BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76 /1 5 vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die R ichterin Dr. Brockmöller am 2. Dezem ber 201 5 beschlossen: D ie Revision des Klä ger s gegen das Urteil der 2. Zivil - kammer des Landgerichts Halle vom 14 . Januar 201 5 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurüc k- ge w i esen. Der Streitwert für das Rev isionsverfahren wird auf 1. 882 , 74 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht v orli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 1 5 . Oktober 2015 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Klägerve rtreters vom 16. November 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streit fall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, der trotz Belehrung darüber, d ass er den Ve r- trag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zu m Widerspruch über sieben Jahre und drei Monate durchgeführt hat, wegen wide r- sprüc h lichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertr a- g e s zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nich t. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch g e- klärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73 /13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme recht s- missbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senats urteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Die Frage , ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dür f- 2 3 4 - 4 - ten, be rührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwe n- dung des Grundsatzes vo n Treu und Glauben und des Verbots wide r- sprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rech tsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksicht i- gen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit d es Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzuste llen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Lutherstadt Eisleben, Entscheidung vom 11.07.2014 - 21 C 96/13 - LG Halle, Entscheidung vom 14.01.2015 - 2 S 138/14 -
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