BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 79/07 Verk374ndet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (ohne II.3, 4 und 5) BGHR: ja UmwG 247247 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2; 131 Abs. 1 Nr. 1 Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundst374cken nur dann mit der Regis-tereintragung auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger 374ber, wenn die Grundst374-cke in dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag nach 247 28 Satz 1 GBO bezeich-net sind. BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 26. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung, die im Sinne von 247 22 Abs. 2 GBO erforderliche Zu-stimmung der M. P. GmbH zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts B. von V. , Blatt , Flurst374cke Nr. und , sowie Blatt , Flurst374cke Nr. , und , dahin herbeizuf374hren, dass statt der M. M. und R. GmbH jeweils die M. P. GmbH Eigent374merin ist, zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts D374sseldorf vom 11. April 2006 abge344ndert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung s344mtli-cher Rechte aus dem Grundst374ckskaufvertrag vom 17. M344rz 1994 (UR-Nr. /1994 des Notars Z. in B. ) und aus dem weiteren Vertrag vom 17. M344rz 1994 (UR-Nr. /1994 des Notars Z. in B. ) die Auflassung gem344337 247 925 BGB zur 334bertragung des Eigentums an dem Grundst374ck, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B. von V. , Blatt , Flurst374cke Nr. und , sowie Blatt , Flurst374cke Nr. , und , von der Kl344gerin auf die Beklagte zu erkl344ren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin s344mtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen An-spr374chen Dritter einschlie337lich der 366ffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundst374ck, eingetragen im Grundbuch des Amtsge-richts B. von V. , Blatt , Flurst374cke Nr. und , sowie Blatt , Flurst374cke Nr. , und - 3 - , Abf344lle und/oder Deponien im Sinne des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder sch344dliche Bodenver344nderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin 10 % und die Beklagte 90 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Rechtsnachfolgerin der M. M. und R. GmbH (nachfolgend MMRG genannt), die in den Grundb374chern als Eigent374me-rin des im Tenor dieses Urteils bezeichneten Grundbesitzes (nachstehend GTL-Gel344nde genannt) eingetragen ist, der bis 1990 als Gro337tanklager zum Um-schlag von Mineral366lprodukten genutzt wurde. Sie verkaufte das Gel344nde mit notariell beurkundetem, nicht vollzogenen Vertrag vom 17. M344rz 1994; an dem-selben Tag wurde zwischen ihr, der K344uferin und der Stadt B. ein eben-falls notariell beurkundeter Sanierungsvertrag geschlossen. 1 Die MMRG und die M. P. GmbH (nachfolgend MPG genannt), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, schlossen am 16. August 1999 einen notariell beurkundeten Spaltungs- und 334bernahmevertrag, mit dem das nicht mit A. zusammenh344ngende Gesch344ft der MMRG, u.a. "s344mtliche 2 - 4 - Grundst374cke der MMRG wie in Anlage (3) aufgef374hrt, die s344mtlich dem Teilbe-trieb N. E. zuzuordnen sind", auf die MPG 374bertragen wurde; das GTL-Gel344nde ist in der Anlage (3) nicht aufgef374hrt. Die Handelsregisterein-tragung der Abspaltung erfolgte am 21. Oktober 1999. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Dezember 1999 (nachstehend A. -Kaufvertrag genannt) verkauften die M. O. AG, eine Rechtsvorg344nge-rin der Beklagten, und die W. AG ihr sogenanntes A. -Gesch344ft an die V. AG, eine Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin. In 247 1.2 ist vermerkt, dass die MMRG mit dem Vertrag vom 16. August 1999 ihr nicht mit A. zusam-menh344ngendes Gesch344ft an die MPG abgespalten hat. In 247 10 hei337t es u.a.: 3 "Hiermit versichert und gew344hrleistet M. gegen374ber V. in Form eines selbst344ndigen Garantieversprechens, dass die folgen-den Angaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages und zum Zeitpunkt des M. -Vollzugs zutreffend, vollst344ndig und pr344zise sind: 1. Die in 247 1.1 lit. a) bis h) und 247 1.2 dieses Vertrages enthaltenen Angaben sind zutreffend, vollst344ndig und pr344zise." 247 12 lautet auszugsweise: 4 "1. Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere Aussagen, f374r die M. nach dem vorstehenden 247 10 ... eine Garantie 374ber-nommen hat, nicht zutreffend, vollst344ndig oder pr344zise sind, so ist V. berechtigt zu verlangen, dass M. (im Hinblick auf die nach vorstehendem 247 10 374bernommenen Garantien) ... in-nerhalb einer angemessenen Frist, jedoch auf jeden Fall nicht sp344ter als einen Monat nach Erhalt dieser Aufforderung, den Zustand herstellt, der best374nde, wenn die Aussagen zutr344fen. Erf374llt M. ... ihre Verpflichtung nicht, so ist V. berechtigt, von M. ... Schadensersatz f374r alle Sch344den und Kosten zu verlangen, die V. ... nicht entstanden w344ren, wenn die Aus-sagen zutreffend, vollst344ndig und pr344zise gewesen w344ren. - 5 - ... 5. Die Rechte und Anspr374che der V. wegen Nichterf374llung der Garantien, die von M. in 247 10 dieses Vertrages ... 374bernom-men wurden, unterliegen folgenden Verj344hrungsfristen: a) Garantien nach 247 10.1-10.5 und ...: 10 Jahre." Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 k374ndigte die Stadt B. der Kl344gerin an, sie auf Beseitigung von auf dem GTL-Gel344nde lagernden kontaminierten Boden in Anspruch zu nehmen. Sodann verlangte die Stadt B. mit Schrei-ben vom 12. Dezember 2004, den Boden innerhalb von 24 Monaten zu beseiti-gen; gleichzeitig drohte sie der Kl344gerin f374r den Fall nicht fristgerechter Erf374l-lung Zwangsmittel an. Die Kosten f374r die Sanierungsma337nahmen veranschlagte die Stadt B. auf 12 Mio. 200. Die Kl344gerin legte gegen den Bescheid Wider-spruch ein, 374ber den noch nicht entschieden ist. 5 Die Kl344gerin meint, die MPG sei aufgrund des Spaltungs- und 334bernah-mevertrags Eigent374merin des GTL-Gel344ndes geworden. Deshalb forderte sie im Juni und im Juli 2004 die Beklagte auf, an der Berichtigung des Grundbuchs mitzuwirken. Dem kam die Beklagte nicht nach. 6 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, die MPG zu veranlassen, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der MPG als Eigent374merin des GTL-Gel344ndes zu erteilen. Hilfsweise will sie die Verurteilung der Beklagten erreichen, Zug um Zug gegen Abtretung s344mtlicher Rechte aus dem Grundst374ckskaufvertrag und dem Sanierungsvertrag vom 17. M344rz 1994 die Auflassung zur 334bertragung des Eigentums an dem GTL-Gel344nde von der Kl344gerin auf die Beklagte zu erkl344ren. Au337erdem will die Kl344gerin festgestellt haben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr s344mtliche Aufwendungen zu erset- 7 - 6 - zen und sie von jeglichen Anspr374chen Dritter einschlie337lich der 366ffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem GTL-Gel344nde Abf344lle und/oder Deponien und/oder sch344dli-che Bodenver344nderungen, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revi-sion, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht die Kl344gerin als Rechtsnachfolgerin der MMRG, sondern die MPG Eigent374merin des GTL-Gel344ndes. Die Auslegung des Spaltungs- und 334bernahmevertrags ergebe, dass zu dem auf die MPG abgespaltenen Teilbetrieb N. E. der gesamte fr374here Grundbesitz der MMRG, und nicht nur die in der Anlage (3) zu 247 6.3.4 aufgef374hrten Grundst374cke geh366rten. Der Eigentumswechsel habe sich au337erhalb des Grundbuchs durch die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister vollzogen. Unsch344dlich sei, dass die 374bertragenen Grundst374-cke nicht in dem Vertrag bezeichnet seien; es reiche aus, sie erst bei der 304nde-rung der Eigent374mereintragung im Grundbuch konkretisierend zu bezeichnen. 9 - 7 - Anspruchsgrundlage f374r den ersten Klageantrag sei 247 12.1 i.V.m. 247247 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags. Hinsichtlich der bei der MMRG als "Rest" ihrer urspr374nglichen formellen und materiellen Eigent374merposition ver-bliebenen Buchposition im Grundbuch liege die garantierte Abspaltung tats344ch-lich nicht vor. Deshalb sei die Kl344gerin als Rechtsnachfolgerin der V. berech-tigt, von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der M. die Herstellung des Zustands zu verlangen, der best374nde, wenn die garantierte vollst344ndige Abspal-tung vollzogen worden w344re. Auch ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin umfasse den geltend gemachten Anspruch. Die in 247 18.4 des A. -Kaufvertrags vereinbarte Ausschlussfrist gelte nicht, weil sie sich nur auf die Haftungsfreistellung nach 247 18.1 beziehe. 10 Den Feststellungsantrag h344lt das Berufungsgericht ebenfalls nach 247 12.1 i.V.m. 247247 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags f374r begr374ndet. Eine Ver-pflichtung der Kl344gerin zur Bodensanierung komme nur in Betracht, wenn sie Eigent374merin des GTL-Gel344ndes sei. Dies w344re jedoch ein Zustand, welcher der in 247 10.1 abgegebenen Garantie widerspreche. Deshalb sei die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, der Kl344gerin alle Kosten zu erstatten und Sch344den zu ersetzen, die nicht entstanden w344ren, wenn die MMRG nicht Eigent374merin des GTL-Gel344ndes geblieben w344re. Daran 344ndere nichts, dass die MMRG nicht Grundst374ckseigent374merin geblieben sei; denn diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei f374r das noch laufende Verwal-tungsverfahren nicht bindend, so dass die M366glichkeit der Inanspruchnahme der Kl344gerin weiterhin bestehe. 11 Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. 12 - 8 - II. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Parteien des Spaltungs- und 334bernahmevertrags auch die 334bertra-gung des Eigentums an dem GTL-Gel344nde auf die MPG gewollt haben. Die gegen die dieser Ansicht zugrunde liegende Vertragsauslegung gerichteten An-griffe der Revision haben keinen Erfolg. 13 a) Mit dem Vertrag wurden der MPG im Wege der Sonderrechtsnachfol-ge durch Abspaltung zur Aufnahme (247 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) die Teilbetriebe M. , A , F. und N. E. , insbesondere die in 247 6 in Verbindung mit den Vertragsanlagen aufgef374hrten Wirtschaftsg374ter, 374ber-tragen (247 2.1). Ein solcher Vertrag unterliegt der Auslegung nach den Grunds344tzen der 247247 133, 157 BGB; sie dient der 334berpr374fung, welcher Einzel-gegenstand zu der 374bertragenen Sachgesamtheit geh366rt (Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., 247 126 Rdn. 65; ebenso BGH, Urt. v. 8. Oktober 2003, XII ZR 50/02, WM 2003, 2335, 2337 zur Spaltung durch Ausgliederung nach 247 123 Abs. 3 UmwG). 14 b) Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Aufgabe des Tatrich-ters. Das Revisionsgericht 374berpr374ft sie nur darauf, ob gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-letzt sind (siehe nur BGH, Urt. v. 26. September 2002, I ZR 44/00, WM 2003, 1127, 1128). Gemessen daran ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur m366glich, was ausreicht, sondern nahe liegend. 15 aa) Der von der Beklagten ger374gte Versto337 gegen den Grundsatz der Wortauslegung (247247 133, 157 BGB) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist von dem Vertragswortlaut ausgegangen, der das GTL-Gel344nde nicht erfasst. Dar-374ber hinaus hat es auf den tats344chlichen Willen der Vertragsparteien abgestellt, 16 - 9 - den es u.a. anderen Vertragsbestimmungen entnommen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905, 1907). Soweit die Revision den von dem Berufungsgericht herangezoge-nen Vertragsbestimmungen eine andere Bedeutung beimisst, setzt sie damit lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsge-richts. Das ist revisionsrechtlich unbeachtlich. bb) Das Berufungsgericht hat bei der W374rdigung des nachvertraglichen Verhaltens der MPG und der Beklagten keinen wesentlichen Auslegungsstoff 374bergangen, insbesondere nicht den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass das Schreiben der MPG an die U. GmbH vom 18. Dezember 2002 und ihr Schreiben an die H. & Co. GmbH vom 16. Dezember 2003 auf Irrt374mern der Verfasser be-ruhten, soweit darin die MPG als Rechtsnachfolgerin der MMRG in Bezug auf das Eigentum an dem GTL-Gel344nde bezeichnet sei. Aber diesem Vortrag musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn selbst wenn er zutrifft, zeigt der Inhalt der Schreiben, dass sowohl die MPG als auch die Beklagte glaubten, das GTL-Gel344nde sei im Wege der Abspaltung auf die MPG 374bertra-gen worden. Dieser Ansicht konnte - auch wenn sie rechtlich fehlerhaft ist - ver-n374nftigerweise nur die 334berlegung zugrunde liegen, dass die Abspaltung nach dem Willen der Parteien des Vertrags vom 16. August 1999 auch das GTL-Gel344nde erfassen sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten die Regelung in 247 6.3.4 des Vertrags nicht entgegen. Darin haben die Vertragspar-teien vereinbart, nach dem Vollzug der Spaltung gemeinsam alles Erforderliche zu veranlassen, um die Umschreibung des Eigentums an den Grundst374cken in den jeweiligen Grundb374chern herbeizuf374hren. Dass dies in Bezug auf das GTL-Gel344nde nicht geschehen ist und die Kl344gerin die Beklagte erst Mitte des Jah-res 2004 zur Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung aufgefordert hat, spricht 17 - 10 - nicht gegen den Willen der Vertragsparteien zur 334bertragung der Fl344chen auf die MPG, sondern l344sst sich damit erkl344ren, dass sie - auch nach dem Vortrag der Beklagten - die Aufnahme der Grundst374cke in die dem Vertrag beigef374gte Aufstellung vergessen haben. cc) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, das GTL-Gel344nde habe jahrelang als Umschlagplatz f374r A. -Mineral366lprodukte gedient und deshalb nicht zu dem abgespalteten Nicht-A. -Gesch344ft der MMRG ge-h366rt, hinreichend ber374cksichtigt. Es hat aus dem Umstand, dass diese Grund-st374cksnutzung bereits seit dem Jahr 1990 beendet ist, den Schluss gezogen, dass die Fl344chen bei dem Abschluss des Spaltungs- und 334bernahmevertrags nicht mehr dem A. -Gesch344ft der MMRG zuzuordnen waren. Das ist nicht widerspr374chlich, wie die Beklagte meint. 18 dd) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren unter Zeu-genbeweis gestellten Vortrag, das GTL-Gel344nde sei nicht den abgespaltenen Teilbetrieben der MMRG und insbesondere nicht dem Teilbetrieb N. E. zuzuordnen, nicht nachgegangen ist. Denn die Beklagte hat in das Wissen der benannten Zeuginnen gestellt, dass auf Grundst374cken in Wi. und W. neuartige M366glichkeiten der Energieerzeugung projek-tiert und pilotiert werden sollten. Das ist jedoch unerheblich f374r die Beantwor-tung der Frage, ob auch das GTL-Gel344nde zu dem Teilbetrieb N. E. geh366rte. 19 ee) Schlie337lich bleibt die von der Revision erhobene R374ge, das Beru-fungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast f374r die Abspaltung des GTL-Gel344ndes nicht beachtet, ohne Erfolg. Es hat den Vertrag vom 16. August 1999 anhand unstreitiger Vertragsbestimmungen und ebenfalls unstreitiger au337erver- 20 - 11 - traglicher Umst344nde ausgelegt. Die Darlegungs- und Beweislast spielte dabei keine Rolle. 2. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das GTL-Gel344nde sei in dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag hinreichend bestimmt bezeichnet. Sie widerspricht den Bestimmungen in 247 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG. 21 a) In dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag ist zu vereinbaren, welche Verm366gensteile von dem 374bertragenden Rechtstr344ger auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger 374bergehen sollen. Die 374bergehenden Gegenst344nde des Aktiv- und Passivverm366gens sind nach 247 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG genau zu bezeichnen. Soweit f374r die 334bertragung von Gegenst344nden bei Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch f374r die Bezeichnung der 374bergehenden Gegens-t344nde des Aktiv- und Passivverm366gens anzuwenden; 247 28 GBO ist zu beachten (247 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG). Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts Rechnung getragen. Es dient dazu, dass jedermann aus der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Grundst374cksbe-zeichnung erkennen kann, um welches Grundst374ck es sich handelt (Senat, BGHZ 150, 334, 338). Ihm kommt im Umwandlungsrecht eine besondere Be-deutung zu, weil die - hier abgespaltenen - Verm366gensteile mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister als Gesamtheit auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger 374bergehen (247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein gesonderter 334bertra-gungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenst344nde ist nicht erforderlich. 22 - 12 - b) Bei Grundst374cken tritt der Verm366gens374bergang demnach au337erhalb des Grundbuchs ein. Mit dem Vollzug der Spaltung durch die Registereintra-gung wird es im Hinblick auf die Eintragung des Eigent374mers unrichtig. Diese Rechtsfolge verlangt die Bezeichnung der 374bergehenden Grundst374cke in dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag nach 247 28 Satz 1 GBO, also entweder 374ber-einstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt (ebenso B366hringer, Rpfleger 1996, 154 f.; 2001, 59, 63; Schr366er in Sem-ler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., 247 126 Rdn. 64; vgl. auch LG Leipzig VIZ 1994, 562 und Heiss, Die Spaltung von Unternehmen im deutschen Gesellschaftsrecht, S. 55 [jeweils zu der mit den Vorschriften in 247 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG inhaltsgleichen Regelung in 247 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG]). Das ent-spricht auch dem Willen des Gesetzgebers; er hat den Hinweis auf 247 28 GBO in 247 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG aufgenommen, weil er es f374r erforderlich gehalten hat, Grundst374cke in dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag so zu bezeichnen, wie dies der beurkundende Notar bei einer Einzel374bertragung tun w374rde (BT-Drs. 12/6699, S. 119). 23 c) Die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die fehlende Bezeichnung der durch Spaltung 374bergehenden Grundst374cke nach 247 28 GBO den Rechts374bergang nicht hindert, wenn durch die Auslegung des Spaltungs- und 334bernahmevertrags eine einwandfreie Zuordnung auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger m366glich ist (ebenso H366rtnagl in Schmitt/H366rtnagl/Strutz, UmwG und UmwStG, 247 126 UmwG Rdn. 81; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 247 126 UmwG Rdn. 212; Priester, DNotZ 1995, 427, 445 f.; Volmer, WM 2002, 428, 430 f.; widerspr374chlich Priester in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., 247 126 Rdn. 53, 55), ist nicht richtig. Sie f374hrt zu einer nicht hinnehmbaren Unsicher-heit, welche Grundst374cke auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger au337erhalb des Grundbuchs 374bergegangen sind. 24 - 13 - aa) Zutreffend geht die Beklagte in ihrer Revisionsbegr374ndung davon aus, dass an die Bezeichnung eines im Wege der Abspaltung zur Aufnahme 374bergehenden Grundst374cks als Teil einer Sachgesamtheit keine geringeren Anforderungen gestellt werden d374rfen als bei der Einzel374bertragung. F374r diese hat der Senat jedoch entschieden, dass nach 247 28 GBO das Grundst374ck in der Eintragungsbewilligung 374bereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hin-weis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist (BGHZ 90, 323, 327); demge-m344337 ist zum Beispiel die Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung hinsichtlich einer Grundst374cksteilfl344che vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von 247 28 GBO nicht gen374gt werden kann (st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 37, 233, 242). Das gilt selbst dann, wenn die Teilfl344che in dem Kaufvertrag ausreichend bestimmt ist. Denn von der f374r die Bezeichnung der Teilfl344che ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses erfordert f374r den Eigentums374bergang die grundbuchm344337ige Bezeichnung der Teilfl344che, w344hrend es f374r die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie auch f374r die Auflassung (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, zur Ver366ffentlichung be-stimmt) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich 374ber die Gr366337e, die Lage und den Zuschnitt der Fl344che entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig ma337stabsgerechten - Darstellung und dar374ber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, BGHZ 150, 334, 338 f.). 247 28 GBO darf allerdings nicht formalistisch 374berspannt werden (Senat, BGHZ 90, 323, 327). Deshalb hat der Senat in den F344llen der Teilfl344chen374bertragung eine Ausnahme zugelassen, wenn bereits ein genehmigter Ver344nderungsnach-weis vorliegt, der die 374bertragene Teilfl344che katasterm344337ig bezeichnet, und auf den in der Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung Bezug genom- 25 - 14 - men werden kann (BGHZ 90, 323, 328; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, WM 2002, 763, 764). Zwar ist es danach m366glich, bei der Umwandlung den 334bergang von Grundst374cksteilfl344chen in dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag zu vereinba-ren, ohne sie nach 247 28 Satz 1 GBO zu bezeichnen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der 334bertragung von Gesamtgrundst374cken die fehlende Bezeichnung nach 247 28 Satz 1 GBO den Rechts374bergang durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister nicht hindert (so aber Wid-mann/Mayer, aaO; Volmer, WM 2002, 428, 431). Denn auch Teilfl344chen gehen bei fehlender Bezeichnung im Sinne von 247 28 GBO in dem Vertrag nicht mit der Eintragung in das Handelsregister, sondern erst dann auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger 374ber, wenn diese Bezeichnung sp344ter nachgeholt wird (Wid-mann/Mayer, aaO). Da sich die Rechts344nderung au337erhalb des Grundbuchs vollzieht, verlangt das Gesetz den an sich erst f374r den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des 247 28 Satz 1 GBO (Senat, Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, Umdruck S. 9 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) bereits f374r den Spaltungs- und 334bernahmevertrag. Denn bei der Spaltung fehlt das im Fall der Einzel374bertragung von Grundst374cken vorhandene Korrektiv der Grundst374cksbezeichnung nach 247 28 Satz 1 GBO in der Eintragungsbewilligung. 26 bb) Ebenfalls zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die in 247 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG normierte Verpflichtung zur Beachtung des 247 28 GBO bei der Bezeichnung der 374bergehenden Grundst374cke 374berfl374ssig w344re, wenn sie - wie das Berufungsgericht meint - nur als Klarstellung zu verstehen sei, dass f374r den formellen Grundbuchverkehr auch im Fall einer Abspaltung die strengen Bestimmtheitsanforderungen g344lten und deshalb f374r eine 304nderung des Grund-buchs die Anforderungen des 247 28 GBO erf374llt sein m374ssten. F374r eine solche Klarstellung besteht kein Bed374rfnis, weil das Grundbuchamt in dem dem Voll- 27 - 15 - zug der Spaltung nachfolgenden Berichtungsverfahren 247 28 GBO als ma337gebli-ches Verfahrensrecht beachten muss. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine blo337e Klarstellung. Zum einen stellt 247 126 UmwG materiell-rechtliche Anforderungen an den Inhalt des Spaltungs- und 334bernahmevertrags, insbesondere an die Bezeichnung der 374bergehenden Gegenst344nde; eine lediglich das Grundbuchverfahren betreffen-de Vorschrift ist hier fehl am Platze. Zum anderen richtet sich die in 247 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG enthaltene Verpflichtung zur Beachtung des 247 28 GBO ausschlie337lich an die Parteien des Spaltungs- und 334bernahmevertrags; f374r sie ist ein klarstellender Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Grundbuchamts sinnlos. 28 Dem l344sst sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus 247 131 Abs. 3 UmwG ergebe sich, dass sich bei der Aufspaltung der Eigentums374bergang entsprechend der Auslegung des Spaltungs- und 334bernahmevertrags vollziehe, auch wenn der 374bergehende Gegenstand in dem Vertrag nicht konkretisierend bestimmt sei; dasselbe m374sse f374r den Fall der Abspaltung gelten (ebenso Volmer, WM 2002, 428, 430). Diese Ansicht verkennt den oben unter 2.c) aa) dargestellten Unterschied zwischen der ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit und dem Bestimmtheitserfor-dernis des Grundbuchrechts. Danach m374ssen auch die im Wege der Aufspal-tung 374bergehenden Grundst374cke nach 247 28 Satz 1 GBO bezeichnet werden. 29 cc) Die 334berlegungen des Berufungsgerichts, schutzw374rdige Interessen Dritter und der Vertragsparteien w374rden nicht verletzt, wenn die Spaltung mit dem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt trotz fehlender Grundst374cksbe-zeichnung vollzogen w374rde, lassen Inhalt und Zweck des Bestimmtheitserfor-dernisses au337er Acht. Zum einen betrifft es nicht die Formwirksamkeit des Ver- 30 - 16 - trags, sondern seine inhaltliche Bestimmtheit (Senat, BGHZ 150, 334, 339 f.). Deshalb geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die zugunsten der Ver-tragsparteien bestehende, von der ausreichenden Grundst374cksbezeichnung unabh344ngige Warn- und Schutzfunktion der Vertragsbeurkundung ins Leere. Zum anderen werden schutzw374rdige Interessen Dritter bereits ber374hrt, wenn sich der Eigentums374bergang nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG au337erhalb des Grundbuchs durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister vollzieht. Denn ab dem 16. Tag nach der Bekanntmachung der Eintragung (247247 19 Abs. 3, 125 UmwG) muss ein Dritter die Spaltung und damit auch den Eigentumswech-sel gegen sich gelten lassen (247 15 Abs. 2 HGB). Ob der Dritte die Bekanntma-chung kannte, ist unerheblich; auch eine konkrete Kausalit344t ist nicht Voraus-setzung (M374nchKomm-HGB/Krebs, 2. Aufl., 247 15 Rdn. 67). Kann aber wegen nicht ausreichender - oder sogar, wie hier, fehlender - Grundst374cksbezeichnung weder dem Register noch dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag der 334ber-gang des Grundst374cks auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger entnommen wer-den, ist es nicht gerechtfertigt, wenn dieser gleichwohl dem Dritten den 334ber-gang entgegenhalten k366nnte. dd) Die von dem Berufungsgericht an verschiedenen Stellen seiner Ent-scheidung und auch von der Kl344gerin in ihrer Revisionserwiderung herangezo-gene Rechtsprechung des Senats zu den F344llen der irrt374mlichen Falschbe-zeichnung verkaufter Grundst374cke st374tzt die von dem Berufungsgericht vertre-tene Ansicht nicht. Denn sie hilft nicht 374ber die besonderen Anforderungen der grundbuchrechtlichen Bestimmtheit hinweg, die das Gesetz in 247 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG aufstellt. 31 - 17 - 3. Nach alledem erfasst die Abspaltung gem344337 Vertrag vom 16. August 1999 nicht das GTL-Gel344nde. Dessen Eigent374merin ist die Kl344gerin als Rechts-nachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen MMRG. Das Grundbuch kann somit nicht in der Weise berichtigt werden, dass die MPG als Eigent374merin ein-getragen wird, weil es an der daf374r notwendigen Unrichtigkeit fehlt. Die MPG ist nicht zur Zustimmung zu ihrer Eintragung (247 22 Abs. 2 GBO) verpflichtet. Dem-gem344337 trifft die Beklagte nach den Bestimmungen des A. -Kaufvertrags kei-ne Verpflichtung, die MPG zur Erteilung dieser Zustimmung zu veranlassen. Der darauf gerichtete erste Klageantrag ist deshalb - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils (247 562 Abs. 1 ZPO) - auf die Berufung der Beklagten ab-zuweisen, denn insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). 32 4. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, der in der Revisionsinstanz ohne Anschlussrevision der Kl344gerin angefallen ist (BGH, Urt. v. 17. September 1991, XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916), ist die Sache zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Er ist begr374ndet; die Kl344gerin kann von der Beklagten nach 247 12.1 i.V.m. 247247 1.2, 10.1 des A. -Kaufvertrags Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Vertr344gen vom 17. M344rz 1994 die 334bernahme des Eigentums an dem GTL-Gel344nde durch Abgabe einer entsprechenden Auflassungserkl344rung verlangen. 33 a) Die Bestimmung in 247 1.2, dass die MMRG auf der Grundlage des Spaltungs- und 334bernahmevertrags vom 16. August 1999 ihr nicht mit A. zusammenh344ngendes Gesch344ft an die MPG abgespalten hat, trifft nicht voll-st344ndig zu; wie vorstehend unter 2. ausgef374hrt, erfasste die Abspaltung nicht das GTL-Gel344nde, welches zu dem Nicht-A. -Gesch344ft der MMRG geh366rte. Deshalb greift das von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten in 247 10.1 abgege-bene selbst344ndige Garantieversprechen ein, mit dem sie versichert und ge- 34 - 18 - w344hrleistet hat, dass die Bestimmung in 247 1.2 des Vertrags zutreffend, vollst344n-dig und pr344zise ist. Das hat das Berufungsgericht - bei der Bescheidung des ersten Klageantrags - im Wege der Vertragsauslegung zutreffend festgestellt. Dem h344lt die Beklagte in ihrer Revisionsbegr374ndung lediglich entgegen, dass es sich bei der Regelung in 247 10.1 um eine pauschal-generelle Garantieklausel handele, wie sie bei Unternehmenskaufvertr344gen international 374blich sei, in die nach allgemeinen Auslegungsgrunds344tzen jedoch keine Garantie f374r die Ab-spaltung bestimmter Verm366gensgegenst344nde und Rechte hineingelesen wer-den d374rfe. Damit zeigt die Beklagte keinen revisionsrechtlich beachtlichen Aus-legungsfehler des Berufungsgerichts auf. Er ist auch nicht zu erkennen. Aufgrund des Garantieversprechens ist die Kl344gerin nach 247 12.1 des A. -Kaufvertrags als Rechtsnachfolgerin der V. berechtigt, von der Be-klagten als Rechtsnachfolgerin der M. O. AG zu verlangen, den Zustand herzustellen, der best374nde, wenn auch das GTL-Gel344nde von der Abspaltung erfasst worden w344re. Das kann, wie von der Kl344gerin mit ihrem Hilfsantrag ver-langt, nur dadurch geschehen, dass die Beklagte das Eigentum 374bernimmt. 35 b) Der Geltendmachung des Anspruchs steht der Ablauf der in 247 18.4 des A. -Vertrags vereinbarten f374nfj344hrigen Ausschlussfrist nicht entgegen. F374r den hier gegebenen Anspruch der Kl344gerin nach 247 12.1 gilt ausschlie337lich die Regelung in 247 12.5a. Danach unterliegt die Garantie nach 247 10.1 einer zehnj344hrigen Verj344hrungsfrist. Diese war bei Klageerhebung - und ist auch jetzt - nicht abgelaufen. 36 5. Ohne Erfolg greift die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Feststellungsantrag sei begr374ndet. Anspruchsgrundlage f374r das Fest-stellungsverlangen ist ebenfalls 247 12.1 i.V.m. 247247 1.2, 10.1 des A. -Kaufvertrags. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die dagegen 37 - 19 - erhobenen Revisionsr374gen sind unbegr374ndet. Auf die vorstehenden Ausf374hrun-gen unter 4., die auch f374r die Bescheidung des Feststellungsantrags gelten, wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 38 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.04.2006 - 35 O 41/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.04.2007 - I-6 U 107/06 -
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