ECLI:DE:BGH:2017:280217UVIZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 76/16 Verkündet am: 28. Februar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Ga, § 249 Abs. 2 Satz 1 Fa, §§ 398, 632 Abs. 2; ZPO § 287 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die B e- gutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. 2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu b eanstanden, wenn der Tatrichter im Ra h- men der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjek t- bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Prei s- vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erte i- lung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umstä n- den im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständige n die übliche Vergütung zusteht. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Januar 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägeri n trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Einzugsstelle unter anderem für Sachverständigenh o- norar e , begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverst ändigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2015, bei dem ein Golf GTD beschädigt wurde. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte b eauftragte den Kraftfahrzeugsachverständigen Dr. Ing. H. mit der Erstellung eines Gutac h- tens zur Schadenshöhe und trat ihm ihren Schadensersatzanspruch auf Ersta t- tung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rec h- nung des Sachverständige n erfüllungshalber ab. Im Gutachtenauftrag ist fes t- 1 - 3 - gehalten, dass der Sachverständige sein Honorar nach der ermittelten Sch a- denshöhe zuzüglich der entstandenen Nebenkosten berechnet. Der Sachve r- ständige fertigte unter dem 9. Januar 2015 ein Gutachten. Dana ch ergaben sich Reparaturkosten in Höhe von 4.309,95 500 selben Tag eine Rechnung über 867 125,57 kost en je Seite 2,93 , erster Fotosatz je Foto 2,53 t- kosten 30,80 - / Telekommunikationskosten 15 vom 10. Januar 2015 trat der Sachverständige die Ansprüche an die Klägerin ab. Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin 7 61,60 r- betrages von 105,40 geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht seien. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB ein A n- spruch auf Zahlung lediglich weiterer 4 8,91 n- streitig sei die Beklagte zur Erstattung von - der Höhe nach erforderlichen - 2 3 - 4 - Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet. Als erforderlich seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein v erständiger , wirtscha ftlich de n- kender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit die Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit herangezogen werde, schlügen sich insoweit regelmäßig insbesondere die b e- schränkten Erkenntnismöglic hkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder. Vo r- liegend sei der Schadensersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen abgetreten worden. Insoweit liege in der Person des Sac h- verständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor . Vielmehr sei für diesen ohne weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise mit den berechneten Preisen ersichtlich. So sei der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches verwehrt, den Ausgleich ein er höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die u r- sprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schulde. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede habe der Sachverständ i- ge gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblich en und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen können. Gegenstand der abgetretenen Forderung sei zwar nicht der Werklohnanspruch , sondern die Schadensersatzforderung der Geschädigten . D ies ändere jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über d en Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden könne als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten A n- spruchs. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Gesch ä- digten könne diese im Wege der direkten Ina nsp ruchnahme d ieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübe r- gangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Re gress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachve r- - 5 - ständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei. Sofern a lso die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolge, müsse eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Gesch ä- digten eingewendet werden können. Sei die Erforderlichkeit der Kosten wie hier hinreichend konkret bestri t- ten, sei die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Schätzun g der erfo r- derlichen Sachverständigenkosten sei anhand der BVSK Honorarbefragung 2015 vor zunehmen , da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr sei. Ferner seien die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG a n- geglichen, so dass die neue Hono rarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstelle. Hinsichtlich des Honorar s sei das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK - Mitglieder i hr Honorar berechnen) angemessen. So erg ä ben sich ein Grundhonorar von 594,50 Schreibkosten (16 Seite n zu je 1,80 t- zes (13 Bilder zu je 2 und Porto/Telefon kosten in Höhe von 15 für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 810,51 vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher N achprüfung stand. 4 5 - 6 - 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständige n- gutachtens aus §§ 7, 1 8 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten geh ö- ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Ge l- tendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13). 2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspru ch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat. 3. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die vom B e- rufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlic hen Kosten. a) D ie Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vo r- bringen der Part eien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Vers R 2016, 1133 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorz u- 6 7 8 9 - 7 - schreibe n (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154). b) Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es unter den Umständen des Streitfalls keinen rechtl i- chen Bedenken, dass das Ber ufungsgericht seiner Schätzung die übliche Ve r- gütung für die Leistung des Sachverständigen Dr. Ing. H. zugrunde gelegt hat. aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stat t der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befried i- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbet räge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtliche n Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu en t- sprechen scheint (vgl. Senatsurteil e vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 , aaO Rn. 16; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaf t- lich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist d eshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gu t- achter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN). 10 11 - 8 - Der Geschädigte kann jedoch vom Sc hädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und n otwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeh e- bung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufz u- wendenden Kosten beeinflussen kann. Alle rdings ist bei der Beurteilung, we l- cher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle S i- tuation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis - und Einflus s- möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 47 4 Rn . 7 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 , VersR 2014, 1141 Rn. 15; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 13; jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um e inen mö g- lichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - V I ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 ; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO 13 ). bb) Den Geschädi gten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsät z- lich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutac htung seines Fah r zeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforde r lichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu 12 13 - 9 - stellen (Sena tsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet n icht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen B e- trages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme e i- ner Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderl i- chen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstä n- de des Geschädigten, mitunter auch se ine möglicherweise beschränkten E r- kenntnismöglichkeiten , zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelm ä- ßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. nur Senat surteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 mwN) . c c) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts ist im Rahmen der subjektbezo genen Schadensbetrachtung zwar nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständ i- gen, abzustellen , denn d er Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Per son des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 1 9. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 2 2 ). Dennoch ist es unter den Umstä n- den des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB übliche n Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen g e schätzt hat. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach sich d ie Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages und der Abtr e- tung des Schaden s ersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausg e- hendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Gesch ä- 14 - 10 - digte , der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatza n spruch bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt , wird im Regelfall davon ausg e- h en, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. c) Die Schätzung der als üblich zu erachtenden Vergütung selbst hat die Revision nicht angegriffen. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 29.05.2015 - 100 C 32/15 - LG Aachen, Entscheidung vom 01.02.2016 - 5 S 112/15 - 15
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