BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 77/10 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Sache ist nicht deshalb kl344rungsbed374rftig, weil in der Literatur unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (BauR 2001, 1442) eine der Beschwerde g374nstige Auffassung vertreten wird. So wird f374r den Fall, dass das Gericht die vom Auftraggeber vertretene Auslegung eines Bau-vertrages "nur deshalb" best344tige, weil der Auftragnehmer bei "durchschnittlich sorgf344ltiger Pr374fung" den Fehler des Auftraggebers h344tte finden k366nnen, das Bausoll also deshalb gem344337 Auslegung zu bestimmen sei, der betroffene Bieter aber fahrl344ssig im Rahmen seiner Pr374fung die Unklarheit nicht erkannt habe, folgendes vertreten: H344tte dieser Bieter in der Ausschreibungsphase die Un-klarheit erkannt, so h344tte er nicht mehr tun k366nnen, als den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wozu er auch verpflichtet w344re. H344tte dann der Auftraggeber sein Verst344ndnis des unklaren Bausolls im Sinne der "Mehrforderung" klar gestellt, so h344tten Bieter auf diese Mehranforderung mit entsprechender Mehrverg374-tungskalkulation reagiert. Der Auftraggeber m374sse folglich so, aber auch nur so gestellt werden, als ob der Bieter ihn auf die Unklarheit hingewiesen h344tte. Das 1 - 3 - f374hre dazu, dass der Auftraggeber unter dem Aspekt der "Sowiesokosten" die Verg374tung f374r die "Mehrleistung" zahlen m374sse, die f374r das jetzt klargestellte Bausoll gegen374ber der Bausollannahme des Bieters entstehe; der Bieter m374sse dagegen den Mehraufwand tragen, der dem Auftraggeber deshalb entstehe, weil der Hinweis versp344tet erfolgt sei und jetzt Zusatzaufwendungen entst374n-den" (Kapellmann/Messerschmidt-Kapellmann, VOB/B, 3. Aufl., 247 2 Rn. 127 m.w.N.). Diese Auffassung ist mit der Rechtsprechung des Senats nicht vereinbar. Danach wird die geschuldete Leistung durch Auslegung des Vertrages ermittelt. Ergibt die Auslegung, dass die Leistung, f374r die eine Mehrverg374tung verlangt wird, bereits Gegenstand der urspr374nglichen vertraglichen Vereinbarung war, ist der Mehrverg374tungsanspruch unbegr374ndet (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219; Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222). Etwas anderes kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Senat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht angenommen hat. Denn die entsprechende Begr374ndung des Oberlandesgerichts war lediglich eine Hilfsbegr374ndung, auf die es f374r die Annahmeentscheidung des Senats nicht ankam. 2 Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit ein Schadensersatzan-spruch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64) der Kl344gerin in Betracht kommt. Denn ein Schadensersatzanspruch ist nicht geltend gemacht worden. Ein Gericht ist entgegen der Auffassung der Be-schwerde nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein von dem Kl344ger nicht geltend gemachter Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 4 5 Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). 6 Gegenstandswert: 115.988 200 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 15.01.2009 - 2 O 143/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.04.2010 - 12 U 171/09 -
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