ECLI:DE:BGH:2015:031215VIIZR77.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 77/15 vom 3 . Dezember 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Dezember 2 01 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgel eit und die Richterin S a cher beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Der Beschluss des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 50.003,80 Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn für die Durchführung von Renovierungsarbeiten vor der Eröffnung des Lokals "L . S . ". Die Beklagte betrieb urs prünglich dieses Lokal in der F. straße 9 in M . Im Juni 2012 entschloss sie sich, ihr Lo kal von der F. - S traße in das Ge bäude K. - S traße 10 in M. zu verle gen. 1 2 - 3 - Vor der Neueröffnung am 3. August 2012 waren in den Gasträumen u m- fangreiche Renovierungsarbeiten er forderlich. An der Durchführung der Renovierungsarbeiten waren sowohl Arbeiter, die von der Klägerin gestellt wurden, a ls auch Arbeiter aus dem Umfeld der B e- klagten beteiligt. Am 10. August 2012 wurde von der Klägerin nach Fertigstellung der A r- beiten der Beklagten eine abschließende, auf den 15. Juli 2012 datierte Rec h- nung übergeben, die einen Gesamtrechnungsbetrag in H öhe von 5 0.003,80 brutto ausweist . Diese Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 50.003,80 Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Landgericht hat d ie Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hi n- weisbeschluss durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde de r Klägerin, die ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. II. 1. Das Berufungsgericht führ t im Wesentlichen Folgendes aus: Der Klägerin gelinge es nicht, Fehler des l andgericht lichen Urteils aufz u- zeigen. Sie beschränke sich darauf, die Beweiswürdigung de s Landgerichts anzugreifen. Dieser Angriff wäre nur dann erfolgreich, wenn die entscheidung s- 3 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - erheblichen Feststellungen fehlerhaft, lückenhaft, unter Verstoß gegen Denkg e- setz e oder widersprüchlich getroffen worden wären. Das sei nicht der Fall. Es könne nach der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass d er Vertrag mit der Zeugin L. abgeschlossen worden sei. Dem Umstand, dass die Klägerin Rechnung gestellt habe, komme keine Bedeutung zu. Das belege nur, dass die Klägerin von einem Vertragsschlu ss ausgegangen sei, nicht aber , dass die Beklagte davon habe ausgehen müssen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurüc k- verweisung an das Berufungsgericht, wob ei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge hörs l iegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt . Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweise r- gebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebni s- ses deren Anspruch a uf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 88/11 Rn. 9; Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW - RR 2010, 495 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW - RR 2011, 704 Rn.13). Die Nich t- berücksichtigung eines solchen für eine Partei günstigen Beweisergebnisses bedeutet, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen dieser Partei übergangen und damit deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtliche n Gehör s verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW - RR 2010, 495 Rn. 6). Diese Vorau s- 11 12 13 14 - 5 - setzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefoc h- tenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie a uf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des betreffenden Vorbringens erfasse n- den Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 VII ZR 282/14 Rn. 18; Beschluss vom 8. Juli 2010 VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; B eschluss vom 9. Februar 2009 II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3). b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG im Streitfall verletzt. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 18. September 2014, Seite 7 ausdrücklich auf die Ausübung des - vom Geschäftsführer der Beklagten G. bei seiner Anhörung im Termin vom 9. Mai 2014 vor dem Landgeric ht (Protokoll Seite 4 ) eingeräumten - Vorsteuerabzugs unter Verwendung der von der Kläg e- rin erstellten, auf den 15. Juli 2012 datierten Rech nung gegenüber d em Finan z- amt als Indiz für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien abgestellt. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei nicht bedeutsam, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Rechnung nicht zurückgeschickt, sondern verbucht habe; d ie Erklärung des Geschäftsführers hierzu, dass er j e- de Rechnung verbuche, auch wenn er sie nicht anerkenne, sei glaubhaft und plausibel. Selbst wenn das Verhalten der Beklagten unter steuerrechtlichen A s- pekten als fragwürdig einzustufen sei, bl ieben der Vo rtrag und die Beweisfü h- rung der Klägerin in der ersten Instanz den Beweis für einen Vertragsschluss schuldig. Das Berufungsgericht hat damit den Inhalt des klägerischen Vortrags nicht ausgeschöpft. Es hat nicht hinreichend erwogen, dass die Verwendung der genannten Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs seitens der Bekla g- ten ein Indiz (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 VII ZR 222/10, ZfBR 15 16 17 - 6 - 2012, 138 f., juris Rn. 9) für einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien darstell t , weil die Berechtig ung zum Vorsteuerabzug voraussetzt, dass die U m- satzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen geschuldet ist, die vom Rechnungsaussteller für das Unternehmen des den Vorsteuerabzug Ausübe n- den ausgeführt worden sind, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG . Mit seiner jedenfalls den Sinn des klägerischen Vorbringens verfehle n- den Wahrnehmung hat sich das Berufungsgericht in nicht mehr nachvollziehb a- rer Weise dem wesentlichen Kern dieses Vorbringens verschlossen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich . Es kann nicht ausg e- schlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es das betreffende Vo r- bringen hinreichend berücksichtigt hätte, einen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten angenommen hätte und zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. 18 19 - 7 - 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Klägerin in der Nichtzulassungsb e- schwerdebegründung auseinanderzusetzen. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.06.2014 - 18 O 26161/12 - OLG München, Entschei dung vom 19.01.2015 - 9 U 2791/14 Bau - 20
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