BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 78/07 vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Han-seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 - 1 U 166/05 - wird auf 14.000 200 festgesetzt (9.000 200 Schmerzens-geld; 5.000 200 Feststellung). Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Streit-wert der Klage auf 20.000 200 (15.000 200 Schmerzensgeldforderung und 5.000 200 Feststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des Kl344gers in der Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht das Urteil abge344ndert, dem Kl344ger 9.000 200 Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte ver-pflichtet sei, alle dem Kl344ger zuk374nftig noch entstehenden immateriellen Sch344-den, soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorher-sehbar sind, sowie alle zuk374nftig noch entstehenden materiellen Sch344den aus der Behandlung im Jahr 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Anspr374che nicht auf Tr344ger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe 374bergegangen sind oder 374bergehen werden. Im 334brigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal- 1 - 3 - ten. Eine 304nderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das Beru-fungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Da-gegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er bean-tragt, den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 200 festzusetzen und begr374ndet dies damit, dass der Kl344ger bei Vergleichsverhandlungen nach Er-lass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden f374r den Zeitraum von 2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 200 beziffert habe und seinen k374nftigen materiellen Schaden mit 340.568,20 200 berechne. Auf der Grundlage des Beru-fungsurteils ergebe sich unter Ber374cksichtigung einer Haftungsquote von 50 % deshalb ein Schadensbetrag in H366he von 277.443,50 200, weshalb unter Beach-tung eines Abschlages f374r die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 % und unter Ber374cksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 200 Schmerzensgeld eine Beschwer f374r den Beklagten von 230.954,80 200 gegeben sei. II. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wer-tes der Beschwer. 2 Ma337gebend f374r die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-schwerde ist der Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht (Senatsbeschl374sse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschl374sse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unter-schied zur Bewertung der Beschwer f374r die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebe-ne Annahmerevision. Neue Tatsachen k366nnen f374r die Wertbemessung nur so- 3 - 4 - weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Scha-densbild, das der Kl344ger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustel-lenden Ersatzanspr374che und damit der Ermessensaus374bung bei der Festset-zung der Beschwer gem344337 den 247247 2 und 3 ZPO unterbreitet. Au337er Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Be-rufungsurteils zu einer Wertver344nderung f374hren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In F344llen, in denen das Be-rufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungs-spielraum hat, beschr344nkt sich au337erdem die 334berpr374fung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm einger344umten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschr344nkung begrenzt auch die M366glichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu ber374cksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Partei-en in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Be-schwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageantr344ge mit insgesamt 20.000 200 an sich nicht zu beanstanden ist. Daf374r spricht auch, dass das Beru-fungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 200 zur Abgeltung s344mtlicher Anspr374che vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich h366here Forderungen durch den Kl344ger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als blo337e M366glichkeit in den Raum gestellte Anspruchsh366he, f374r deren Berechti-gung tats344chliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im 334brigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsf344higer Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- - 5 - ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kl344ger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht ber374cksichtigt werden kann. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -
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