BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 77/00 Verkündet am: 20. November 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 249 Bb Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Daue r - schaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schade n - steile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstu n - falls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind. Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schade n - steile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauersch a - den ist. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - OLG München LG München II - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 14. Dezember 1999 unter Zurckweisung der weitergehenden Revision wie folgt abge n - dert: Die Klage bleibt abgewiesen, soweit die Klgerin vom Beklagten zu 3 die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung seiner Ersatzpflicht fr smtliche weiteren immateriellen Schden begehrt. Im brigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur ande r - weiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin begehrt Schadensersatz aufgrund zweier Verkehrsunflle vom 2. August 1987 in F. und 5. August 1988 in M. . Beim ersten Unfall war der Beklagte zu 1 Fahrer und Halter des gegnerischen Fah r - zeuges, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 war, beim zweiten Unfall war der Beklagte zu 3 Halter, die Beklagte zu 4 Haftpflichtversicherer. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie ein Verschu l - den der Fahrer der gegnerischen Fahrzeuge ist außer Streit. Die Parteien streiten darber, welche der von der Klgerin geltend gemachten Schden Unfallfolgen und auf welchen der Unflle sie zurckzufhren sind. Die Beklagte zu 2 zahlte vorprozessual 6.000,00 DM an die Klgerin. Die Klgerin nimmt alle Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz weiterer materieller und immat e - rieller Schden in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klgerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM zu za h - len. Wegen der geltend gemachten materiellen Schden und der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht fr weitere materielle und immaterielle Schden hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klgerin hiergegen zurckgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat es die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klgerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageantrge weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klgerin beim e r - sten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitt und auch beim zweiten Unfall ve r - letzt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverstndigengutachten bleibe aber offen, ob der zweite Unfall entweder keinen Einfluß auf den vom Sachverstndigen festgestellten Körperschaden der Klgerin gehabt oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung gefhrt habe, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollstndig htte au s - heilen können. Die Klgerin habe deshalb weder nachgewiesen, daß die Fo l - gen ausschließlich auf den Erstunfall und nicht auf den Zweitunfall zurckz u - fhren seien, noch, daß sie ausschließlich dem Beklagten zu 3 aufgrund des zweiten Unfalls zuzurechnen seien. Bei dieser Situation helfe auch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO der Klgerin nicht, da nicht auf gesicherter Grundlage mit berwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß die geltend gemachten Fo l - geschden auf das erste oder auf das zweite Unfallereignis zurckzufhren seien. Auch eine Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme nicht in B e - tracht, da es an einer Beteiligung der mehreren Schdiger im Rahmen eines einheitlichen Ereignisses fehle. Soweit schließlich Ansprche gegen die B e - klagten zu 1 und 2 fr Schden aus der Zeit vom 2. August 1987 bis zum 5. August 1988 in Betracht kmen, seien diese jedenfalls durch die bereits g e - zahlten 6.000,00 DM abgegolten. - 5 - II. Diese Ausfhrungen halten revisionsrechtlicher Überprfung nicht stand. 1. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen gestatten es nicht, eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 fr den vom Sachverstndigen Prof. Dr. H. festgestellten Krperschaden der Klgerin (rezidivierende Blocki e - rungen der oberen Halswirbelsule mit einer dauernden Minderung der E r - werbsfhigkeit von 20 % aus orthopdischer Sicht) zu verneinen. Es legt seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Umfang der haftungsrechtl i - chen Kausalitt zugrunde. a) Ein Anspruch aus §§ 823, 847 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten zu 1 und 2 setzt zunchst voraus, daû der Krper der Klgerin beim Unfall am 2. August 1987 verletzt worden ist. Das ist schon deshalb zu bejahen, weil die Klgerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei diesem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat. b) Ob die vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen rezidivi e - renden Blockierungen mit Dauerfolgen aus orthopdischer Sicht auf dieser Verletzung beruhen, ist eine Frage der haftungsausfllenden Kausalitt und daher nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Das Berufungsgericht verkennt, daû dieser Ursachenzusammenhang nach seinen eigenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden kann. Die Beklagten zu 1 und 2 haften nicht nur dann, wenn die Folgen ausschlieûlich auf den Erstunfall zurckzufhren sind. Falls was das Berufungsgericht nicht auszuschlieûen vermag erst der zweite Unfall zu der Schwere der (jetzt noch verbliebenen) Verletzung gefhrt haben sollte, sind dennoch die Beklagten zu 1 und 2 hierfr mitverantwortlich. Die haftungsausfllende Kausalitt entfllt nicht schon dann, wenn ein weiteres - 6 - Ereignis miturschlich fr den endgltigen Schaden geworden ist (vgl. Senat s - urteile vom 26. Januar 1999 ± VI ZR 374/97 ± VersR 1999, 862; vom 11. N o - vember 1997 ± VI ZR 146/96 ± VersR 1998, 200; vom 5. November 1996 ± VI ZR 275/95 ± VersR 1997, 122). Ausschlaggebend ist deshalb nicht, ob die Verletzung des ersten Unfalls ohne den zweiten Unfall (mglicherweise) vol l - stndig htte ausheilen knnen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verle t - zungsfolgen des Erstunfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schden gefhrt hat, oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren. Das Berufungsgericht ist ersich t - lich von letzterem ausgegangen, wenn es (dem orthopdischen Sachverstnd i - gen Prof. Dr. H. folgend) nicht ausschlieûen kann, daû die Erstunfallfolge o h - ne den zweiten Unfall vollstndig htte ausheilen knnen. Bei dieser Betrac h - tungsweise waren zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden, die nun (mglicherweise) verstrkt wurden und eine besondere Schwere erhielten. Die damit mindestens gegebene Mitu r - schlichkeit der beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen fr die heutigen dauerhaften Folgen gengt fr eine Bejahung der Kausalitt (vgl. auch Senat s - urteil vom 22. Oktober 1963 ± VI ZR 187/62 ± VersR 1964, 49, 51). Die Feststellung des Sachverstndigen Prof. Dr. H., der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls mglicherweise richtungsgebend verstrkt, auf die sich das Berufungsgericht wesentlich sttzt, vermag die Kausalitt des e r - sten Unfalls nicht in Frage zu stellen. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht (vgl. z.B. BSGE 6, 87; 6, 192; BSG, Urteil vom 25. Mrz 1999 ± B 9 V 11/98 R ± SozR 3-3100 § 10 Nr. 6) stammende Formulierung gibt fr die Beurteilung der fr die zivilrechtliche Haftung notwendigen Urschlichkeit im naturwisse n - - 7 - schaftlichen und logischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 347). c) Es gibt auch keine Veranlassung, etwa am haftungsrechtlichen Z u - rechnungszusammenhang zu zweifeln. Dieser kann zwar in Ausnahmefllen unterbrochen sein, wenn sich bei wertender Betrachtung im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, vielmehr dieses R i - siko schon gnzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen nur ein "uûerlicher", gleichsam "zuflliger" Zusammenhang besteht, so daû vom Erstschdiger billigerweise nicht verlangt werden kann, dem Geschdigten auch fr die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu mssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273 f.; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91 - VersR 1992, 498 f. und vom 10. Dezember 1996 ± VI ZR 14/96 ± VersR 1997, 458; jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn der erste Unfall noch eine Schadensanflligkeit hinterlassen hat, auf die die zweite Verletzungshandlung trifft, mag auch erst letztere zu einer besond e - ren Schwere der Gesundheitsbeschdigung fhren. d) Schlieûlich bleibt die Gegenrge der Beklagten zu 1 und 2 ohne E r - folg, mit der sie geltend machen, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Mit-)Urschlichkeit des HWS-Schleudertraumas fr den noch vorhandenen Gesundheitsschaden seien nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Sie legen keine Umstnde dar, nach denen das Berufungsgericht gehalten gew e - sen wre, den Sachverstndigen Prof. Dr. H. zur Erluterung seiner schriftl i - chen Gutachten (§ 411 Abs. 3 ZPO) zu laden. Insbesondere ist nicht dargetan, daû dies zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens g e - boten gewesen wre (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 = NJW 1992, 1459). Die Revisionserwiderung setzt - 8 - lediglich ihre eigene medizinische Wrdigung an die Stelle der Wertungen des Sachverstndigen und des Berufungsgerichts; sie zeigt nicht auf, daû nach den schriftlichen Gutachten weiterer Aufklrungsbedarf bestand, dem das Ber u - fungsgericht htte nachgehen mssen. 2. Auch die Begrndung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 verneint hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Richtig ist zwar, daû ein Anspruch gegen die Beklagten zu 3 und 4 nicht bestehen kann, falls der zweite Unfall keinen Einfluû auf den vom Sac h - verstndigen festgestellten Krperschaden der Klgerin gehabt hat, was das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fr mglich hlt. b) Andererseits sieht sich das Berufungsgericht an einer Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 (nur) deshalb gehindert, weil die Klgerin nicht nac h - gewiesen habe, daû die 20%ige Erwerbsminderung auf einer ªausschlieûlichº dem Beklagten zu 3 ªzurechenbaren Verursachungº beruhe. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daû das Berufungsgericht auch hier ± ebenso wie hi n - sichtlich der Beklagten zu 1 und 2 ± verkannt hat, daû mangels abgrenzbarer Schadensteile (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahm e - beschluû des Senats vom 19. Mrz 1996 ± VI ZR 244/95) jede Miturschlic h - keit zu einer Haftung fr den ganzen Schaden ausreichen und zu einer g e - samtschuldnerischen Haftung mit den Beklagten zu 1 und 2 nach § 840 Abs. 1 BGB fhren wrde. Unschdlich wre es auch, wenn die Verletzungshan d - lung auf eine besondere Schadensanflligkeit der Klgerin getroffen wre (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 1963 aaO; BGHZ 132, 341, 345; vom 5. N o - vember 1996 aaO; vom 11. November 1997 aaO). Im Rahmen des auch hier maûgeblichen § 287 ZPO ist keine sichere Gewiûheit im Sinne einer vollen Überzeugung des Gerichts fr eine Miturschlichkeit der durch den zweiten - 9 - Unfall erlittenen Verletzung der Klgerin fr den heute noch vorliegenden Da u - erschaden erforderlich. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitert daher nicht zwingend, wenn ± wie hier nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts ± lediglich nicht auszuschlieûen ist, daû allein der erste Unfall die g e - klagten Folgen herbeigefhrt hat. Das Berufungsgericht wird deshalb unter B e - rcksichtigung dieser Grundstze erneut zu prfen haben, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, daû die Verletzung der Klgerin beim zweiten Unfall zumindest miturschlich fr den festgestellten Dauerschaden war. 3. Erfolglos muû die Revision dagegen bleiben, soweit die Klgerin auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrt. Die Klage ist insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegrndet. Der Beklagte zu 3 wird nur als Halter des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in A n - spruch genommen. Er haftet damit allenfalls nach §§ 7, 11 StVG auf Ersatz materiellen Schadens. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kommt nach bislang geltendem Recht nicht in Betracht (§ 253 BGB). III. Im dargestellten Umfang war daher das klageabweisende Urteil des B e - rufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurc k - zuverweisen. - 10 - Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daû eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 fr vor dem 5. August 1988 en t - standene Schden - entgegen den pauschalen Klageantrgen, die insoweit gegebenenfalls noch konkretisiert werden knnen ± ausgeschlossen ist. Es wird zudem prfen mssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositi o - nen deshalb nicht berechtigt sind, weil die Klgerin ± wovon das Berufungsg e - richt offenbar ausgeht ± unfallunabhngig beruflich nicht belastbar ist. Dr. Mller Dr. Greiner Wellner Pauge Sthr
Full & Egal Universal Law Academy