BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 76/14 Verkündet am: 23 . Oktober 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 62 Abs. 1, § 307 Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, können sie eine Prozesshandlung, die ein anwesender Streitgenosse mit Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerruf en. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14 - LG Frankfurt am Main AG Offenbach am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 . September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt erin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 26. Februar 2014 aufge hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungs erbbauberechtigteng emeinschaft. Auf der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten vom 10. September 2011 wurde unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) zu 3 im Beschlusswege die B e- auftragung von Rechtsanwalt C. zur Vertretung in zwei Anfechtungsverfahren genehmigt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Beschlussmängelklage. 1 - 3 - In der mündlichen Verha ndlung vor dem Amtsgericht sind erschienen der von dem Verwalter für sämtliche Beklagte beauftr agte Rechtsanwalt C. sowie die B eklagten zu 2 und 3 , die einer Vertretung durch den Anwalt entgegen getr e- t en sind . Nach dem die Kläger den Klageantrag gestellt hatten, haben sich Rechtsanwalt C. und der Beklagte zu 3 dahin geäußert , keinen Antrag stellen zu wollen. Der Beklagte zu 2 hat erklärt , er erkenne die Klage an. D as Amtsg e- richt hat der Klage durch Anerk enntnisurteil stattgegeben. Die dagegen geric h- tete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten zu 1 ( übrige Wo h- nungserbbauberechtigte mit Ausnahme der Kläger und der Beklagten zu 2 und 3) die Abweis ung der Beschlussmängelklage erreich en . Die Kläger bea n- tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die übrigen Beklagten seien in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Beklagten zu 2 als no t- wendigen Streitgenossen nach § 62 ZPO umfassend vertreten gewesen und daher an das von diesem abgegebene Anerkenntnis gebunden. Materiell - rechtliche Erwägungen zur Vertretungsbefugnis seien irrelevant, weil das Ane r- kenntnis rein prozessualer Na tur sei . Darauf, ob ein arglistig im Zusammenwi r- ken mit der Gegenpartei abgegebenes Anerkenntnis unwirksam sei, komme es mangels Arglist nicht an. Beseitigen könnten die Säumigen das Anerkenntnis wegen der Vertretungsbefugnis des n ichtsäumigen Streitgenoss en nur , wenn ihnen dies bei eigen er Vornahme der Prozesshandlung möglich gewesen wäre. Der Auffassung, wonach sich säumige Streitgenossen durch Berufungseinl e- gung von dem Anerkenntnis wieder lösen könnten, stehe ebenfalls die Recht s- 2 3 4 - 4 - natur des Anerkenntnisse s entgegen. Zum Widerruf berechtigende Abänd e- rungs - oder Restitutionsgründe nach §§ 323, 580 ZPO lägen nicht vor. I I. Die Revision ist zulässig . 1. a) Rechtsanwalt Dr. N . ist aufgrund der - nach einer Rüge der Gegenseite gemäß § 88 Abs. 1 ZPO - vorgelegten, ihm von dem Verwalter am 10. Oktober 2014 erteilte n Prozessvollmacht berechtigt, die Beklagten zu 1 zu vertreten (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) . Die Vollmacht ist wirksam . D ass der B e- schluss, durch den der Verwalter bestellt worden ist, vom Amtsge richt Offe n- bach durch Urteil vom 5. November 2014 für ungültig erklärt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 20/07, NJW 2007, 2776 Rn. 9; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 255; Jennißen in Jennißen , WEG, 4. Aufl., § 26 Rn. 73 mwN). b) Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch bestanden hätte, wenn er gemäß § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG als Zustellungsvertreter ausgeschlossen gewesen wäre (offen gelassen in Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzu n- gen der genannten Vorschrift sind nicht erfüllt. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung besteht aufgrund des Streitgegenstands nicht die G e- fahr, der Verwalter werde die Wohnu ngs erbbauberechtigten nicht sachgerecht unterrichten. Gegenstand der Anfechtungsklage ist ausweislich der Klageschrift der in der Versammlung vom 10. September 2011 zu TOP 3 gefasste B e- schluss, über die B eauftragung von R G e- in einem Anfechtungsverfahren . Das Anfechtungsverfahren richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem die B . GmbH für den Zeitraum vom 7. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zur Ve r- walterin bestellt worden ist. Schon weil dies nicht d ie Verwalterin ist, die 5 6 7 - 5 - Rechtsanwalt Dr. N . bevollmächtigt hat, kann sich aus dem Streitgege n- stand des hiesigen Verfahren k ein Interessenkonflikt zwischen ihr und den von ihr vertretenen übrigen Wohnungserbbauberechtigten ergeben, durch den die Gef ahr besteht, der Verwalter werde diese nicht sachgerecht unterrichten . Dass sich die übrigen Wohnungserbbauberechtigten nicht ordnungsg e- mäß über den Rechtsstreit unt e rrichtet fühlen , wie die Kläger unter Vorlage e i- nes Schreibens der Wohnungsgesellschaft D . mbH geltend machen, ist unerheblich . Der Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher Zustellungsvertr e- ter, wenn er seiner Pflicht, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG) , nicht nachkommt. Anders als die Kläger offenbar meinen, l ieße sich von eine r solche n Pflichtverletzung allein auch nicht auf das Bestehen e i- nes Interessenkonflikts im Sinne von § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG schließen. 2. a) Dass der Verwalter im Beschlussmängelprozess nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsa n- walt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.) , schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Wohnungse i- gentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 15 sowie Merle, ZWE 2008, 109, 110 f.). So ver hält es sich bei den Beklagten zu 2 und 3, die ihre Interessen vor dem Amtsgericht selbst wahrgenommen und bereits dort zum Ausdruck gebracht haben, nicht durch den Verwalter vertreten werden zu wollen . Demgemäß we r- den sie in der Revisionsinstanz durch den von dem Verwalter beauftragten Rechtsanwalt nicht vertreten , wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat . 8 9 - 6 - § 62 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsmitteleinl e- gung kein einheitliches Vorgehen erfordert. E in notwendiger Streitgenos se kann ein ihn beschwerendes Urteil hinnehmen. Die übrigen Streitgenossen sind de s- halb nicht an der Durchführung eines Rechtsmittels gehindert ; eine einheitliche Sachentscheidung wird dadurch gewährleistet, dass die Streitgenossen, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, in der bisherigen Parte i- rolle als Kläger oder Beklagte an dem Verfahren weiter zu beteiligen sind (vgl. zum Ganzen etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 32 mwN). b) Soweit andere Wo hnungserbbauberechtigte erstmals in der Revision s- instanz mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch Rechtsanwalt Dr. N . ve r- tr e ten werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassene n Rechtsanwalt abgeg e- ben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). III. Die Revision ist begründet . Die Erwägungen des Berufungsgerichts ha l- ten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Z u Recht geht das Berufungsgericht a llerdings davon aus, dass es sich bei beklagten Wohnungseigentümern im Beschlussmängelprozess um notwendige Streitgenossen handelt ( v gl. nur BT - Drucks. 16/887 S. 73; BGH , Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NZM 2012, 200 Rn. 9 mwN ), säumige Streitge nossen im Termin zur mündlichen Verhandlung von den a n- wesenden grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 ZPO vertreten werden und von di e- ser verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auch die Abgabe eines Ane r- kenntnisses nach § 307 ZPO umfasst wird ( etwa OLG Karls ruh e ZEV 2011, 324, 325; MüKoZPO/Schultes, 4. Aufl., § 62 Rn. 43 u. 49; Gehrlein in Prü t- ting/Gehrlein, ZPO, 7 . Aufl., § 62 Rn. 20; Musielak/Weth, ZPO, 12 . Aufl., § 62 Rn. 14 u. 18; a . A. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 2 3 . Aufl., § 62 Rn. 30 u. 38). 10 11 12 13 - 7 - Anders als der Prozessvergleich (dazu Senat , Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 mwN ) weist das Anerkenntnis als reine Prozesshandlung keine materiellrechtlich - prozessuale Doppelnatur auf (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 , BGHZ 80, 389 , 391 f. ; OLG F r ankfurt, NJW - RR 1988, 574, 575; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 17 mwN; aA Stein/Jonas/Bork, aaO ) , so dass es - was das Ber u- fungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde legt - auf materiellrechtliche Erw ä- gungen ni cht ankommt. Gegen eine Einschränkung der in § 6 2 Abs. 1 ZPO normierten verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auf der säumigen Partei günstige Erklärungen und Prozesshandlungen spricht bereits d er weite Wortlaut der Vorschrift . Zudem ergibt sich aus de n Gesetzesmaterialien mit aller Klarheit, dass der säumigen Partei das prozessuale Verhalten des nichtsäumigen Strei t- genossen zur Ermöglichung eines sämtliche notwendige Streitgenossen erfa s- senden einheitlichen Urteils unabhängig davon zugerechnet werden s oll, ob e- gründung abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 174; vgl. auch RGZ 90, 42, 45 f.; BPatG, GRUR 2012, 99, 100). 2 . Das Berufungsurteil kann aber deshalb keine n Bestand haben, weil die in erster Instanz säumigen Beklagten an das für sie von dem Beklagten zu 2 abgegebene Anerkenntnis nicht mehr gebunden sind . a) Nach ganz herrschender Meinung besteht im Ergebnis Ei nigkeit da r- über, dass sich die säumigen Streitgenossen von dem mit Gesamtwirkung nach § 6 2 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Prozessverhalten des nicht Säumigen wi e- der lösen können, sofern es noch nicht zu einer unanfechtbaren Endentsche i- dung gekommen ist (Musielak /Weth, aaO, § 62 Rn. 14: L osl i- ebenso Gehrlein in Prütting/Gehrlein, aaO, § 62 Rn. 20; MüK o- ZPO/Schultes, aaO, § 62 Rn. 43; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 62 Rn. 64; Lindacher, Jus 1986, 379; vgl. au ch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO , 36 . Aufl., 14 15 16 - 8 - Rn. 20 : beschränkte Wirkung eines Anerkenntnisses bei Berufungseinlegung durch die Säumigen; Zöller/Vollkommer, aaO, § 62 Rn. 26: Entfallen der Wi r- kung bei Berufungseinlegung; ähnlich Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 17. Aufl., § 49 Rn. 46; aA Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 33: Loslösung nur möglich, wenn dem Vertretenen bei eigener Vornahme der Prozesshan d- lung eine Beseitigungsmöglichkeit zustünde). b) Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es säumigen Streitg e- nossen in d en Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlu n- gen möglich ist, eine von dem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene Prozesshandlung zu widerrufen. aa) Prozesshandlun gen wie das Anerkenntnis unterliegen nicht den für mat eriell - rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben. Die für Willenserkl ä- rungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Wi l- lensmängeln sind weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391 ff.; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04, MDR 2007, 67 2 ; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 7) . Wegen ihrer prozessg e- staltenden Wirkung sind Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich, we nn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beei n- flussen (Senat, Ur teil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27). Ein Widerruf srecht kann sich allerdings ausnahmsweise aus teleolog i- schen oder systematischen Erw ägungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 31. O k- tober 2001 - XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 438). bb) D ie Möglichkeit zum Widerruf von Prozesshandlungen, die - wie hier - in der mündlichen Verhandlung von einem anwesende n Streitgenossen mit Wirkung für und wider die übrigen vorgenommen worden sind , folgt aus der gebotenen teleologischen Reduktion des § 62 ZPO . 17 18 19 - 9 - Das mit der Norm verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht darin, die Möglichkeit zu einer einheitlichen gerichtliche n Entscheidung auch dann zu e r- öffnen, wenn nicht sämtliche notwendige Streitgenossen im Termin zur mündl i- chen Verhandlung anwesend sind. Eine Strafsanktion gegen säumige Streitg e- nossen wird mit der Vorschrift dagegen nicht bezweckt. Der mit der Regelung einhergehende Eingriff in die Privatautonomie der Säumigen ist nur im Rahmen des Erforderlichen legitim. Die Bindung an eine ohne seine Mitwi r- kung geschaffene Prozesslage ist n icht erforderlich , wenn eine einheitliche En t- scheidung noch ergehen kann , wenn es also nicht zu einer in den Tatsacheni n- stanzen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung gekommen ist (ebenso MüK o- ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 62 Rn. 43; Musielak/Weth, ZPO , 12. Aufl., § 62 Rn. 14) . Dies gilt um so mehr, als die säumige Par tei - sieht man von § 62 Abs. 1 ZPO ab - sich ansonst en gegen ein an die Säumnis anknüpfendes Urteil mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wehren könnte (§ 3 38 ZPO) . Ein sachl i- cher Grund, warum ihr diese Möglichkeit im Fall der notwendigen Streitgeno s- senschaft nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht erkennb ar. Die Regelung des § 62 Abs. 2 ZPO, nach der die säumigen Streitgenossen auch in dem sp ä- teren Verfahren zuzuziehen sind, spricht vielmehr dafür, dass diese sich von nachteiligen Prozesshandlungen lösen können, die ih nen von dem anwesenden Streitgenosse n aufgezwungen worden sind. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Gesetzesmaterialien . Denn in der Entwurfsbegründung (S. 83, abg e- druckt bei Hahn, aaO, S. 174) heißt es zu der von der Vorschrift angeordneten Gesamtwirkung der Erklärungen des anwesenden St reitgenos sen : , sobald der Fall der Versäumung vorliegt und währt bis dahin, dass der säumige ( in diesem Sinne auch MüKoZPO/Schultes, aaO ) . Schließlich genießt die Zulassung eine r Widerrufsmöglichkeit den Vorzug, dass der Gesetzgeber bei diesem Verstän d- nis mit § 62 Abs. 2 ZPO nicht lediglich die weitere Beteiligung der vormals sä u- migen Streitgenossen angeordnet und damit nicht eine weithin überflüssige - da selbstverständliche - R egelung getroffen hat . 20 - 10 - IV. Da das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und die für eine End - e ntscheidung durch den Senat notwendigen Feststellungen (§ 563 Abs. 3 ZPO) nicht getroffen worden sind, ist die Sache a n das Berufungsgericht zurückz u- verwe isen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Für die Kostenentscheidung w e i st der Senat vorsorglich darauf hin , dass e ine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten Wohnungs erbbaub e- rechtigten , wie sie das Amtsgericht mit Berichtigungsbeschluss v om 27. März 2013 ausgesprochen hat, im Gesetz keine Stütze findet . § 100 Abs. 4 ZPO ist im Beschlussmängelprozess weder direkt (so aber AG Dortmund , NJW 2008, 1089, 1090) noch - mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke - 21 22 - 11 - analog (so aber Döt sch, ZMR 2009, 183, 184 f.) anwendbar (Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 261 f. mwN ; vgl. auch Drasdo, NZM 2015, 65, 70). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.08.2012 - 330 C 192/11 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2 - 13 S 142/12 -
Full & Egal Universal Law Academy