BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 77/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. M344rz 2008 wird zur374ck-gewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Zwar ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei 247 463 Satz 2 BGB a.F. zwischen einem Mangel und dessen Symptomen zu unterscheiden. Dieser Fehler hat sich auf das Er-gebnis aber nicht ausgewirkt. Die Beklagten haben arglistig ver-schwiegen, dass Feuchtigkeit in die Kellerr344ume 1 und 2 eindringt. Die Kl344ger k366nnen daher den Geldbetrag verlangen, der erforder-lich ist, um die Ursache dieser Erscheinung 226 die unzureichende Abdichtung im Bereich der Giebelwand 226 nachhaltig zu beseitigen. Das entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der im Vorprozess zuerkannten Summe. - 3 - Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 85.000 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 O 224/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 58/07 -
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