e Entwicklung der Bezugskosten - ein Ermessens spiel raum zuzugestehen ist . Denn bei einem Mass engeschäft wie dem Tarifkundenvertrag liegt es - auch aus Praktikabilitätsgründen - im Interesse beider Vertragspartei en , eine Weite r- 11 12 13 - 7 - gabe von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht - was regelmäßig mit einem die Energieversorgung unnötigerweise verteue rnden hohen Aufwand verbunden wäre - tagesgenau vorzunehmen, sondern auf die Kostenentwic k- lung in einem gewissen Zeitraum abzustellen. Wie lange der Zeitraum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung sein muss, lässt sich , wenn auch das Ga s- wirtschaftsjahr e in in den meisten Fällen geeigneter Prüfungs maßstab sein wird, nicht generell bestimmen, sondern bedarf der Beurteilung des Tatrichters auf der Grundlag e der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 28. Oktober 20 15 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 101 ff. , un d VIII ZR 13/12, aaO Rn. 103 ff. ). (2) Ausgehend hiervon hält sich die im Streitfall vom Berufungsgericht an der Gesamtbetrachtung des streitgegenständlichen Streit raums ausgerichtete Bewertung noch innerhalb des vorste hend aufgezeigten tatrichterlichen Beurte i- lungs ermessens. Insbesondere hat es das Berufungsgericht angesichts der von ihm au f- gezeigten Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei als nicht zu beanstanden angesehen, dass die Beklagte den Klägern bezogen auf das Gaswirtschaftsjahr 2004 mit der Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 0,16741 Cent/kWh mehr in Rechnung gestellt hat, als sie ihrem Vorlieferanten für den Einkauf zu zahlen hatte. Das Berufungsgericht hat sich nach Zeugeneinvernahme davon übe r- zeugen können , dass der Beklagten die Preiser höhungen seitens ihrer Liefera n- ten erst rückwirkend mitgete ilt wurden und auch die Abrechnungszeiträume nicht mit denjenigen gegenüber den Klägern iden tisch waren . D er Beklag ten ist daher nach Auffassung des Berufungsgerichts ein gewisser unternehmerischer Risikozuschlag bei der Preisbemessung zuzugestehen , der die über die B e- zugskostensteigerung hinausgehende Preisbestimmung im Jahr 2004 rechtfe r- tigt. Diese im Streitfall getroffene Wertung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen jedenfalls deshalb nich t zu beanstanden, weil das Berufungsg e- 14 15 - 8 - richt, gestützt auf sachverständige Ausführungen, zugleich festgestellt hat, dass die Beklagte in den unmittelbar folgenden Gasbezugsjahr en 2005 und 2006 nicht alle ihr entstandenen Bezugskostensteigerungen weitergegeb en hat, mit der Folge, dass den Klägern über den streitgegenständlichen Gesamt zeitraum 2004 bis 2006 ein Kostenvorteil entstand, weil die Beklagte Bezugskostenste i- gerungen von 1,3256 Cent/kWh nur in Höhe von 1,24 Cent/kWh an die Kläger weiterberechnete. c) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat g e- prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einen näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung d ieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4A C 4063/06 (IV) - LG Oldenbu rg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 9 S 574/06 - 1 6 17
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