BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 78/13 Verkündet am: 21. Januar 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektor in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 (A); BGB § 823 Abs. 1 (Aa); BGB § 278 a) Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig nicht in Ausübung eines ö f- fentlichen Amts; eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist. Ein Arzt übt nicht deshalb ein öffentliches Amt aus, weil sein Patient im Staatsdienst b eschäftigt ist. b) Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik) erfo r- dert, verschiebt er die wegen unzureichender Ausstattung der Klinik erforde r- liche Verlegung in ein ausreichend ausgestattetes Krankenhaus aber auf den nächsten Tag, liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefe h- ler vor. c) Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsil i- ararztes als seines Erfüllungsgehilfen au s Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gege n- über dem Pat ienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt. BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 1 . Januar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch für Recht erkannt: D ie Revision en der Beklagten gegen das Urteil de s 4 . Zivil sena ts des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31 . Januar 201 3 w e rd en zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %, weitere 5 % hat die Beklagte zu 1 zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 1 als Krankenhausträg e- rin und der Beklagte zu 2 als in dem Krankenhaus konsiliarisch tätig gewesener Neurologe der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, den sie als Patientin aufgrund einer Behandlung in dem Krankenhaus in der Nacht vom 12. a uf den 13. November 2003 erlitten hat. Die Klägerin war im Jahr 2003 Beamtin auf Probe im Polizeidienst des Landes Schleswig - Holstein. Sie hatte Anspruch auf Beihilfe und unterhielt w e- 1 2 - 3 - gen des davon nic ht abgedeckten Risikos eine Krankenversicherung bei einem privaten V ersicherer . Am Abend des 12. November 2003 trat bei der Klägerin eine Throm bose der inneren Hirnvenen auf. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden wurde sie von einem Arzt in die Klinik d er Beklagten zu 1 eingewiesen. Der dort konsili a- risch täti ge Beklag te zu 2 erkannt e die Ursache der Beschwerden, nämlich die Thrombose , nicht . Erst am nächsten Tag erfolgte nach Durchführung weiterer Untersuchungen eine Verlegung der Klägerin in das Univer sitätsklinikum Lübeck, wo eine Therapie gegen die Hirnvenenthrombose eingeleitet wurde. Die Klägerin ist unstreitig infolge der Hirnvenenthrombose körperlich und au f- grund eines hirnorganischen Psychosyn droms geistig schwerst behin dert. Sie wirft den Beklag ten vor, dass die Hirnvenenthrombose nicht rechtzeitig erkannt und ihre Einweisung in ein Z entrum für Maximalversorgung nicht rechtzeitig veranlasst worden sei. Das Land gericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage durch Teilurteil vom 28. Ju ni 2011 teilweise stattgegeben und die gegen den Beklagte n zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Landgericht der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage hinsichtlich eines weiteren Betrags stattgegeben. Das Berufungsge richt hat auf die Rechtsmittel beider Parteien gegen die beiden Urteile unter teilweiser Klagea b- weisung durch Teil - und Teilgrundurteil der gegen beide Beklagte gerichteten Klage dem Grunde nach und hinsichtlich ausgeur teilter Teilbeträ ge stattgeg e- ben und die volle Haftung der Beklagten festgestellt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revision en der Beklagten. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin habe dem Grunde n ach Erfolg. D er Beklagte zu 2 hafte als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 für die Gesundheit s- beschädigung der Klägerin. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das ang e- fochtene Teilurteil sei zum Grunde der geltend gemachten Ansprüche unb e- gründet. Zur Höhe der Schadensersatzansprüche der Klägerin seien die Ber u- fungen der Beklagten zu 1 im Wesentlichen unbegründet, jedoch sei der Rechtsstreit insoweit noch nicht vollumfänglich entscheidungsreif. Der Beklagte zu 2 h afte aus Delikt für die der Klägerin entstandenen Schäden. Ihm sei ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Die schwersten G e- sundheitsschäden der Klägerin s eien dem Unterlassen des Beklagten zu 2 au f- grund d er nach der Rechtsprechung zum Befunderhebungsfehler veranlassten Beweislastu mkehr zuzure chnen. Den gegenteiligen Darlegun gen des Landg e- richts im Teilurteil könne nicht gefolgt werden. Zwar sei trotz der im Hause der Beklagten zu 1 technisch nur eingeschränkt möglichen Diagnostik und aufgrund der fachspezifisch eingeschränkten Kenntnisse des B eklagten zu 2, der nur Neurologe und nicht Radiologe oder Neuroradiologe sei, ein Erkennen der vo r- liegenden Hirnvenenthrombose möglich und geboten gewesen. Weil die E r- kenntnismöglichkeiten jedoch nur eingeschränkt gewesen seien und jedenfalls der Verdacht auf eine Hirnvenenthrombose bestanden habe, habe der Beklagte zu 2 nicht die Empfehlung aussprechen dürfen, die Klägerin an Ort und Stelle zu behandeln. Die vom Beklagten zu 2 empfohlene weitere Liquordiagnostik, die toxikologische Untersuchung, das MRT de s Neurocraniums und die Wi e- dervorstellung beim Neurologen hätten für den Beklagten zu 2 erkennbar alle 5 6 7 - 5 - erst am folgenden Tag realisiert werden können; in Anbetracht der von ihm e r- kannten Sachlage habe er aber sofort eine Überweisung der Klägerin in ein Neu rozentrum veranlassen müssen. Insoweit sei dem Beklagten zu 2 kein D i- agnosefehler, sondern ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Die Beklagte zu 1 hafte als Krankenhausträger für die der Klägerin en t- standenen Schäden aus Vertrag und aus Delikt. Sie sei passivlegitimiert. Sie sei bei der Behandlung der Klägerin nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Ob dem Landgericht da r in gefolgt werden könne, dass die Kl ä- gerin unwidersprochen vorgetragen habe, beihilfeberechtigt und privatversicher t zu sein, was darauf schließen lasse, dass sie von der Wahlmöglichkeit des § 112 Abs . 3 LBG Schleswig - Holstein Gebrauch gemacht und keinen Anspruch auf Heilfürsorge gehabt habe, könne dahinstehen. Jedenfalls seien die vom Bundesgerichtshof zur ärztlichen Behandlung von Zivildienstleistenden entw i- ckelten Grundsätze entsprechend anwendbar. Die Beklagte zu 1 hafte nach § 278 BGB für die Fehler des Be klagten zu 2. Die Beklagte zu 1 habe mit Hi n- zuziehung eines Konsiliararztes ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllt. Da sie in der Nacht nicht in der Lage gewesen sei, ein CT fachkundig zu befunden, habe sie eine vertragliche Regelung mit externen Är z- ten getroffen, die zur Befundung hinzugezogen worden seien. Konsiliarärzte seien Erfüllung sgehilfen , auch wenn bei Privatpatienten mit dem Konsiliararzt gegebenenfalls ein Arztzusatzvertrag geschlossen werde. Die Beklagte zu 1 hafte ferner aufgrund eigenen Organisationsver - schuldens. Den Träger des Krankenhauses treffe eine primäre Organisati on s- pflicht dahingehend, eine an den Aufgaben orientierte, zweckmäßige Organis a- tion der Klinik zu schaffen. Zu den Organisationspflichten gehöre die personelle Ausstattung, die die Aufgabenerfüllung gewährleiste. Richte ein Krankenhau s- träger - wie hier - ei ne Schlaganfalleinheit ein, müsse sie technisch und auch 8 9 - 6 - personell so ausgestattet sein, dass Patienten, bei denen ein Schlaganfall vo r- liegen könne, rechtzeitig medizinisch richtig versorgt werden könnten. Dies sei hier nicht dadurch gewährleistet gewesen, dass die Beklagte zu 1 mit dem B e- klagten zu 2 einen Neurologen als Konsiliararzt vertraglich verpflichtet habe, der zur Befundung von CT - Aufnahmen nicht die erforderliche Fachkunde besessen habe. Für Fehler ihrer eigenen angestellten Ärzte hafte die B eklagte zu 1 nicht. Diese Ärzte hätten sich auf die Empfehlungen des Beklagten zu 2 verlassen dürfen. II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Zur Revision des Beklagten zu 2 Ohne Rechtsfehler bejaht das Beruf ungsgericht die Haftung des Bekla g- ten zu 2. a) Die Auffassung der Revision, die Haftung des Beklagten zu 2 scheit e- re am Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG, ist verfehlt. Die Klägerin hatte nach den Fe ststellungen des Berufungsgerichts als B eamtin auf Probe im Polizeidienst Anspruch auf Beihilfe des Dienstherrn und hatte sich hinsichtlich der dadurch nicht abgedeckten Kosten privat zusatzvers i- chert. Bei dieser Sachlage wurde sie wegen ihrer Beschwerden in d ie Klinik der Beklagten zu 1 eingeliefert und dort von dem Oberarzt Dr. S. als Notarzt in die Stroke Unit der Klinik eingewiesen, wo sie unter Mitwirkung des Beklagten zu 2 10 11 12 13 14 15 - 7 - behandelt wurde. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass unte r diesen Umständen bereits im Ansatz nicht zu erkennen ist, wieso Dr. S. oder der Beklagte zu 2 die Behandlung der Klägerin in Ausübung eines öffentl i- chen Amts übernommen und durchgeführt haben sollen. Ein Arzt übt nicht de s- halb ein öffentliches Amt aus, w eil sein Patient im Staatsdienst beschäftigt ist. Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt im Übrigen regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts; eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erled igt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist ( vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 14 - Heilbehandlungsarzt der Berufsgeno s- senschaften ; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 307/09, BGHZ 187, 194 Rn. 17 - Zivildienst leistender ; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72, BGHZ 63, 265 , 270 - Durchgangsarzt ; Wenzel/Mennemeyer/Huge mann, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 2 Rn. 396). Dass die angestellten Ärzte der Bekla g- ten zu 1 und der Beklagte zu 2 seinerzeit als Tru ppenarzt, als Amtsarzt, im Dienst einer Krankenversicherung, als Durchgangsarzt oder als Notarzt eines öffentlich - rechtlich organisierten Rettungsdienstes ( zu diesen Ausnahmen vgl. Wenzel/Mennemeyer/Hugemann, aaO, Rn. 396 ff., 404 mwN ) gehandelt hät te n , is t weder festgestellt noch ersichtlich. Ob die Klägerin aufgrund der Vo r schriften des Landes Schleswig - Holstein grundsätzlich verpflichtet war, den polizeiärztl i- chen Dienst in Anspruch zu nehmen, ist unerheblich. Im Ü brigen trägt die Rev i- sion selbst vor, da ss die hier notwendige Notfallbehandlung einen Au s nahmefall darstellt und dass in solchen Fällen der polizeiärztliche Dienst lediglich unve r- züglich zu benachrichtigen ist, damit er so bald wie möglich die B e handlung übernimmt. Daraus kann offensichtlich ni cht hergeleitet werden, dass die im Notfall von Privatärzten bzw. - kliniken übernommene ärztlich e Verso r gung in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt. - 8 - b) Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht eine Haftung des B e- klagten zu 2 nach den Grundsät zen, die der erkennende Senat für den Fall e i- nes Befunderhebungsfehlers aufgestellt hat. aa) Das Berufungsgericht entnimmt den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen , der auch von dem Privatsachverständigen des Beklagten zu 2, Dr. H., befragt w urde, dass der Beklagte zu 2 die Notwendigkeit weiterer Befunderhebung erkannt hatte und dass er im Hinblick auf die unzureichenden Möglichkeiten in der Klinik der Beklagten zu 1 und auf den Zustand der Klägerin eine umgehende Verlegung in eine ausreichend ausgestattete Klinik hätte ve r- anlassen müssen. Es entnimmt ferner den Aus führun gen des Beklagten zu 2 bei seiner Anhörung, die Verlegung der Klägerin in eine Neuroklinik am Au f- nahmetag sei nicht einmal diskutiert und es sei nicht explizit darüber gespr o- ch en w o rde n , dass bei einer Verlaufsverschlechterung eine Verlegung der Pat i- entin zu prüfen sei. Der Beklagte zu 2 sei vielmehr davon ausgegangen , dass auf einer Intensivstation eine intensive Verlaufsbeobachtung stattfinde und a n- gemessen darauf reagiert wer de. Nach den Aussagen der vernommenen Ze u- gen ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2 trotz der ihm erkennbaren Notwendigkeit einer sofortigen weiteren Hirndiagnostik nicht nur keine Verlegung veranlasst, sondern auch keine Empfehlu ngen an die a n- deren Ärzte für eine spezifische Überwachung der Klägerin gegeben hat. Bei dieser Sachlage macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Sac h- verständige habe eine Überwachung als Alternative für eine sofortige Verlegung für ausreichend gehal ten. Dies lässt sich, worauf die Revisionserwiderung hi n- weist, den Ausführungen des Sachverständigen schwerlich entnehmen und wird auch von der Revision der Beklagten zu 1 so nicht gesehen . Jedenfalls entspricht aber das Verständnis, das das Berufungsgeric ht den Ausführungen 16 17 18 - 9 - des Sachverständigen beimisst, einer möglichen tatrichterlichen Bewertung des Beweisergebnisses, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt. bb) Damit liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Diagnosefe h- ler, sondern ein Befunderhe bungsfehler vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen machten der erkennbare CT - Befund, die Liquorunters u- chung, die ein entzündliches Geschehen ausschloss, und das unklare klinische Beschwerdebild (Babinski - Zeichen rechts, was auf eine Betroffenheit der linken Hirnhälfte hinwies, und eine minimale Facialisschwäche rechts) eine sofortige weitere Hirndiagnostik zwingend erforderlich. Da diese nicht in der Klinik der Beklagten zu 1 vorgenommen werden konnte, hatte eine Verlegung der Kläg e- rin in ein Neuro zentrum zu erfolgen, was der Beklagte zu 2 als Konsiliararzt a n- zuordnen oder jedenfalls den Ärzten der Beklagten zu 1 zu empfehlen hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte zu 2 die dringende Notwendigkeit weiterer diagnostisc her Maßnahmen erkannt, gleic h- wohl aber nicht für eine umgehende Verlegung der Klägerin gesorgt. cc) Die Revision zieht letztlich nicht ernsthaft in Zweifel, dass das Ber u- fungsgericht eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten zu 2 im Fall des anzuneh menden Befunderhebungsfehlers mit Recht bejaht hat. Dies gilt auch, s ofern nicht bereits das Unterlassen der Verlegung als solches als grober Fe h- ler an zusehen sein sollte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfolgt bei der Unterlassung der gebo tenen Befunderhebung eine Bewei s- lastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Zudem kann aber auch eine nicht grob fe h- lerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Bewei s- last hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hi n- 19 20 - 10 - reichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis g e- zeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. Es ist nicht erforde r- lich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige U rsache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur ausgeschlossen, wenn jeglicher ha f- tu ngsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56 f. ; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10, VersR 2011, 114 8 Rn. 7; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11). Die zweitgenannte Fallgestaltung liegt hier zweife l- los vor. dd ) Die Zulassungsfrage des Berufungsgerichts ist damit hinsichtlich des Beklagten zu 2 fallbezogen beantwortet. Dass dieser unabhä ngig davon, wie seine "Konsiliartätigkeit" rechtlich einzuordnen ist, für sein fehlerhaftes ärztl i- ches H andeln selbst aus Delikt haftet, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. etwa OLG Jena, VersR 2008, 401 , 403 ; OLG Köln, NJW - RR 2003, 1031; Geiß/Greiner, Arzth aftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 124; Wenzel/Henning, aaO, Kap. 2 Rn. 58). 2. Zur Revision der Beklagten zu 1 Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch die Haftung der Beklagten zu 1. a) Auch die Revision der Beklagten zu 1 macht geltend, die Behandlung der Klägerin sei in Ausübung eines öffentlichen Amts erfolgt. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen unrichtig ( oben 1 a). 21 22 23 24 - 11 - b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe den Fehler des Beklagten zu 2 zu Unrecht der Bekl agten zu 1 zugerechnet, die Vorschrift des § 278 BGB finde im Verhältnis der Beklagten zu 1 zu dem konsiliarisch z u- gezogenen Beklagten zu 2 keine Anwendung, ist nicht zu folgen. Der Begriff des Konsiliararztes ist legal nicht definiert (vgl. We n- zel/Henn ings, aaO, Rn. 57; Wenzel/Flachsbarth, aaO, Rn. 587 ff.). Je nach Aufgaben - und Vertragsgestaltung ist der Konsiliararzt nach der bisherigen Rechtsprechung häufig nicht als Erfüllungsgehilfe des auftraggebenden Arztes bzw. der auftraggebenden Klinik anzuse hen. Dies gilt insbesondere, wenn zw i- schen dem Konsiliararzt und dem Patienten eine (weitere) vertragliche Bezi e- hung zustande kommt, so dass die Faustregel anzuwenden ist, dass haftet, wer liquidiert (vgl. Geiß/Greiner, aaO, B 121 ff. mwN). Eine Fallgestal tung, bei der dieser Grundsatz anzuwenden ist, liegt hier nicht vor. Dass die Beklagte zu 1 bei der Beauftragung des Beklagten zu 2 davon ausgegangen wäre, zwischen diesem und den Patienten, zu deren Behandlung er zugezogen wurde, komme ein selbstständiges Vertragsverhältnis zustande, ist weder festgestellt noch e r- sichtlich. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin nicht gesondert abgerechnet hat. Entscheidend sind letztlich folgende Feststellungen des Berufungsg e- r icht s: Die Beklagte zu 1 erfüllte mit Hinzuziehung eines Konsiliararztes ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin. Weil die Beklagte zu 1 in der Nacht nicht in der Lage war, ein CT fachkundig von angestellten Ärzten b e- funden zu lassen , hat te sie eine vertragliche Regelung mit externen Ärzten g e- troffen , die zur Befundung hinzugezogen wurden. Der Beklagte zu 2 wurde d a- her im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten zu 1 tätig, die eingelieferte Klägerin fachkundig ärztlich zu versorgen. Dies oblag primär der Beklagten zu 1, weil sie mit Einrichtung einer Schlaganfalleinheit die Vorausse t- 25 26 27 - 12 - zungen dafür geschaffen hatte, dass spezifisch gefährdete Patienten bei ihr eingeliefert wurden. Da sie die fachkundige ärztliche Versorgung vo n Schlaga n- fallpatienten nicht allein mit eigenen angestellten Ärzten vollziehen konnte, musste sie sich externer Ärzte bedie nen, hier des Beklagten zu 2, der mithin nicht im Rahmen einer eigenen Leistungspflicht der Klägerin gegenüber tätig wurde . Aufg rund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 für ein umfassend zuständiges - bzw. sich als solches nach außen darste l- lendes - Krankenhaus tätig und von diesem auch honoriert wurde. Jedenfalls in einem solchen Fall muss sich der K rankenhausträger einen Fehler des zugez o- genen Konsiliararztes nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 6. Aufl., Rn. 397; Frahm/Nixdorf/Walter, Arz t- haftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 18; Geiß/Greiner, aaO, Rn. B 122; Wenzel/Köllner, aaO, Kap. 2 Rn. 1063). c) Da die Beklagte zu 1 danach aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zu der Klägerin für den Fehler des Beklagten zu 2 gemäß § 278 BGB einz u- stehen hat, kommt es nicht darauf an, ob den Ausführungen des Berufungsg e- richts zur Haft ung der Beklagten zu 1 wegen eines Organisationsmangels zu folgen ist. Dazu sei allerdings bemerkt, dass die Annahme eines Organisat i- onsmangels naheliegt, wenn ein Krankenhausträger eine Schlaganfalleinheit einrichtet, diese aber technisch und personell un zulänglich ausstattet, so dass die dort eingelieferten Patienten nicht rechtzeitig richtig versorgt werden kö n- nen. Der Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Organisationsmangel liege vor, wenn die radiologischen Aufgaben nicht einem Radiologen, sonder n einem Neurologen zugewiesen werden, der zur Befundung von CT - Aufnahmen nicht die erforderliche Fachkunde besitzt, vermag die Revision nichts Überze u- gendes entgegenzuhalten. 28 29 - 13 - d) Auf die Ausführungen des Berufungsurteils dazu, dass die Beklagte zu 1 nic ht für Fehler ihrer eigenen angestellten Ärzte hafte, kommt es für die Entscheidung nicht an. Galke Zoll Diederichsen Pauge Offenloch Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 28.06.2011 - 5 O 3/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.01.2013 - 4 U 97/ 11 u. 4 U 132/11 - 30
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