BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 78/04 Verk374ndet am: 20. Juni 2006 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Ist ein Krankenhaus der Volkspolizei als Verwaltungsverm366gen der DDR ge-m344337 Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Verm366gen der Bundesrepublik Deutschland geworden, die das Krankenhaus als Bundeswehrkrankenhaus weiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medi-zinischer Behandlung mit 374bergegangen. BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die seit ihrer Geburt schwerstbehinderte Kl344gerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen De-mokratischen Republik (DDR) auf Schadensersatz wegen behaupteter Behand-lungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 2. November 1986 in einem Krankenhaus der Volkspolizei der DDR in Berlin (Ost) in Anspruch, das nach dem 3. Oktober 1990 von der Beklagten als Bundeswehrkrankenhaus weiter genutzt wird. 1 Auf Antrag des Vaters der Kl344gerin erkl344rte die staatliche Versicherung der DDR mit Schreiben vom 7. Juli 1987, dass unmittelbar nach der Geburt bei der Betreuung der Kl344gerin nicht alle erforderlichen Ma337nahmen erfolgt seien und wegen Vorliegens eines Mangels an Sorgfalt die Haftung nach 247247 330 ff. 2 - 3 - Zivilgesetzbuch f374r die daraus resultierende Gesundheitssch344digung anzuer-kennen sei. Bis zum 30. Juni 1990 erhielt die Kl344gerin daraufhin Leistungen von der staatlichen Versicherung der DDR, danach von der Deutschen Versiche-rungs-AG, sp344ter Allianz Versicherungs-AG. 3 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl344gerin unter Anrechnung be-reits erhaltener Leistungen von der Beklagten weiteren Schadensersatz f374r Pflege und sachlichen Mehraufwand in H366he von insgesamt 789.892,16 200 so-wie - 374ber die bislang gezahlte Rente hinaus - eine weitere monatliche Scha-densersatzrente von 8.975,28 200 und die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz s344mtlicher k374nftiger materieller Sch344den verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in KG Report 2004, 384 ver366ffent-licht ist, ist der Auffassung, es k366nne offen bleiben, ob der Kl344gerin Schadens-ersatzanspr374che gegen374ber der DDR gem344337 Art. 232 247 1 EGBGB in Verbin-dung mit 247247 82 ff. ZGB-DDR und 247247 330 ff. ZGB-DDR zugestanden h344tten, denn solche Anspr374che seien jedenfalls nicht gem344337 Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) auf die beklagte BRD 374bergegangen. 5 - 4 - Der Haftungs374bergang scheitere allerdings nicht schon daran, dass die polizeilichen Aufgaben von den L344ndern wahrgenommen w374rden. Der charakte-ristische Schwerpunkt des von der DDR gef374hrten Krankenhauses habe nicht in polizeilicher T344tigkeit gelegen, sondern in der Gesundheitsvorsorge, die nicht nur von den L344ndern, sondern auch von der Beklagten u.a. durch - nicht nur Bundeswehrangeh366rigen zug344ngliche - Bundeswehrkrankenh344user betrieben werde. Die Beklagte k366nne sich nicht darauf zur374ckziehen, dass es sich um polizeiliche Aufgaben gehandelt habe. Welche polizeiliche Aufgaben dort sei-nerzeit wahrgenommen worden seien, sei nicht dargelegt und auch im 334brigen nicht ansatzweise ersichtlich. Jedenfalls sei der Betrieb des urspr374nglichen Krankenhauses nicht auf das Land Berlin, sondern auf die Beklagte 374berge-gangen. 6 Eine Haftung der beklagten BRD komme jedoch nicht in Betracht, weil eine - unterstellte - Verbindlichkeit der DDR aus dem Behandlungsverh344ltnis im Zusammenhang mit der Geburt der Kl344gerin nicht auf die Beklagte 374bergegan-gen sei. Eine entsprechende Verbindlichkeit habe nicht 374bergehen k366nnen, da sie nicht - wie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV voraussetze - in einem engen und un-mittelbaren Zusammenhang mit dem auf die Beklagte 374bergegangenen Verm366-gen, dem Krankenhausbetrieb, gestanden habe. Der hier zu beurteilende Be-handlungsvertrag und die hieraus abgeleitete Haftung seien mit dem 374berge-gangenen Verm366gen nicht unmittelbar verbunden, sondern nur mittelbare Folge der ausge374bten Verwaltungsaufgabe. Es handele sich nicht um Betriebsmittel, da Behandlungsverh344ltnisse nicht erforderlich gewesen seien, um den Kran-kenhausbetrieb als solchen zu erm366glichen und aufrecht zu erhalten. 7 - 5 - II. 8 Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. 9 Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der Kl344gerin gegen die DDR gem344337 Art. 232 247 1 EGBGB in Verbindung mit 247247 82 ff. ZGB-DDR und 247247 330 ff. ZGB-DDR vertragliche und au337ervertragliche Schadensersatzan-spr374che wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung bei und nach ihrer Ge-burt im Krankenhaus der Volkspolizei zustanden. Denn solche Anspr374che w344-ren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gem344337 Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV zusammen mit dem 374bernommenen Verm366gen auf die beklagte Bundesrepublik 374bergegangen. 1. Nach dieser Bestimmung wird das Verm366gen der DDR, das unmittel-bar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsverm366gen), Bundes-verm366gen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 374berwiegend f374r Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundge-setz von L344ndern, Gemeinden (Gemeindeverb344nden) oder sonstigen Tr344gern 366ffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach den vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war im Streitfall das Kran-kenhaus der Volkspolizei Verm366gen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, n344mlich der Gesundheitsf374rsorge, diente. Aus der Tat-sache, dass das Krankenhaus nicht von dem Land Berlin, sondern von der be-klagten Bundesrepublik 374bernommen und als Bundeswehrkrankenhaus weiter betrieben wurde, durfte das Berufungsgericht schlie337en, dass das Krankenhaus Bundesverm366gen geworden ist. Die Revisionserwiderung zeigt keinen konkre-ten, vom Berufungsgericht 374bergangenen Sachvortrag der Beklagten auf, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen k366nnte. 10 - 6 - 2. Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach gefestigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung zum 374bergegange-nen Verwaltungsverm366gen grunds344tzlich auch Passiva geh366ren, sofern sie mit dem 374bernommenen Aktivverm366gen in einem engen unmittelbaren Zusammen-hang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96, 231, 236). 11 a) Dem Berufungsgericht kann jedoch aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden, soweit es den erforderlichen engen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem 374bernommenen Aktivverm366gen und den Haftungsverbindlichkei-ten mit der Begr374ndung verneint, Behandlungsverh344ltnisse und deren Haftungs-risiken seien lediglich mittelbare Folgen der Aufgabenwahrnehmung und nicht - wie Betriebsmittel - erforderlich, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu erm366glichen und aufrecht zu erhalten. 12 Diese Einschr344nkung des Berufungsgerichts findet in der bisherigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung keine St374tze. Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverh344ltnisse schwerlich denk-bar ist, fordert die Rechtsprechung f374r den erforderlichen unmittelbaren Zu-sammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Verm366gensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793). Nach diesen Grunds344tzen kann der erforderliche Zusammenhang im Streitfall nicht verneint werden. 13 - 7 - b) Vielmehr steht der streitgegenst344ndliche Schadensersatzanspruch er-sichtlich in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des sp344ter von der Beklagten 374bernommenen Verm366gens als Krankenhaus der Volkspolizei. W344hrend es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschie-denen F344llen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem 334bergang eines einzelnen Verm366gensgegenstandes handelte (etwa Anspr374che f374r Erdbauma337-nahmen auf einem Grundst374ck f374r einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines f374r eine Stadt auf einem Grundst374ck er-richteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Ger374stbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Milit344rbooten f374r die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisanspr374che f374r eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Anspr374che auf eine "steckengeblie-bene" Enteignungsentsch344digung f374r ein Grundst374ck: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizini-scher Behandlung im Zusammenhang mit dem Verm366gens374bergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit. 14 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 96, 231, 236) hat f374r den Fall der Restitution eines Waldgrundst374cks, das nach seiner 334berf374hrung in Volks-eigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtstr344ger unterstellt war, zutreffend zwischen betriebsbezogenen und grundst374cksbezogenen Ver-bindlichkeiten und Rechtsverh344ltnissen unterschieden: Wird lediglich ein Grund-st374ck als Teil einer ehemals rechtlich selbst344ndigen Wirtschaftseinheit zur374ck374bertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundst374cksbezo-genen, nicht aber zugleich die betriebsbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverh344ltnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu 374bernehmen. Daraus l344sst sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass f374r den - hier vorlie- 15 - 8 - genden - Fall des Verm366gens374bergangs einer Wirtschaftseinheit - der in sol-chen F344llen typischen Interessenlage entsprechend - auch betriebsbezogene Verbindlichkeiten und Rechtsverh344ltnisse als Passiva mit 374bergehen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht von seiner durch Art. 4 Nr. 4 EV in das Grundgesetz als Art. 135 a GG eingef374gten Erm344chtigung Gebrauch gemacht hat, um den 334bergang solcher Verbindlichkeiten zu beschr344nken. c) Bei den Schadensersatzanspr374chen der Kl344gerin handelt es sich um solche betriebsbezogenen Verbindlichkeiten, denn sie stammen aus einem Ver-trag, der die bestimmungsgem344337e Nutzung des fraglichen Krankenhauses der Volkspolizei zur Behandlung von Patienten betrifft. 16 Dabei kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit zu betriebsbezo-genen Verbindlichkeiten auch Anspr374che aus unerlaubter Handlung geh366ren k366nnen. Es spricht allerdings viel f374r die Richtigkeit der Auffassung des Beru-fungsgerichts, das die Frage nicht generell verneint, sondern sich wegen der Vielgestaltigkeit derartiger Haftungsverh344ltnisse f374r eine differenzierende Be-trachtungsweisung ausgesprochen hat. Auch in der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs (BGHZ 128, 140, 146), in der es um Schadensersatzanspr374che wegen Belegungssch344den durch sowjetische Streitkr344fte aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 an einem Grundst374ck ging, wird die Passivlegitimation der BRD nicht allein mit der Begr374ndung verneint, dass bei Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung generell ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem 374bergegangenem Verm366gen fehle, sondern dass die Beklagte nicht Inhaberin von Verm366gen geworden sei, auf dem eine Haftungsverbindlichkeit in Bezug auf die Anspr374che der dortigen Kl344gerin laste. 17 Jedenfalls unter den besonderen Umst344nden des vorliegenden Falles, in dem Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin wegen fehlerhafter medizinischer 18 - 9 - Behandlung nicht nur auf unerlaubte Handlung, sondern gem344337 247247 82, 92 Abs. 1, 93, 331, 336, 337, 338 ZGB-DDR auch auf eine Verletzung des Be-handlungsvertrages - und zwar auch hinsichtlich eines immateriellen Schadens (vgl. 247 338 Abs. 3 ZGB-DDR) - gest374tzt werden k366nnen, bestehen keine rechtli-chen Bedenken, einen engen unmittelbaren Zusammenhang der Verbindlichkeit mit der Nutzung des auf die Beklagte 374bergegangenen Krankenhauses anzu-nehmen. 3. Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che scheitern auch nicht an der von der Beklagten erhobenen Verj344hrungseinrede. 19 Bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 richtete sich die Verj344hrung der An-spr374che gem344337 Art. 231 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Zivilgesetzbuch der DDR. Nach 247 476 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZGB-DDR lie337 das Schreiben der staatlichen Versicherung der DDR vom 7. Juli 1987, in welchem der Anspruch der Kl344gerin - auch mit Wirkung f374r die DDR (vgl. Senatsurteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699, 701) - dem Grunde nach anerkannt worden ist, die vierj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR von neuem beginnen. Diese zun344chst bis zum 7. Juli 1991 laufende Verj344h-rungsfrist wurde sowohl nach dem Recht der DDR gem344337 247 476 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR als auch f374r die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31.12.2001 gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 231 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbin-dung mit 247 208 BGB a.F. durch die regelm344337igen vorbehaltlosen Zahlungen durch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG - sp344ter Allianz Versicherungs-AG -, bez374glich des Stammrechts immer wieder von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. M344rz 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278). Eine solche Unterbrechung muss sich der Neuschuldner des streitgegenst344ndlichen 20 - 10 - Schadensersatzanspruchs zurechnen lassen. Da Art. 21, 22 EV auch einen 334bergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsanspr374che aus dem mit der staatlichen Versicherung der DDR begr374ndeten Versicherungsverh344ltnis gem344337 247 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigent374mer des Kranken-hauses 374bergegangen, der als neuer Schuldner die in den Versicherungsbedin-gungen vorgesehenen Vertretungswirkungen f374r die Regulierung von Scha-densersatzanspr374chen gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - aaO). Selbst wenn man in dem von den vor-genannten Versicherern zun344chst bis zum 31. Dezember 1997 und schlie337lich bis zum 31. Dezember 2000 erkl344rten Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung einen konkludenten Vorbehalt sehen wollte, w374rde sich im Ergebnis nichts 344n-dern, denn die Kl344gerin hat ihre am 19. Januar 2001 "demn344chst" im Sinne von 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellte Klage am 29. Dezember 2000, also rechtzei-tig vor dem 31. Dezember 2000 bei Gericht eingereicht. Vor Ablauf der Verj344hrungsfrist war im Hinblick auf den bis zum 31. De-zember 2001 geltenden 247 225 Satz 1 BGB a.F. ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung zwar nicht m366glich (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Gleichwohl stellt die Ein-rede der Verj344hrung einen Versto337 gegen den Grundsatz von Treu und Glau-ben (247 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverh344lt-nisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzul344ssige Rechts-aus374bung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gl344ubi-ger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Anspr374che befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bek344mpfen zu wollen, und da-durch den Gl344ubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. M344rz 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549). 21 - 11 - III. 22 Das Berufungsgericht wird mithin die Pr374fung der Frage nachzuholen haben, ob der Kl344gerin die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che zu-stehen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2002 - 9 O 15/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 20 U 206/02 -
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