ECLI:DE:BGH:2019:150219UVZR77.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 77/18 Verkündet am: 15. Februar 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB - MaßnahmenG (i.d.F. vom 22. Ap ril 1993) § 6 Abs. 3 Satz 4 (jetzt: § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB); AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) Ba, Cl a) Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen ei- nes städtebaulichen Vertrages ist eine Bindungsfrist von 30 Ja hren für die Aus- übung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwer- bers rech tfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht. b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grund- sätzlich noch angemessen. BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 7 7/18 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 5 . Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2018 auf- gehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand : Mit notariellem Vertrag vom 17. September 1996 kaufte der Kläger von der beklagten Stadt ein nach Vermessung 552 qm großes Grundstü ck zu einem Kaufpreis von insgesamt 101.790 DM zzgl. Vermessungskosten. Das Grund- stück liegt in einer ehemaligen Kleingartenanlage, die seit 1936 ohne Genehmi- gung der Stadt teilweise zum Wohnen genutzt wurde. Aufgrund der jahrzehnte- 1 - 3 - langen Wohnnutzung der P arzellen beschloss die Stadt im Jahr 1959 die Um- wandlung in ein Siedlungsgebiet. In den nachfolgenden Jahren wurde das nicht erschlossene Gartengelände in ein Wohngebiet umgewandelt und in die Leit- planung der Stadt einbezogen. Aufgrund von Überlegungen, de n Pächtern ihre jeweilige Parzelle zum Kauf anzubieten, veranlasste die beklagte Stadt ab 1994 eine Wertermittlung für die Grundstücke. In der Folgezeit wurden die Parzellen den Nutzern der Kleingartenanlage, so auch dem Kläger, zu einem unterhalb des Verk ehrswertes liegenden Kaufpreis überlassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der dem Kläger gewährte Preisnachlass 20% oder 29% beträgt. Im Gegenzug behielt sich die Beklagte in dem Vertrag ein Wiederkaufsrecht insbe- sondere für den Fall vor , dass der Erwerber das Grundstück Dritten ganz oder teilweise verkauft oder zu eigentumsähnlicher Nutzung überlässt, mit einer Ausübungsfrist von 30 Jahren seit der Eigentumseint ragung des Erwerbers . Am 6. Mai 1999 wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch ei ngetragen. Im Jahr 2013 informierte er die beklagte Stadt über seine Absicht, das Grundstück zu verkaufen. Diese erklärte, dass sie auf die Ausübung des Wie- zahle; zudem wies s ie ihn darauf hin, dass das Wiederkaufsrecht ihrer Meinung nach am 16. März 2017 ende. Der Kläger bezahlte den Ablösebetrag vorbehalt- lich einer Klärung der Wirksamkeit des Wiederkaufsrechts. Er verkaufte das bebaute Grundstück mit Vertrag vom 1. Februar 20 16 zu einem Kaufpreis von Das Landgericht hat die beklagte Stadt zur Rückzahlung des Ablösebe- trages verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die beklagte Stadt 2 3 - 4 - die Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger die unter dem Vor- behalt der Wirksamkeit des Wiederkaufsrechts geleistete Ablösez ahlung gem äß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Die Vereinbarung einer 30 - jährigen Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts sei unwirksam. Es handle sich um eine A llgemeine Geschäftsbedingung, die den Kläger unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 A GBG (in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fas- sung) benachteilige. Der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung stehe der dem Kläger gewährte Preisnachlass nicht entgegen. Da es sich um einen städtebaulichen Vertrag handle, müsse die Ausübungsfrist in einem an- gemessenen Verhältnis zum Preisnachlass stehen. Die Regelung sehe für den Erwerber keine Möglichkeit vor, sich angemessen von dem Wiederkaufsrecht zu lösen. Hinzu komme, dass die Frist für das Wiederkaufsrecht an den Zeit- punkt der Auflassung de s Grundstücks geknüpft sei, was im Fall des Klägers dazu führe, dass das Wiederkaufsrecht fast 33 Jahre nach Abschluss des Kauf- vert rages noch ausgeübt werden könn e. Ein so langes Wiederkauf s recht sei auch bei Unterstellung eines Preisnachlasses von 29% nic ht verhältnismäßig. Die Ausübungsfrist könne nicht auf 20 Jahre herabgesetzt werden; im Anwen- dungsbereich des AGB - Rechts finde eine geltungserhaltende Reduktion nicht statt. 4 - 5 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt n icht stand. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die beklagte Stadt k ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Wiederkaufsrechts gezahlten Ablösebetrages von 47.078,78 . 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass d as in dem notariellen Kaufvertrag für die Dauer von 30 Jahren vereinbarte Wiederkaufsrecht der beklagten Stadt unwirksam ist. Die Klausel is t sowohl nach dem Maßstab de s § 6 Abs. 3 Satz 4 BauGB - MaßnahmenG i.d.F. vom 22. April 1993 (jetzt: § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) als auch nach § 9 Abs. 1 AGBG (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) eine unangemessene Vertragsbe- stimmung. Auf die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob Kla useln eines privatrechtlichen städtebaulichen Vertrages, der nach dem 31. Dezember 1994 - dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der EG - Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 ff.) - geschlo ssen worden ist, allein an den Vorgaben des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen oder auch ein er Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zu unterziehen sind (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 9 mwN) und deret we gen das B erufungsgericht die Revisi- on zugelassen hat, kommt es daher nicht an. a) Die Veräußerung des Grundstücks an den Kläger erfolgte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages. Gemäß § 6 Abs. 2 BauGB - MaßnahmenG 1993 (jetzt: § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) ka nn Gegenstand eines städte- baulichen Vertrages die Vorbereitung oder Sicherung der mit der Bauleitpla- 5 6 7 - 6 - nung verfolgten Ziele sein, zu denen insbesondere die Grundstücksnutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder die Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung zählt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflich- tung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen ei- nes so genannten Einheimischenmodells (zu den dab ei zu beachtenden euro- parechtlichen Vorgaben EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013 , Rs C - 197/11 und Rs C - 203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff. , 49 ff. sowie Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33) ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, WM 2018, 1763 Rn. 9 mwN). Der für einen städ- tebaulichen Vertrag erforderliche Zusammenhang mit der gem eindlichen Bau- leitplanung ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Mit dem Angebot, dass die bisherigen Nutzer der Kleingartenanlage ihre Parzelle zu einem unterhalb des Verkehrswertes liegenden Kaufpreis erwerben können, verfolgte die beklagte Stadt das Zie l, diesen die weitere Nutzung der Parzelle zu Wohnzwecken ent- sprechend der den tatsächlichen Verhältnissen angepassten Bauleitplanung durch einen Erwerb zu einem subventionierten Kaufpreis zu ermöglichen. b) Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BauGB - MaßnahmenG 1993 müssen die in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Um- ständen nach angemessen sein. Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung verlangt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegen- leistung nicht außer Ver hältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und dass die vertragli- che Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belas- tung für den Vertragspartner der Behörde führt (Senat, Urt eil vom 26. Juni 2015 8 - 7 - - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 19 mwN). Dieser Maßstab gilt auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 9 AGBG (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 101 f.). c) Die zwischen den Parteien ver einbarte Ausübungsfrist für das Wieder- kaufsrecht von 30 Jahren verstößt gegen das Gebot angemessener Vertrags- gestaltung. aa) Allerdings ist die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts als solche nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Sen ats verstößt die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem städtebaulichen Vertrag im sogenannten Einheimischenmodell grundsätzlich nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 10 mwN). Dies gilt auch für die vorliegende Vertragsgestaltung. Gemeinden, die zur Förderung städtebaulicher Ziele Grundstücke verbilligt verkaufen, sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für eine vertragliche Absicherung des v erfolgten - den verbilligten Grundstücks- verkauf rechtfertigenden - Ziels Sorge zu tragen. Sie müssen insbesondere si- cherstellen, dass die bevorzugten Käufer nicht auf Kosten der Allgemeinheit Gewinne erzielen, indem sie das verbilligte Bauland alsbald zum Verkehrswert weiterveräußern. Vertragliche Regelungen, die - wie das hier in Rede stehende Wiederkauf s recht der beklagten Stadt - entsprechende Bindungen begründen, schaffen mithin erst die (öffentlich - )rechtlichen Voraussetzungen für die Verga- be preisgüns tigen Baulands (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 12). bb) Gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung verstößt jedoch die hier vereinbarte Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht von 30 Jahren. 9 10 11 - 8 - Diese Frist is t angesichts der Höhe der gewährten Verbilligung unverhältnismä- ßig lang. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der beklagten Stadt von einem Nachlass von 29% ausgeht. (1) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem Subventionsempfän- ger auferlegt, e ntsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der zulässigerweise ver- folgten Zwecke im Bereich der Wohnungsbau - , Siedlungs - oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum sicherzustell en. Die dem Käufer auferlegten Bindungen dürfen allerdings nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen. Die Zeit für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde muss deshalb begrenzt sein und die vereinbarte Ausübungsfrist in einem angemessenen Ver- h ältnis zur Höhe der durch den Preisnachlass dem Käufer gewährten Subventi- on stehen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/ 14, NJW 2015, 3169 Rn. 12 mwN). Da die Bindung des Käufers der Preis für den verbilligten Erwerb des Grundstücks ist, sinkt die zulässige Bindungsdauer je geringer der Preis- nachlass ist, während sie mit dem Umfang der Verbilligung steigt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 16). (2) Im vorliegenden Fall ist e ine Bindungsdauer von 3 0 Jah ren nicht mehr angemessen. Das lässt sich zwar nicht - wie das Berufungsgericht meint - aus § 503 BGB aF (jetzt : § 462 BGB) herleiten, wonach das Widerrufsrecht bei Grundstü- cken nur bis zum Ablauf von 30 Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts aus geübt werden darf. Diese Frist begrenzt die Ausübung eines Wiederkaufs- rechts nur in Fällen, in denen eine Frist nicht vereinbart worden ist. Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere Ausübungsfristen festzulegen; diese treten 12 13 14 - 9 - dann gemäß § 462 Satz 2 BGB an die Stelle der gesetzlichen Frist (Senat, Ur- teil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW - RR 2011, 1582 Rn. 9). Das Berufungsgericht kommt aber zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Frist von 30 Jahren zur Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht mehr in ei nem angemessenen Verhältnis zu dem gewährten Preisnachlass von 29% des Ver- kehrswertes steht. Der Senat hat bei Grundstücken, die zum Zwecke der Errich- tung von Einfamilienhäusern an Einzelpersonen verkauft werden, über 30 Jahre hinausgehende Bindungen als i n aller Regel unverhältnismäßig angesehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Ur- teil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW - RR 2011, 1582 Rn. 20). Aber auch eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufs rechts der Gemeinde ist grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Solche Umstände liegen h ier nicht vor. Die dem Kläger gewährte Verbilligung von 29% stellt weder - verglichen mit der bei den sogenannten Einheimischen- modellen üblichen Kaufpreisreduzierung um bis zu 30% gegenüber dem Ver- kehrswert (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175 /09, NJW 2010, 3505 Rn. 16 mwN) - eine über den üblichen Rahmen hinausgehende Subvention dar noch liegen hier ganz besondere, eine Bindungsdauer von 30 Jahren rechtferti- gende Umstände vor. d) Eine Vertragsgestaltung, die das Angemessenheitsgebot missa chtet, führt zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung nach § 134 BGB (Senat, Urteil vom 11. Januar 2019 - V ZR 176/17, WuM 2019, 191 Rn. 22 mwN ; Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 98) bzw. zur Unwirksamkeit 15 16 - 10 - der Klausel nach § 9 Abs . 1 AGBG. Daher ist die von den Parteien vereinbarte Ausübungsfrist von 30 Jahren für das Wiederkaufsrecht unwirksam. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die unwirksame Ausübungsfrist aber nicht zur Unwirksamkeit des Wiederkaufsrech ts insgesamt. Vielmehr ist die im Vertrag entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Ver- tragsauslegung (§§ 157, 133 BGB ) in der Weise zu schließen, dass die Aus- übungsfrist 20 Jahre beträgt. a) Richtig ist zwar, dass eine Vertragsklausel, die der Inhalt skontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG (jetzt: §§ 307 ff. BGB) nicht standhält, grundsätzlich nicht beschränkt auf das zulässige Maß aufrechterhalten werden kann. Dieses Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt aber nicht ausnahmslos. Fehlen gesetzliche Vo rschriften, die an die Stelle der unwirksamen Klausel treten (vgl. § 306 Abs. 2 BGB) und führte die ersatzlose Streichung der Klausel zu einem Ergebnis, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung tragen, sondern das Vertrag sgefüge völlig einseitig zugunsten des Vertragspartners des Verwenders verschieben würde, so dass diesem ein Festhalten an dem lückenhaften Vertrag nicht zuzumuten wäre, kommt auch bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ergänzende Vertrags- au slegung in Betracht (vgl. § 306 Abs. 3 BGB sowie Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 23; BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 47). Diese Möglichkeit der Lü- ckenfüllung steht im Einklang mit dem Zweck vo n Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.). Durch sie wird die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien un ter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit 17 18 - 11 - ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt (BGH, Urteil vom 6. April 2016 VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Urteil vom 23. Januar 2013 VIII ZR 80/12, NJW 2013, 9 91 Rn. 26 ff.). b) Vorliegend ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Die er- satzlose Streichung der Klausel über die Ausübung eines Wiederkaufsrechts führte dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ohne eine solche Auslegung ge mäß § 6 Abs. 3 AGBG (jetzt: § 306 Abs. 3 BGB ) in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. Aug ust 2018 - C - 96/16 und C - 94/17 , juris Rn. 74; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 30 f. ) . D ie b eklag te Gemeinde hatte dem Kläger das Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräußert. Eine Veräußerung unter dem objektiven Verkehrswert ist ihr aus haushaltsrechtlichen Gründen wegen des Gebots der sparsamen Verwen- dung öffentlich er Mittel nur gestattet, wenn dies der Erfüllung legitimer öffentli- cher Aufgaben dient und die zweckentsprechende Mittel verwendung sicher ge- stellt wird (vgl. § 90 GO NRW) . Mit der Vereinbarung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrecht s wurden die Vorausse tzungen für die Vergabe preisgünstigen Baulands daher überhaupt erst geschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Novem- ber 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103 f.; Urteil vom 8. Februar 2019 V ZR 176/17 , WuM 2019, 191 Rn. 26 ). Eine Unwirksamkeit des Vertrages hät- te für den Kläger aber besonders nachteilige Folgen, weil dann der zwischen den Parteien geschlossene subventionierte Grundstückskaufvertrag nach Be- reicherungsrecht rückabzuwickeln wäre. Hierdurch würde der Kläger - dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel eines bestmöglichen Verbraucherschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 36) zu- wider - gegenüber einer ergänzenden Vertragsauslegung deutlich schlechter 19 - 12 - gestellt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2019 V ZR 176 /17 , WuM 2019, 191 Rn. 25) . c) Die aufgrund der Unwirksamkeit der 30 - jährigen Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht entstandene Vertragslücke ist nach dem objektivierten hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 V ZR 175/0 9, NJW 2010, 3505 Rn. 27) so zu schließen, dass ein Gleichge- wicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederhergestellt und die materielle Ausgewogenheit des Vertrages gewahrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 33 7 Rn. 27). Eine materielle Ausge- wogenheit ist dann gewährleistet, wenn sowohl dem Interesse der beklagten Gemeinde an einer Rechtfertigung der Grundstücksveräußerung unter dem Verkehrswert (vgl. Leidner, DNotZ 2019, 83, 87) als auch dem Interesse des Käufe rs, nicht unzumutbaren Bindungen unterworfen zu werden, in angemes- sener Weise Rechnung getragen wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 19) . Vor diesem Hintergrund stellt - ausge- hend von dem seitens des Klägers behaupteten Preisnachlass von 20% - im vorliegenden Fall eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht von 20 Jahren eine ausgewogene Regelung dar . Eine solche Frist dient dem von der Gemein- de verfolgten Zweck der effektiven Sicherung de r Vermeidung von Grund- stücksspekulationen und stellt zugleich eine adäquate Gegenleistung des Klä- gers für den verbilligten Erwerb des Grundstücks dar. 3. Da hier die Weiterveräußerung des Grundstücks r und 17 Jahre nach Eintragung des Klägers in das G rundbuch bzw. 19,5 Jahre nach Abschluss des Kauf vertrages erfolgte, war die Beklagte berechtigt, ihr Wiederkaufsrecht aus- zuüben. Daher kann der Kläger den unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Wie- derkaufsrechts gezahlten Ablösebetrag nicht zurückverlangen. 20 21 - 13 - I II. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2016 - 23 O 130/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.2018 - I - 18 U 157/16 - 22
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