BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 77/06 vom 7. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. November 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 17. Oktober 2008 gegen den Se-natsbeschluss vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist nicht in der von 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begr374ndet und war deshalb als unzul344ssig zu verwerfen (247 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach 247 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der R374gebegr374ndung dargelegt werden, dass und inwie-weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensr374ge, f374r deren Be-gr374ndungserfordernisse erg344nzend auf die Bestimmung des 247 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zur374ckgegriffen werden kann (Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgem344337e Begr374ndung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen 2 - 3 - sich die beanstandete Geh366rsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Geh366rsverletzung ge-boten. Da der Rechtsbehelf des 247 321a ZPO nach einem abgeschlos-senen Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ma337es an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die R374ge gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der R374gebegr374ndung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens-grundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anh366rungsr374ge als Rechtsbe-helf nicht geboten und infolgedessen unzul344ssig (BGH, Beschl374sse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De-zember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). 2. Dem gen374gt die R374gebegr374ndung nicht. Sie beanstandet im Kern, dass angesichts der von der Kl344gerseite schon in den Tatsachen-instanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass f374r die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im 366ffentlichen Dienst bestanden und der Senat die-sen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe. 3 Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus-dr374cklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgr374nden f374r nicht entschei-dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifver-tragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zu-gebilligten Einsch344tzungspr344rogative f374r die Beurteilung der wirtschaft-lichen Situation der Beklagten und die k374nftige Finanzierbarkeit des von 4 - 4 - ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verh344lt sich die R374ge-begr374ndung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einsch344tzungspr344ro-gative zugestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungs-gr374nde nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Be-klagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Vielmehr legt die Anh366rungsr374ge lediglich dar, dass die Rechtsauffas-sung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Kl344gerseite nicht geteilt wird. Einen Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht - 5 - auf (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom 13. Dezember 2007 aaO Tz. 2). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 299/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 168/05 -
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