BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 79/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 55 7 Abs. 2 (§ 548 a.F.) Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg, wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig wird. BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2 Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktritt s - recht erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verla n gen. BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin - 2 - LG Berlin - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im brigen unter Zurckweisung der Anschlußrevision der Klgerin, das U r - teil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM , nmlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, ve r - urteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage a b - gewiesen. Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klgerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klgerin 6 %. - 4 - Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klgerin 5 %. Von den auûergerichtlichen Kosten der Klgerin tragen die B e - klagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %. III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klgerin 20 %. Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klgerin 26 %. Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klgerin 25 %. Von den auûergerichtlichen Kosten der Klgerin tragen die B e - klagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %. Von Rechts wegen Tatbestand: - 5 - Mit notariellen Vertrgen vom 13. August 1 993 kaufte die Klgerin von der Beklagten zu 1 die Grundstcke R. Straûe 38/44 (Flurstcke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstck R. Straûe 40/42 (Flurstck 2771) in L. . Die Klgerin verpflichtete sich in den Vertr - gen, auf den Kaufgrundstcken ein Bro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung bernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstcken 2773 und 3805/2 mi n - destens 1.000.000 DM, auf de m Flurstck 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis Septe m - ber/Dezember 1995 in den auf den Grundstcken angesiedelten Betrieben e i - ne bestimmte Zahl von Arbeitspltzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufvertrgen zurcktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertrag s - schluû ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" ( scil. Grundstcksverkehrsordnung; nur im Vertrag ber das Grundstck Flurstck 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 e r - teilte die Baubehörde eine auf die Grundstcke Flurstck 2773 und 3805/2 b e - schrnkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hi n - sichtlich des Grundstcks Flurstck 2771 verlangte sie vorweg die Klrung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschrnkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 19 94 erteilte Grundstcksverkehrsgenehmigung auf die Grundstcke Flurstck 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klgerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklrte sie den Rc ktritt von beiden Vertrgen. Sie sttzte sich hinsichtlich des Grundstcks Flurstck 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstcke auf die Einheit der Vertrge. - 6 - Die Klgerin hat einen Anspruch auf Vergtung fr die Schaffung der Arbeitspltze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet u nd ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klgerin den Zahlung s - antrag in erster Linie auf den Vergtungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gesttzt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angeno m - men ( Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99). Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klgerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, j e - weils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstcke Flurstck 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergtungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergtungs- und Verwendungsersatzansprche, jeweils bezogen auf das Grundstck Flurstck 2771, gesttzt. Das Oberla n - desgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber berwiegend erst ab der Rechtshngigkeit der jeweiligen Ansprche zugespr o - chen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergtungsanspruch - 7 - von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Ve rwendungsersatz von 150.000 DM zu grunde. Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageantrge a n - gestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die B e - klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nmlich zur Erstattung von Verwendungen in Hhe von 150.000 DM nebst Zinse n, ve r - urteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre R e - visionsantrge weiter. Die Klgerin hat Anschluûrevision eingelegt und bea n - tragt, ihr gegenber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zi n - sen aus 150.000 DM vom 6. D ezember 1996 bis 5. April 2000, gegenber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM fr dieselbe Zeit und gegenber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM fr die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz K o - sten fr die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenk o - sten) in Hhe von 77.910 DM, fr deren Elektroanschluû in Hhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhon o - rar) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwe n - dungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB g e - - 8 - wesen. Denn sie htten nicht nur Sonderzwecken der Klgerin gedient, so n - dern htten auch aufgewandt werden mssen, damit die auf dem Gelnde a n - sssigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen ang e - siedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Tei l betrags erfolgt. II. Die Revision hat Erfolg. Ansprche auf Verwendungsersatz stehen der Klgerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstcke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berec h - tigten Ansprche auf Geldleistung zugrunde. 1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskrftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klgerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MnchKomm- ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie di e - jenige des Berufungsgerichts im Verfahren ber die Anspruchshhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewe r - tung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512 - 9 - Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgrnde insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen E r - stellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil lieû es zu, aus dem Gesamtb e - stand von 13 Positionen, die die Klgerin dem Anspruch auf Verwendungse r - satz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender No t - wendigkeit von der Ersatzfhigkeit auszuschlieûen; dies wre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch w e - gen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach mglich g e - wesen. Die Verneinung der Erstattungsfhigkeit smtlicher Verwendungen mit der Begrndung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei fr die Kaufgrundstcke nicht notwendig gewesen, htte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung ber den Grund des A n - spruchs gesetzt. Sie htte sich nicht auf die Hhe des Anspruchs beschrnkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle berhaupt g e leugnet. b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klgerin im Verfahren zur Hhe des A n - spruchs entfallen. Ein Grundurteil ber den Anspruch auf Verwendungsersatz htte, was der Senat seinerzeit allerdings unbercksichtigt gelassen hat, b e - reits nicht ergehen drfen. Der Hauptanspruch auf Vergtung fr die Schaffung von Arbeitspltzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. R aum, zustzlich ber den eigenstndigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz - 10 - dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX Z R 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulssig erlassene Gru n - durteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflsenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Haupta n - spruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshngigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskrftigen Zuerkennung des von der ursprnglichen Teilklage erfaûten Vergtungsanspruchs ber 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichta n - nahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Gru n - durteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f). 2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klgerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschftsfhrung ohne Auftrag vom Geschftsfhrer gefordert werden knnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Verwendungen sind Vermgensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemûen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maûstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995, - 11 - IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zhlt der Abriû vorhandener Ba u - lichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebudes (sachndernde Verwe n - dung) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschlieûende Erwgung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentmer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, we l - ches Vermgensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchfhrung einer E r - haltungs- oder Bewirtschaftungsmaûnahme auf sich genommen hat, fhrt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentmer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist alle r - dings nicht ausschlaggebend. Maûgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhand e - nen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentmer Au f - wendungen erspart werden, die er sonst htte bernehmen mssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermgensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfhig, es findet eine "Verlustabwlzung auf den Eigentmer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trgt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sonde r - vorteils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv Erforderlichen lag. b) Die Besonderheiten des Vertragsverhltnisses der Parteien bieten keinen Anlaû zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den vie l - fach ungeklrten Fragen, inwieweit in den Fllen des gesetzlichen Rcktritt s - rechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rcktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem fr das Verhltnis des Eigentmers zum Besitzer geltenden Regelungen mglich oder - 12 - geboten ist (nher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klgerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rcktrittsrecht ausgebt. Sie kann auch nicht einem Rcktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rcktrittsgrundes vornimmt. Die Klgerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstcken Flurstck 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklrt war, ob auf dem Kernstck des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstck Flurstck 2771, berhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Z u - sammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblem a - tik, ob die Genehmigung nach der Grundstcksverkehrsordnung erteilt werden wrde. Als die Klgerin die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem Ei n - treten des vertraglichen Rcktrittsgrundes hinsichtlich des maûgeblichen Grundstcks, Flurstck 2771, rechnen. Dem lût sich nicht entgegenhalten, daû die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstcksverkehrsgenehmigung hi n - sichtlich der peripheren Grundstcke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Diese l - ben Grnde, die die Klgerin berechtigten, vom Kaufvertrag ber diese Grun d - stcke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der ze n - tralen Flche zurckzutreten, stellten sie auch von der bernommenen Ve r - pflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Ze n - trums auf allen drei Grundstcken mit Schwerpunkt bei der Flche Flurstck 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klgerin, wovon das Berufungsg e - richt auch ausgeht ("Leichtbauhalle drfte den Plnen kaum entsprochen h a - ben"), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag auûerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluû, sie zu errichten, nahm die Kl - - 13 - gerin eine zustzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daû die Beklagten ihr hierbei freie Hand lieûen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstcke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wre. 3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) ntzlicher Verwendungen ( § 996 BGB) rumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rcktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rcktritt vom Vertrag Anstze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB g e schehen. 4. Der Hinweis der Klgerin in der Revisionsverhandlung auf Verwe n - dungsersatzansprche fr ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sttzt die Klgerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er ber die Vergtung geschaffener Arbeitspltze (2.250.000 DM) hi n - ausgeht, ausschlieûlich auf "Aufwendungen in Erfllung der Investitionsve r - pflichtung" in Hhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktob er 1997 (die Klgerin bezieht sich auf ihn mit der D a - tumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Hhe von 1.557.771,36 DM fr das Objekt R. Straûe 38/44" ( Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Hhe von 602.730,00 DM fr die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschlieûlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der - 14 - Schriftsatz vom 30. Mrz 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zustzliche Hinweis der Klgerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist mglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ndert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprchlic hkeit 3). Im brigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 b ezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstcke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, fr die die Klgerin die Beklagten gesam t schuldnerisch in Anspruch nimmt. 5. Nachrangig verfolgte Ansprche auf Schadensersatz wegen Ve r - schuldens bei Vertragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von se i - nem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der Klgerin nicht zu. Im Vertrag ber das Grundstck Flst. 2771 haben die Beklagten der Altl a - stenproblematik dadurch Rechnung getragen, daû die Klgerin einen Teilb e - trag von 400.000 DM bernahm und weitere Belastungen bis zur Hhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Fr den Fall, daû die Kosten der Altlastenbeseitigung den B e - trag von 1,8 Mio. DM bersteigen sollten , wurde jeder Seite ein Rcktrittsrecht eingerumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellun g - nahme bekannt gewordenen Umstand, daû hinsichtlich des Grundstcks R. - 15 - Straûe 40/42 ( Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Hhe von 3,5 Mio DM mglich wren, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorstzlichen Verstoû gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rcktrittsrecht der Klgerin vor Augen, daû ber den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entst e - hen knnten, die die Rentabilitt des Vorhabens berhrten. Dem trug die Ve r - einb a rung Rechnung. III. Die unselbstndige Anschluûrevision der Klgerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohn e Erfolg. Soweit sie weitergehende Zinsen fr die Ansprche auf Vergtung fr die Beschaffung von Arbeitspltzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulssig, da der Senat wegen der Hauptansprche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im brigen ist die Anschluûrevision nicht begrndet, da der Hauptanspruch auf Verwe n - dungse r satz, dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Tropf Krger Klein - 16 - Lemke Gaier
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