BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 77/05 Verk374ndet am: 21. M344rz 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Zum Feststellungsinteresse nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2006 - VI ZR 77/05 - AG Leipzig LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. M344rz 2005 wird - soweit der Rechts-streit nicht in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt ist - zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug tr344gt die Beklagte. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger 44 % und die Beklagte 56 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Sch344digers Erstattung der Kosten f374r ein Sachverst344ndigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r die entstandenen Sch344den war unstreitig. 1 - 3 - Der Kl344ger beauftragte das Sachverst344ndigenb374ro S. & A. in L. mit der Begutachtung seines besch344digten Fahrzeugs. Grundlage der Honorarverein-barung war eine Geb374hrentabelle des Sachverst344ndigenb374ros, die das Honorar in Abh344ngigkeit von der Brutto-Schadensh366he zzgl. Wertminderung bezie-hungsweise im Falle eines Totalschadens in Abh344ngigkeit vom Brutto-Wiederbeschaffungswert festlegte. Dem Kl344ger wurden insgesamt 652 200 netto in Rechnung gestellt. Der Kl344ger hat die Honorarforderung insgesamt ausgegli-chen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 335 200 verur-teilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils be-gehrte. Die Beklagte hat im Revisionsrechtszug die gesamte Klageforderung einschlie337lich Zinsen an die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers im II. Rechtszug bezahlt und erkl344rt, dass sie die angefallenen Gerichtskosten und die festsetzbaren Anwaltskosten des Kl344gers 374bernehme. 2 Der Kl344ger hat darauf im Termin zur m374ndlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erkl344rt und die Feststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereig-nisses zul344ssig und begr374ndet gewesen sei. Die Beklagte hat ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, aber Verwerfung der Fest-stellungsklage beantragt. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Mit der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung der Parteien hat die Rechtsh344ngigkeit der Leistungsklage des Kl344gers geendet (vgl. BGH, BGHZ 106, 359, 366). 5 Eine Entscheidung 374ber die Kosten unter Ber374cksichtigung des bisheri-gen Sach- und Streitstandes (247 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachpr374fung die Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil entfallen und die sie anerkannt hat (247 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 247 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - JZ 1985, 853, 854; BAG, Beschluss vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - NJW 1988, 990; vom 11. September 2003 - 6 AZR 457/02 - NJW 2004, 533; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 91 a Rdnr. 22; Musie-lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 91 a Rdnr. 20; Saenger/Gierl, ZPO, 247 91 a Rdnr. 46; M374nchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., 247 91 a Rdnr. 58; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91 a Rdnr. 36 zu FN 125). Sie hat durch ihren Prozessbevollm344ch-tigten erkl344rt, die Beklagte 374bernehme die angefallenen Gerichtskosten und die festsetzbaren Anwaltskosten des Kl344gers. Der bisherige Sach- und Streitstand ist daher f374r die Kostenentscheidung nicht mehr ma337gebend. Der Kl344ger hat seine Erledigungserkl344rung mit dem Antrag verbunden festzustellen, dass das Zahlungsverlangen bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zul344ssig und begr374ndet war. Diese Feststellungsklage ist unzul344s-sig. 6 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob einer solchen Feststel-lungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. einerseits BGH, BGHZ 106, 359, 367; andererseits BGH, Urteil vom 19. M344rz 1998 - I ZR 264/95 - WM 1998, 1699, 1701; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 27; Wes- 7 - 5 - termeier, Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht, 2005, S. 332). 8 Jedenfalls setzt ein solcher in Anwendung des 247 264 Ziff. 2 ZPO allein auf Feststellung gerichteter Antrag ein rechtliches Interesse auf Seiten des Kl344-gers voraus (247 256 ZPO). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn es sich aus einer g374nstigeren Kostenfolge ergeben k366nnen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 1998 - I ZR 264/95 - aaO), besteht es infolge der Kosten374ber-nahmeerkl344rung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr. Der Um-stand, dass die Frage, inwieweit das Honorar eines Kfz-Sachverst344ndigen dem Unfallgesch344digten vom Sch344diger zu erstatten ist (247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), in zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien von Interesse sein mag, begr374ndet kein rechtliches Interesse des Kl344gers an einer alsbaldigen Feststellung. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass f374r den unfallgesch344digten Kl344ger des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ein weiteres Mal eine gegenw344rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte eine Erstattungspflicht bestreitet und diese Gefahr nur durch die beantragte Feststellung beseitigt werden k366nnte. - 6 - Soweit nach allem die Feststellungsklage als unzul344ssig abzuweisen ist, ist der Kl344ger mit den Kosten belastet wie bei einer nur teilweisen Erledigungs-erkl344rung (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO Rdnr. 27 und 37). Die Kostenentschei-dung folgt aus 247247 91 a, 92, 97 ZPO. 9 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 27.10.2004 - 106 C 5485/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 1 S 7099/04 -
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