BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 78/10 Verk374ndet am: 12. November 2010 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivil-kammer 85 des Landgerichts Berlin vom 6. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-klagten erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Sch366-neberg vom 15. April 2009 wie folgt abge344ndert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft in Berlin, nach deren Teilungserkl344rung ein Gewerbebetrieb oder ein Beruf in den Wohnungen nur mit Zustimmung des Verwalters ausge374bt werden darf. Der Beklagte bietet seine Eigentumswohnung, die 1,5 Zimmer hat, zur kurzfristigen Vermietung an bis zu vier Ferieng344ste an. Dagegen wendet sich der Kl344ger, der seine Wohnung in der Anlage selbst bewohnt. Er verlangt von dem Beklagten, 1 - 3 - soweit hier von Interesse, es zu unterlassen, seine Wohnung hotel- und ferien-wohnungs344hnlich gewerblich zwischenzuvermieten, insbesondere Mietverh344lt-nisse unter drei Monaten Dauer einzugehen. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag, die Klage auch insoweit abzuweisen, weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach 247 15 Abs. 3 WEG, 247 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die kurzfristige Vermietung seiner Wohnung an Ferieng344ste zu unterlassen. Diese Form der Nutzung sei keine Wohnnutzung mehr. Sie sei auch nicht mit der Zweckbestimmung "Wohnnutzung" vereinbar. Sie lasse bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise St366rungen wie die nicht ordnungsgem344337e Entsorgung von M374ll, das Abstellen von Gep344ck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fl344chen und deren st344rkere Abnutzung bef374rchten. Auch mindere diese Nutzung den wirtschaftlichen Wert des Woh-nungseigentums und die Wohnqualit344t. Diese Nachteile 374berstiegen das im In-teresse eines gedeihlichen Zusammenlebens hinzunehmende Ma337. 2 II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 3 - 4 - 1. Der Beklagte hat die kurzfristige Vermietung seiner Wohnung an Fe-rieng344ste in dem zuerkannten Umfang nach den hier allein in Betracht kom-menden Vorschriften von 247 15 Abs. 3 WEG, 247 1004 Abs. 1 BGB nur zu unter-lassen, wenn diese Nutzung entweder keine Wohnnutzung ist und sich auch nicht in dem durch den Wohnzweck vorgegebenen Rahmen h344lt oder wenn sie zwar Wohnnutzung ist, den anderen Wohnungseigent374mern aber durch diese Nutzung als solche 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben unver-meidliche Ma337 hinaus ein Nachteil erw344chst. Wie der Senat - allerdings erst nach Verk374ndung des Berufungsurteils - entschieden und im Einzelnen darge-legt hat, sind diese Voraussetzungen bei der kurzfristigen Vermietung einer Ei-gentumswohnung an Ferieng344ste nicht gegeben (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093; vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, WuM 2010, 716). Er hat sich auch mit den von dem Berufungsgericht f374r seine gegenteilige Ansicht angef374hrten Gesichtspunkten auseinandergesetzt (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO S. 3095 Rn. 17 ff.). Auf diese Ausf374hrungen wird Bezug genommen. 4 2. Die Verurteilung des Beklagten erweist sich auch nicht aus einem an-deren Gesichtspunkt als richtig. 5 a) Die konkrete Ausgestaltung der kurzfristigen Vermietung einer Woh-nung an Ferieng344ste kann zwar - etwa durch die von dem Berufungsgericht an-gesprochene nicht ordnungsgem344337e Entsorgung von M374ll, das Abstellen von Gep344ck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fl344chen oder durch dessen 374berm344337ige Abnutzung - f374r die anderen Wohnungseigent374mer Nach-teile haben, die 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidli-che Ma337 hinausgehen. Das f374hrte aber nur dazu, dass der betroffene Woh-nungseigent374mer nach 247 15 Abs. 3 WEG, 247 1004 Abs. 1 BGB von jedem ande-ren Wohnungseigent374mer darauf in Anspruch genommen werden k366nnte, die 6 - 5 - konkrete Ausgestaltung der Vermietung zu 344ndern und die Beeintr344chtigungen abzustellen (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 f. Rn. 23). Einen solchen Anspruch macht der Kl344ger hier jedoch nicht geltend. Der von ihm gel-tend gemachte Anspruch, die kurzfristige Vermietung der Wohnung an Ferien-g344ste ganz, also auch in st366rungsfreier Ausgestaltung, einzustellen, ergibt sich aus solchen St366rungen nicht. b) Ob etwas anderes g344lte, wenn die konkrete Ausgestaltung einer Ver-mietung einer Eigentumswohnung an Ferieng344ste zu wiederholten gr366blichen Verst366337en gegen die Pflichten aus 247 14 WEG im Sinne von 247 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG f374hrt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das wird nicht behauptet. 7 c) Ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers l344sst sich schlie337lich auch nicht daraus herleiten, dass die Zustimmung des Verwalters zu der Vermietung nicht eingeholt worden ist. Dieser bed374rfte es nach der Teilungserkl344rung nur, wenn die kurzfristige Vermietung einer Wohnung an Ferieng344ste eine gewerbli-che oder berufliche Nutzung der Wohnung w344re. Das ist indessen nicht der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 Rn. 17). 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 9 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 15.04.2009 - 77 C 454/08 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2009 - 85 S 52/09 WEG -
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