BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 78 /14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat de s Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1 2. Oktobe r 2 015 für Recht erkannt: D ie Revision der Kläger seite gegen das Urteil des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 201 4 wird auf deren Kosten zurück ge wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 5.870,38 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r fondsgebundenen L e- bensv ersicherung . Dies e wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. April 2001 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erh ielt 1 2 - 3 - d. VN mit dem Versicherungsschein, der die Belehrung über das Wide r- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versich e- rungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Ve r- sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) . Mit Schre i ben vom 24 . J anuar 20 13 erklärte d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer wertete dieses Schreiben als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN soweit für die Revisionsinst anz noch von Interesse - Rückzahlung al ler auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revisio n ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien 3 4 5 6 7 - 4 - mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei or d- nungsgemäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen europäische Richtlinien. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsve rtrag e s sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucheri n- formation und eine sowohl formell als auch inhaltlich o rdnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechts widrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, B GHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an de n Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- 8 9 10 11 - 5 - sc haftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. D ie Treuwi d- rigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu la s- sen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Ve r- tragsschluss 2001 ungenutzt. D. VN zahlte 11 Jahre die Versicherung s- prämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des be reits im Jahre 20 01 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, b e- lehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrag e s für die Vergangenheit begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch e rkennbar. - 6 - Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Ma yen Harsdorf - Gebhradt Dr. Karczewski Le hmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.10.2013 - 9 O 214/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.02.2014 - 20 U 190/13 - 12
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