BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76 /1 5 vom 15. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die R ichterin Dr. Brockmöller am 15. Oktober 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14 . Januar 201 5 g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Die Part eien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsb eiträge einer Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des 1 2 - 3 - § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlos sen. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, die Versicherungsb e- dingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG) und ein Begleitschreiben mit einer Belehrung über da s Widerspruchsrecht D. VN zahlte von Dezember 200 4 bis Februar 201 2 Prämien . Mit Schreiben vom 24 . Januar 201 3 und nochmals mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erklärte d. VN den " Widerspruch /Rücktritt/Widerruf gemäß der § § 5a , 8 VVG a.F. ", hilfsweis e die Kündigung. Der Versich e- rer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüg lich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 1 . 882 , 74 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei widersprüchlich, weil sie von der im Versicherungsantrag enthaltenen Belehrung abwe i- che, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang g esetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europä i- schen Union nicht vereinbar. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. 3 4 5 6 - 4 - II. Das Berufungsg ericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung im Pol i- cenbegleitschreiben sei nicht zu beanstanden. Sie enthalte alle den g e- setzliche n Anforderungen entsprechenden Informationen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 - 3 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterl a- gen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells v erstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversich e- rung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fr a- ge der Europarechtskonformität des § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. grund sätzliche Bedeutung habe. Diese Frage stellt sich hier nicht. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. VN über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Wie die Revision einräumt, ist die Widerspruchsbelehrung im Pol i- cenbegleitschreiben als solche inhaltlich nicht zu beanstanden . Sie ist auch nicht deshalb widersprüchlich , weil sie die bei Übersendung des 7 8 9 10 11 - 5 - Versicherungsscheins maßgebliche gesetzliche Widerspruchsfrist von 30 Tagen richtig angibt, während im Versich erungsantrag die noch bei Antragstellung geltende Widerspruchsfrist von 14 Tagen genannt wird. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass die Widerspruch s- b e lehrung im Versicherungsschein entscheidend ist und durch die im A n- trag enthaltene Belehrung n icht in Frage gestellt wird, zumal diese den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass auf das Widerspruchsrecht mit dem Versicherungsschein gesondert hingewiesen werde. Dadurch wurde d . VN klar vor Augen geführt, dass es allein auf die Belehrung im Vers i- cheru ngsschein ankam. b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich hier nicht aus der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Un i- on. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit de s § 5a VVG a.F. Wirksamkeit s- zweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtsho f der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtsw idrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze lnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- 12 - 6 - tragsschluss 200 4 ungenutz t verstreichen. D. VN zahlte über sieben Ja h- re und drei Monate die Versicherungsprämien und erklärte e rst dann den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im Deze m- ber 200 4 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ve r- trauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. 13 - 7 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Lutherstadt Eisleben, Entscheidung vom 11.07.2014 - 21 C 96/13 - LG Halle, Entscheidung vom 14.01.2015 - 2 S 138/14 - 14
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