BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 79/09 vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die R374gen zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 O 124/07 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 U 391/08-71 -
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