BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 79/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ed, 247 1359 Zur Anwendbarkeit des 247 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2009 - VI ZR 79/08 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Well-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldner-ausgleichs die Freistellung von Schadensersatzanspr374chen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden sind. 1 Am 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kl344-ger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren auf den Garda-see ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom Beklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden wollte und auf das Motorboot zuschwamm, dr374ckte der Beklagte nach einem 2 - 3 - Warnschrei des Kl344gers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich - ohne sein Wissen - beide Getriebehebel in R374ckw344rtsposition befanden, fuhr das Boot nicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten. Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. 3 Der Beklagte hat selbst ein Motorboot, das 374ber zwei Hebel gesteuert wird, wobei das Boot bei Vorw344rtsstellung der Hebel nach vorne f344hrt und in R374ckw344rtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Kl344gers wird da-gegen 374ber vier Hebel bedient. Die beiden gr366337eren Hebel lassen sich nur nach vorne bewegen und sind mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellen das Getriebe dar. Sind diese Hebel nach vorne geschoben, f344hrt das Boot vorw344rts, befinden sie sich in r374ckw344rtiger Stellung, f344hrt das Boot r374ckw344rts. In der Mitte befindet sich der Leerlauf. Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der Leerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der R374ckw344rtsgang einge-stellt war. Das Betreiben von Wasserski in Binnengew344ssern ist in Italien durch Mi-nisterialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. 4 Der Kl344ger wurde durch rechtskr344ftiges Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen wegen Verletzung der ihm als Eigent374mer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrt er, ihn zu 80 % von den Schadensersatzanspr374chen der Ehefrau des Beklagten und der Sozialversicherungstr344ger freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Anliegen weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in OLGR N374rnberg 2008, 403 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, das Freistellungsbegehren des Kl344gers sei nicht begr374ndet, weil eine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien im Sinne der 247247 421, 426, 840 BGB nicht vorliege. Zwar stehe die Haftung des Kl344gers gegen374ber der Gesch344digten aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts M374nchen fest. Der Beklagte hafte aber als Ehemann der Gesch344digten wegen 247247 1359, 277 BGB nicht f374r sein objektiv vorliegendes Fehlverhalten, so dass zwischen ihm und dem Kl344ger kein Gesamtschuldverh344ltnis bestehe. Daher seien auch die Grunds344tze des "gest366rten Gesamtschuldnerausgleichs" nicht anzuwenden. Bei gemeinsamer sportlicher Bet344tigung als Teil der ehelichen Lebens-gemeinschaft (247 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) bestimme sich der wechselseitige Haftungsma337stab nach 247 1359 BGB. Es liege kein Unfall im Stra337enverkehr vor, bei dem dieser Haftungsma337stab nicht gelte, sondern ein Unfall bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung. Das in dem Ministerialerlass Nr. 550 nieder-gelegte Gebot, "alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unf344llen in den genutzten Bereichen zu treffen", sei recht allgemein gehalten und mit den Detailregelungen des Stra337enverkehrs nicht vergleichbar, die f374r einen in-dividuellen Sorgfaltsma337stab keinen Raum lie337en. 7 Im Streitfall hafte der Beklagte nach dem Sorgfaltsma337stab der 247247 1359, 277 BGB nicht. Es handle sich um ein Augenblicksversagen, weil der sehr sp344-te Warnschrei des Kl344gers eine Schreckreaktion des Beklagten verursacht und 8 - 5 - dieser wegen der Bauweise des Bootes den Hebel falsch umgelegt habe. Im vorliegenden Fall stehe nicht ein kurzzeitiges "nicht Aufpassen" des Beklagten, sondern das unheilvolle Zusammenwirken einer ganzen Reihe von Umst344nden im Vordergrund, welches die pers366nliche Schuld des Beklagten in einem milde-ren Licht erscheinen lasse. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der mildere Sorgfaltsma337stab des 247 1359 BGB im Streitfall keine Anwendung finden. Nach dieser Vorschrift haben die Ehegatten (f374r eingetragene Lebenspartner vgl. 247 4 LPartG) bei Erf374llung der sich aus dem ehelichen Verh344ltnis ergebenden Ver-pflichtungen nur f374r diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigene Angele-genheiten anzuwenden pflegen. Zwar betrifft dieser Haftungsma337stab anders als im urspr374nglichen Gesetzentwurf nicht nur Verpflichtungen, die mit dem ehelichen G374terrecht oder der Schl374sselgewalt zusammenh344ngen, sondern alle Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verh344ltnis ergeben (zur Entste-hungsgeschichte der Vorschrift vgl. BGHZ 53, 352, 353). Gleichwohl handelt es sich gegen374ber dem allgemeinen Haftungsma337stab des 247 276 BGB um eine Ausnahmevorschrift, die schon nach allgemeinen Grunds344tzen eng auszulegen ist. 10 Zudem entspricht es f374r Schadensf344lle aus dem Stra337enverkehr der ge-festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich ein Kraftfahrer, der unter Versto337 gegen die Verkehrsvorschriften seinen Ehegatten an der Ge-sundheit oder im Eigentum sch344digt, nicht auf den Sorgfaltsma337stab des 11 - 6 - 247 1359 BGB wie in eigenen Angelegenheiten berufen, also nicht geltend ma-chen kann, dass er gew366hnlich in dieser Weise zu fahren bzw. Verkehrsvor-schriften zu missachten pflege (BGHZ 53, 352, 355 f.; 61, 101, 104 f.; 63, 51, 57 f.). Schon zuvor hatte der erkennende Senat zu dem zwischen Gesellschaf-tern geltenden und ebenfalls auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten beschr344nkten Haftungsma337stab des 247 708 BGB ausgef374hrt, dass dieser f374r das Stra337enverkehrsrecht allgemein ungeeignet sei, weil dieses Gebiet keinen Spielraum f374r individuelle Sorgfalt erlaube und die Gesellschafter sich deshalb als Fahrg344ste eines Mitgesellschafters nicht mit geringerer Sorgfalt behandeln lassen m374ssten, als dies nach dem allgemein g374ltigen objektiven Ma337stab er-forderlich w344re (BGHZ 46, 313, 317 f.). Diese Erw344gungen gelten auch im Streitfall, in dem ebenfalls ein Unfall mit einem motorgetriebenen Fahrzeug von vergleichbarer Gef344hrlichkeit, des-sen Betrieb eine Lizenz erfordert, geschehen ist. Der Ministerialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 enth344lt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hin-reichend detaillierte Regelungen, die den Schutz der Wasserskil344ufer und unbe-teiligter Dritter bezwecken und keinen Raum f374r einen individuellen Sorgfalts-ma337stab lassen. Insbesondere ist in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, un-ter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengew344ssern tags374ber bei g374nstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Ab-stand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten ist. 12 Auch wenn es sich um die gemeinsame Aus374bung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kommt mithin im Streitfall eine Haftungsmilderung nach 247 1359 BGB nicht in Betracht. Demgem344337 ist die Verantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsma337stab des 13 - 7 - 247 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten neben dem bereits rechtskr344ftig verurteilten Kl344ger besteht. 14 2. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sa-che ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen Haftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Pr374fung nachholen kann, ob Verj344hrung eingetreten ist. M374ller Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 3 O 2498/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 4 U 863/07 -
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