BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 78 / 11 Verkündet am: 7. Oktober 2011 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1365 Abs. 1 Bei der Feststellung, ob ein Ehegatte mit einer Grundschuldbestellung über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt, sind neben dem Nominalbetrag der Grun d- schuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grund schuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zwe i- einhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 7 . Oktober 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d i e Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsena ts des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2011 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Re chts wegen Tatbestand: Mit notarieller E r klärung vom 16. Februar 2009 bestellte der Kläger der beklagten Bank an seinem Grundstück eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 350.000 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung 1 - 3 - von 5 % des Grundschuldbetrags und unterwarf sich wegen aller A nsprüche aus der Grundschuld der sofortigen Vollstreckung in das belastete Eigentum . Die Grundschuld sichert Forderungen der Beklagten aus einem Kreditrahme n- vertrag über 500.000 e- schäftsführer der Sohn de s K lägers war. Das Grundstück des im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemei n- schaft lebenden Klägers hat einen Verkehrswert von 426.000 r- fügten der Kläger und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung zumindest noch über ein Bankgu thaben in Höhe von 10.179 I m April 2009 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Kapital der Grundschuld zum 30. November 2009 und stellte es zur Zahlung fällig. Der Kläger , der die Grundschuldbestellung mangels Zustimmung seiner Ehefrau gemäß § 1365 Abs. 1 BGB für unwirksam hält, wendet sich mit seiner Klage gegen die V ollstreckung aus der notariellen Urkunde . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rev ision verfolgt der Kläger seinen A n trag weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Bestellung der Grundschuld habe nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht der Zustimmung der Ehefrau des Klägers bedurft, weil dieser nicht über sein Vermögen als Ganzes verfügt habe. Hiervon wäre nur auszugehen gewesen, wenn das Grundstück mindestens 90 % des gesamten Vermögens des Klägers ausgemacht und die Grundschuld den Grundstück s- 2 3 4 - 4 - wert zu 90 % oder mehr ausgeschöpft hätte. Letzteres sei nicht der Fall. Im Zeit punkt der Grundschuldbestellung habe die Belastung insgesamt 367.500 (350.000 % des Grundstückswerts betragen. Die dinglichen Zinsen von jährlich 16 % seien nicht zu berücksichtigen, da sie im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht entsta nden gewesen seien. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus , dass die Belastung eines Grundstücks, d as das alleinige oder wesentliche Vermögen des ve rfügenden Ehegatten ausmach t , nach § 1365 Abs. 1 BGB zustimmung s- bedürftig ist , wenn sie den Wert des Grundstücks ausschöpf t (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 IVb ZR 79/88, NJW 1990, 112, 113 ) und nicht lediglich als Erwerbs modalität anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 III ZR 106/95, BGHZ 132, 218, 227 f. ). Maßgeblich ist, ob die Belastung unter B e- rücksichtigung etwaiger bereits eingetragener Rechte den Verkehrswert des Grundstücks so weit mindert , dass dem verfügenden Ehegatten nur e in unw e- sentlicher Teil seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 IVb ZR 79/88, NJW 1990, 112, 113; vgl. auch BayObLGZ 1959, 442, 446; FamRZ 1967, 337, 338; MünchKomm - BGB/Koch, 5. Aufl., § 1365 Rn. 61 ff. ). b ) Bei d er Prüfung der mit einer Belastung ein hergehenden Wertmind e- rung eines Grundstücks ist wie auch sonst im Rahmen von § 1365 BGB - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (vgl. Staudinger/Thiele, BGB [2007], § 1365 Rn. 47 f.) . Im Zeitpunkt der Verfüg ung bereits bestehende 5 6 7 - 5 - Grund schulden werden daher , obwohl sie von der ihr zugrunde liegenden pe r- sönlichen Forderung unabhängig sind, nur insoweit berücksichtigt, wie sie val u- tieren (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1993 V ZR 7/92, BGHZ 123, 93, 95; BGH, U rteil vom 12 . Juli 1989 IVb ZR 79/88, aaO). Ist die gesicherte Ford e- rung bereits getilgt und hat der Grundstückseigentümer deshalb einen A n- spruch auf (teilweise) Rückübertragung de s Grund pfandrechts , ist dieser A n- spruch in die Vermögensberechnung einzust ellen (vgl. MünchKomm - BGB/Koch, aaO, § 1365 Rn. 17 ). Umgekehrt ergibt sich hieraus , dass es bei der (Neu - )Bestellung einer Grundschuld grundsätzlich nicht auf deren Valutierung ankomm t . Zwar kann die zu sichernde persönliche Forderung im Zeitpunkt der B estellung (noch) hinter dem Sicherungswert der Grundschuld zurückbleiben. Einem Rückübertr a- gungsanspruch des Eigentümers wird aber in aller Regel die Möglichkeit entg e- genstehen, dass die Grundschuld, weil sie auch künftige Forderungen sichert, zu einem spä teren Zeitpunkt voll valutieren wird. Maßgeblich für die Wertmi n- derung des Grundstücks durch neu bestellte Grundpfandrechte ist daher der Betrag, für den das Grundstück hieraus dinglich haftet. Dies ist grundsätzlich der Nominalbetrag einschließlich etwaig er Nebenleistungen und dinglicher Zi n- sen ( § 1191 Abs. 2 BGB ) . c) Dass dingliche Zinsen im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden sein können, führt entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht dazu, dass sie bei der Ermittlung der durch die Belastung eingetr e- tenen Wertminderung nicht zu berücksichtigen wären. Richtig ist zwar, dass es bei der Anwendung des § 1365 BGB allein auf die objektiven Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt (BGH, Urteil vom 21. März 1996 III ZR 106/95, BGHZ 132, 218, 227). Das bedeutet aber nicht, dass sich die Wertminderung nach dem Betrag bemisst, der sich bei einer (fi k- 8 9 - 6 - tiven) Verwertung der Grundschuld am Tag ihrer Bestellung bzw. Entstehung erlösen ließe. Maßgeblic h ist vielmehr , inwieweit die Belastung den Wert des Grun d- stücks als Zugriffsobjekt für potentielle Gläubiger , und damit auch für den Eh e- gatte n des Verfügenden als mögliche n Gläubiger eines Anspruchs auf Zug e- winn , absinken lässt ( vgl. BGH , Urteil vom 25. J uni 1980 IVb ZR 516/80, BGHZ 77, 293, 297 ; Urteil vom 12. Juli 1989 IVb ZR 79/88, NJW 1990, 112, 113 li. Sp. unten; zum Schutzzweck des § 1365 BGB siehe BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 IVb ZR 97/85, BGHZ 101, 225, 228) . Ein potentieller Gläubiger wird a ber schon im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung von einer Wertmind e- rung des Grundstücks im Umfang des vollen, die dinglichen Zinsen einbezi e- henden Sicherungswerts der Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1982 III ZR 164/80, NJW 1982, 2768, 2769 zu II. 2.) ausgehen. Denn er muss im Regelfall damit rechnen, dass die Verwertung der Grundschuld erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem auch dingliche Zinsen in nennenswertem Um fang vol l- streckt werden können . In diesem Fall haben die in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Ansprüche wegen der laufenden Zinsen und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Zinsen Vorrang vor anderen Grundpfan d- rechten. Dem entspricht es, wenn bei d er Berechnung des Wertverlusts, den ein Grundstück infolge der Bela stung mit einer Grundschuld erleidet, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine abweichende Bewertung erfo r- dern, dingliche Zinsen für zweieinhalb Jahre einbez ogen werden . 2. Hiernach steht außer Zweifel, dass die von dem Kläger bestellte Grun dschuld den Wert seines Grundstücks vollständig erschöpfte. Schon bei Hinzurechnung der Grundschuldzinsen von 16 % jährlich für zwei Jahre d- 10 11 - 7 - stücks von 426.000 Das dem Kläger verbleibende Vermögen ist so gering, dass es der Annahme, er habe mit der Bestellung der Grundschuld über sein Vermögen als Ganzes verfügt , nicht entgegen steht . Denn a uch wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Bankguthaben von 10.179 ist , und wenn darüber hinaus das im erstinstanzlichen Urteil erwähnte (u r- sprüngliche) Guthaben von 8.000 erücksichtig ung findet , en t- spricht das dem Kläger verbleibende Vermögen weniger als 5 % des ursprün g- lichen Vermögens und liegt damit deutlich unterhalb der bei größeren Verm ö- gen maßgeblichen Grenze von 10 % (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991, XII ZR 79/90 , NJW 1991, 1739) . III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entsche i- den, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des G e- setzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die S a- che zur Endentscheidung im Sinne des erstinstanzlichen Urteils reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die notwendige Kenntnis der Beklagten, dass es sich bei dem Grun d- stück um nahezu das ganze Vermöge n des Klägers handelt und dass die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld den Wert des Grundstücks ausschöpfte (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1993 V ZR 7/92, BGHZ 123, 93, 95) , ist in dem erstinstanzlichen Urteil festgestellt worden . In den dortigen En tsche i- dungsgründen, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, heißt es, der Bekla g- ten seien die Vermögens - und Familienverhältnisse des Klägers bekannt gew e- sen. Um welche Vermögensverhältnisse es sich dabei handelt, ergibt sich aus 12 13 - 8 - dem Tatbestand des erstin stanzlichen Urteils; der Grundstück wert von 426.000 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt. I V . D ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 13.07.2010 - 14 O 416/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2011 - I - 5 U 101/10 - 14
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