BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 77/06 Verk374ndet am: 5. Dezember 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Ga L344sst der Gesch344digte das Fahrzeug reparieren, kann er grunds344tzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht 374bersteigen. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 im schrift-lichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, f374r den die Beklagte als Haftpflichtver-sicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. 1 Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverst344ndiger f374r das kl344gerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 200 und einen Restwert von 3.000 200 angegeben. F374r eine Reparatur prognostizierte er Kosten in H366he von 8.879,15 200 brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 200. 2 - 3 - Der Kl344ger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchf374hrung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerk-statt ihre Arbeiten mit 9.262,45 200 brutto. Am 13. Januar 2004 ver344u337erte der Kl344ger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen an-deren Wagen. Die Entscheidung f374r den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er w344hrend der Reparatur getroffen. 3 Der Kl344ger begehrt von der Beklagten Ersatz der tats344chlich angefalle-nen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat ledig-lich den Wiederbeschaffungsaufwand in H366he von 7.650 200 ausgeglichen. 4 Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in H366he von 2.112,45 200 gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Be-gehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Kl344gers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschr344nkt, weil er den besch344digten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots k366nne der Gesch344dig-te zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tats344chlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem Fall stelle n344mlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungspos- 6 - 4 - ten dar, den der Gesch344digte nicht realisiere und der sich daher in der Scha-densbilanz nicht niederschlagen d374rfe. Im vorliegenden Fall k366nne der Kl344ger jedoch seinen Zahlungsanspruch nicht mit einem bestehenden Integrit344tsinteresse begr374nden. Insoweit sei zwi-schen den Parteien streitig, ob es f374r das Integrit344tsinteresse allein auf den Wil-len des Gesch344digten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein sp344teres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den Nutzungswillen des Gesch344digten bei Erteilung des Reparaturauftrags, sondern auf die tats344chliche Nutzung nach der durchgef374hrten Reparatur an. Da der Kl344ger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe er sein Integrit344tsinteresse nicht ausreichend dargetan. 7 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallge-sch344digten f374r die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf374gung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist je-doch seine Auffassung, der Kl344ger k366nne nicht Ersatz der Reparaturkosten ver-langen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und des-halb kein Integrit344tsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Se- 9 - 5 - nats kann der Gesch344digte, der das Fahrzeug tats344chlich reparieren l344sst, grunds344tzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wieder-beschaffungswert nicht 374bersteigen. Das Vorliegen eines Integrit344tsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Gesch344digte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug 374berhaupt reparieren darf, wenn n344mlich die Reparaturkosten diesen Wert 374bersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. 2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsge-richt den Anspruch des Gesch344digten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das k366nnte nur dann richtig sein, wenn der Gesch344digte anstel-le der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gew344hlt h344tte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen w374rde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kl344ger jedoch das Fahrzeug tats344ch-lich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstan-denen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht 374bersteigen. Hat sich also der Gesch344digte f374r eine Reparatur entschieden und diese tats344chlich durchf374hren lassen, spielt es grunds344tzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tats344chlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus fr374heren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, 374bersieht es, dass es sich dabei um F344lle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Se-natsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.). 10 - 6 - III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, er-g344nzend zur Schadensh366he vorzutragen. 11 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 19.08.2004 - 102 C 4312/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2006 - 13 S 532/04 -
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