ECLI:DE:BGH:2018:230418BVIZR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 76/17 vom 23 . April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter innen von Pentz, Dr. Oehler un d den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Kläger s hat jedenfalls in der Sache keinen E r- folg. Das Urteil des Senats vo m 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der Bekla g- ten durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch g e- macht, seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis f ür nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom 19. September 2017 , ggf. in Zusammen - hang mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom 12. Deze mber 2017 , hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre (vgl. zur verfassungsko n- formen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO B GH , Beschluss vom 20. Ja - nuar 2009 - Xa ZB 34/08, NJW - RR 2009, 642 Rn. 6 [ Gewährung von Wiede r- 1 2 - 3 - einsetzung ] ; BVerfG E 119, 292; BVerfG [Kammer], NJW 2009, 833 Rn. 9 ff. [jeweils Richterablehnung]). 2. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom 6. Februar 2018 wendet, liegt eb enfalls kein Gehörsverstoß vor. a) Mit dem Vortrag des Klägers, er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemein bekannt (§ 291 ZPO) ang e- führten öffent lichen Verpflichtungen des Klägers als " Altbundespräsident " wu r- den - ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellu n- gen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) - in der mündlichen Revisionsve r- handlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden ei ngeführt und von den Bete i- ligten nicht in Frage gestellt. b) Schon nicht aufgezeigt wird eine Gehörsverletzung mit der Rüge, der Senat habe die streitgegenständlichen Bilder fehlerhaft der Sozial - und nicht der Privatsphäre des Klägers zugeordnet. Bei di eser Einordnung handelt es sich für sich genommen um eine rechtliche Würdigung ; an Einschätzungen der Vor - instanzen war der Senat daher nicht gebunden. Die der Einordnung in die Soz i- alsphäre zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsg e- ri chts hat der Senat dabei nicht in Frage gestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Die unte r- schiedliche Rechtsauffassung des Senats kam für den Kläger auch nicht übe r- raschend, nachdem der Senat - wie die Anhörungsrüge letztlich auch einräumt - auf diese Möglichkeit im R ahmen der mündlichen Revisionsverhandlung hing e- wiesen hat te . c) Auch im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und in dem angegriffenen Urteil gewürdigt. Dabei war er nicht 3 4 5 6 - 4 - verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Inte n- sität zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VII I ZR 79/15, MDR 2016, 1350, juris Rn. 4). Dass der Senat im Ergebnis die Rechtslage a b- weichend von der Auffassung des Klägers beurteilt hat, begründet eine G e- hörsverletzung ebenso wenig. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -
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