BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 78/03 vom30. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja §§ 2, 3 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPOBei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revisiongeltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls inHöhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Kla-geforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 nrrrb-sicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnungdes Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzu-lassungsbeschwerde.BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - OLG DresdenLG Leipzig - 2 - - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des OberlandesgerichtsDresden vom 14. Februar 2003 wird auf seine Kosten verworfen.Streitwert: 13.795,35 Gründe: I.Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf materiellenund immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat denmateriellen Schaden in erster Instanz auf 6.662,33 ! #"$r%r'&(*) auf6.125,97 r +,+-r.*/r1032r!4r65789r: r:;r@
Full & Egal Universal Law Academy