ECLI:DE:BGH:2016:200116UVIIIZR77.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 77/15 Verkündet am: 20. Januar 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 213 Die in § 213 BGB ange ordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfü l- lungs - und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie a uf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25, zur Veröffentlichung in BGHZ vorg e- sehen). BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15 - LG Saarbrücken AG Saarloui s - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 . Januar 2016 d urch die Vorsi tzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richte rin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkann t: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2015 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kost en des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rü ckabwicklung eines Kauf vert rags über eine weiße Ledercouch , die ihr von der Beklagt en am 17. Dezember 2011 zum Preis worden war. Mit Anwaltsschreiben vom 29. November 201 2 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung vermeintlicher Mängel (gelbliche Verfärbungen, Beulen, Falten) auf. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte die Klägerin am 21. Dezem ber 201 2 den Rücktritt vom Kaufver trag . D er vom Amtsgericht im vorliegenden Rechtsstreit beauftragte Sachve r- ständige hat zwar die von der Klägerin gerügten Mängel nicht bestätig en kö n- nen, jedoch eine übermäßige Empfindlichkeit des Leders gegenüber einer B e- anspruchung mit nassen Medien (feh lende " Reibechtheit " ) festgestellt . Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 hat d ie Klägerin die Beklagte auch wegen 1 2 3 - 3 - d ieses Mangels zur Nach erfüllung auf gefordert und ihr Rückabwicklungsbe ge h- ren im weiteren Prozess auch auf diesen Mangel gestützt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. D ie auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hat in den Vorin stanzen keinen Erfolg gehabt. M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver folgt die Kläger in ihr Klageb egehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Intere sse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückab wicklung des Kaufvertrages nicht zu . Denn bezüglich der ursprünglich gerügten Fehler sei ein Mangel der Kaufsache nicht nachgewiesen . D er Rüge der unzureichenden Reibechtheit des Leders stehe je denfalls die von der Beklagten erhobene Verjährungseinr e- de entgegen . Nacherfüllung wegen dieses Mangels habe die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 verlangt. Zu diesem Zeitpunkt seien die diesbezüglichen Mängelrechte der Klägerin aber schon verjährt gewesen. Der von der Klägerin vor dem Prozess in unverjährter Zeit erklärte Rüc k- tritt sei nicht - entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zumindest " sinng e- mäß " - auf den Mangel der fehlenden Reibechtheit gestützt gewese n. Zum e i- nen sei d ies er Mangel noch gar nicht bekannt gewesen. Zum anderen handele 4 5 6 7 8 - 4 - es sich bei den zunächst gerügten Mängeln um ein völlig anderes Schadensbild als bei der fehlenden Reibecht heit. Zwar bedürfe der Rücktritt als solcher keiner Begrün dung u nd genüge es, wenn im Zeitpunkt de r Rücktrittserklärung ein Rücktrittsgrund vorliege. B e- züglich der unzureichenden Reibechtheit habe die Klägerin die Beklagte aber erstmals mit Schriftsatz vom 15. Okto ber 2014 zur N acherfüllung aufgefordert . Entgegen der A uffassung der Klägerin sei ein Nacherfüllungsverlangen auch nicht entbehrlich gewesen . S oweit die Beklagte im Anschluss bezüglich der vorprozessual erhobenen Mängelrügen eine Nacherfüllung verwei gert habe, könne die s nicht als generelle Ablehnung gegenüber allen etwaigen sonstigen Mängelrügen verstanden werd en . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Der einzig noch in Betracht kommende Mangel - die fehlende Rei b- echtheit des Leders - rechtfertigt den am 2 1 . Dezember 2012 erklärten Rücktritt nicht, weil die Klägerin de r Beklagten insoweit zuvor keine Gelegenheit zur Nach erfüllung gegeben hat. De r im Laufe des Rechtsst reit s wegen dieses Ma n- gels erneut erklärte Rücktritt ist gemäß § 218 BGB unwirksam, weil der hierauf bez ogene Nacherfüllungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war und sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat. 9 10 11 - 5 - 1. D er am 21. Dezember 2012 e rklärte Rücktritt ist unwirksam, weil b e- züglich des allein vorliegenden Mangels der fehlenden Reibechtheit die Auffo r- derung zur Nacherfüllung erst nach Erklärung des Rücktritts erfolgt ist. D as Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 Nr. 2 , §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor gemäß § 439 Abs. 1 BGB Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Das Nacherfüllungs verlang en der Klägerin vom 29. November 2012 be zog sich lediglich auf die von ihr ursprün g- lich gerüg ten - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsg e- richts indes nicht vorhandenen - Mängel, nicht aber auf die erst im Laufe des Rechtsstreits festgestellte fehlende Reibechtheit . Entgege n d er von der Revision unter Verweis auf Schwarze ( Das Recht der Leistungsstörungen, 2008, § 19 Rn. 25; Staudinger/Schwarze, BGB, Ne u- bearb. 2015, § 323 Rn. B 8 3 ) und Dauner - Lieb ( Festschrift für Canaris, 2007, Band 1 , S. 143, 155 ff. ) vertretene n Auffassun g genügt es nicht, dass der Glä u- biger überhaupt wegen eines Mangels Nacherfüllung begehrt und die dem Schuldner insoweit gesetzte Frist abgelaufen ist. Nach der ständigen Rech t- sprechung des Senats berechtigt dies den Gläubiger ( Käufer ) gerade nicht, den Rü cktritt nunmehr auf bisher nicht gerügte Mängel zu stützen , zu deren Beseit i- gung er de n Schuldner ( Verkäufer ) noch nicht gemäß § 439 BGB aufgefordert hat. Vielmehr ist für jeden Mangel grundsätzlich eine eigene Nacherfüllungsau f- forderung notwendig (Senatsu rteil e vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 7 ; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 17 ; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 2 1 ) . 12 13 14 - 6 - Da die Klägerin bezüglich der f ehlenden Reibechtheit erst m it Schreiben vom 15. Okto ber 2014 Nacherfüllung verlangt hat , konnte dieser Mangel den lange zuvor - am 21. Dezember 2012 - erklärten Rücktritt nicht rechtfertigen. 2. Auch der weitere Rücktritt, den die Klägerin stillschweigend dadur ch erklärt hat, dass sie ihre auf Rückabwicklung gestützte K lage im Verlauf des Prozesses auch auf den Mangel der fehlenden Reibechtheit gestützt hat, ist unwirksam. a) Allerdings hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 201 4 auch weg en der fehlenden Reibechtheit unter Fristsetzung v ergeblich zur Nachbesser ung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war die zwe i- jährige Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) jedoch bereits abgelaufen . Denn der Ka ufgegenstand ist am 17. Dezember 2011 abgeliefert wor den, so dass der Nacherfüllungsan spruch mit Ablauf des 17. Dezember 2013 verjährt war. Da die Klägerin sich auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs berufen hat, war der erst nach Ve r- jährungseintri tt erklärte Rücktritt mithin gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB u n- wirksam. b ) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verjährung des auf die Beseitigung des Mangels fehlender Reibechtheit zielenden Nacherfüllungs a n- spruchs nicht durch die Erhebung der ur sprünglichen, am 21. Januar 2013 ei n- gereichten Kl age gehemmt worden. aa ) D ie Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rsp r.; vgl. Senatsu rteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 17 mwN , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch 15 16 17 18 19 - 7 - bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssac h- verhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ; vgl. nur Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO mwN ). Die vorliegende Klage ist aber auf Rückzahlung des K aufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache gerichtet und hat deshalb - offensichtlich - nicht den Anspruch auf Nacherfüllung wegen der fehlen den Reib echtheit zum Streitgegenstand . D ieser ist vielmehr lediglich als Vorfrage für di e Wirksamkeit des Rücktritts von Bedeutung. bb) D ie Regelung des § 213 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung der Verjährung. Zwar erstreckt d iese Bestimmung eine Hemmung der Verjäh rung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspru ch oder an seiner Stelle gegeben sind . Hiervon werden die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs - und Gewährleistungs rechte jedoch nur insoweit erfasst, als sie auf demselben Mangel beruhen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 25) . Hieran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin hat die begehrte Rückza h- lung des Kaufpreises bei Erhebung der Klage nur auf die von ihr zunächst b e- haupteten Mängel ( Verfärbun gen, Beulen und Faltenbildungen ) ge stützt , so dass dadurch nur die Verjähru ng der sich aus diesen Män geln wahlweise erg e- benden Ansprüche ge hemmt worden ist, nicht aber Nac herfüllungs - und G e- währleistungsrechte wegen der erst mals m it Schreiben vom 15. Oktober 2014 gerügten fehlende n Reib echtheit. Es bleibt somit dabei , dass d ie Ve rjährung des auf Nacherfüllung wegen fehlende r Reibechtheit gerichteten Anspruchs der Klägerin mit Ablauf des 17. Dezember 201 3 ei n getreten ist. Dass die Klägerin die vorliegende Klage zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2014 zusätzlich auch auf d ies en Man gel gestützt hat, hat an der bereits eingetretenen Verjä h- 20 21 - 8 - rung des diesbezüglichen Nachbesserungsanspruchs nicht s mehr ändern kö n- nen . cc ) Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Frage der Verjährung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haft ung wegen fehlerhafter Ber a- tung bei Kapitalanlagen , derzu f olge der Streitgegenstand einer Schadense r- satzklage sämtliche einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Prospekt - beziehungsweise Beratungsfehler umfasst und die Klage daher die Verjährung insgesa mt hemmt (vgl. BGH, Urteile vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 20; vom 16. Juli 2015 - III ZR 239/14, juris Rn. 15; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - X I ZB 12/12, BGHZ 20 3, 1 Rn. 145; jeweils mwN ). Die se Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die einer Anlag e- entscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, der nicht in einzelne Aufklärungs - und B eratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespa l- ten werden kann. Hieraus lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - für den vorliegenden Fall nichts herlei ten. Insbesondere stellen unterschiedliche Mängel einer Kaufsache k einen einheitli chen Lebensvorgang dar und sind de s- halb mehrere Streitgegenst ä nd e gegeben, wenn der Verkäufer - wie hier die Klägerin - zunächst wegen eines Mang els den Rücktritt erklärt und später auch wegen eines anderen Mangels Rückabwicklung des Kaufver trages begehrt. Im Übrigen verkennt die Revision , dass es hier - mit Rücksicht auf die Regelung des § 218 BGB - entscheidend auf die Verjährung des Anspruchs auf Nache r- fü l lung wegen des Mangels der fehlenden Reibechtheit ankommt . Dieser ist 22 23 - 9 - durch die vor liegende Rückabwicklungsklage - wie oben unter II 2 b aa und bb ausgeführt - nicht gehemmt worden. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 21.02.2014 - 27 C 100/13 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.03.2015 - 5 S 60/14 -
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