BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 79/10 Verk374ndet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Ga Zum Anspruch des Gesch344digten auf Ersatz tats344chlich angefallener Repara-turkosten, deren H366he der Sachverst344ndige auf mehr als 30 % 374ber dem Wie-derbeschaffungswert gesch344tzt hat. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 - LG Wuppertal AG Velbert - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. M344rz 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad besch344digt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach au337er Streit. Der Kl344ger beauftragte einen Sachverst344ndigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser sch344tzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 200 brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 200. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Wiederbeschaffungs-wert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in H366he von 2.710 200 in Abzug und zahlte an den Kl344ger 4.190 200. 1 - 3 - Der Kl344ger lie337 das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sach-verst344ndigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteil-te ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung 374ber 8.925,35 200 brutto, wobei sie dem Kl344ger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 200 ei-nen Rabatt von 11 % (927 200) gew344hrte. Mit seiner Klage hat der Kl344ger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 200 sowie die Zahlung vorge-richtlicher Anwaltskosten von 489,45 200 verlangt. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344ger k366nne nur den Wie-derbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motor-rades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachver-st344ndige gesch344tzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % 374bersteige. Dieser Betrag repr344sentiere nach objektiven Kriterien die er-forderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kl344ger einen - nicht n344her spezifizierten bzw. begr374n-deten Rabatt - gew344hrt habe. 4 - 4 - II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegr374ndet. 5 1. Die Instandsetzung eines besch344digten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvern374nftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturw374rdig ist, kann der Gesch344digte vom Sch344diger grunds344tzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. L344sst der Gesch344digte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so k366n-nen die Kosten nicht in einen vom Sch344diger auszugleichenden wirtschaftlich vern374nftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Gesch344digten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvern374nftigen Teil aufgespal-ten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). 6 2. Ob der Gesch344digte, wenn es ihm tats344chlich gelingt, entgegen der Einsch344tzung des Sachverst344ndigen die von diesem f374r erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuf374hren, wie ihn der Sachverst344ndige zur Grundlage seiner Kostensch344t-zung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). F374r den Fall, dass zwar die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten 374ber der 130 %-Grenze liegen, es dem Gesch344digten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchttei-len - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens ent-sprechende Reparatur durchzuf374hren, deren Kosten den Wiederbeschaffungs-wert nicht 374bersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass 7 - 5 - aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Gesch344digten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.). 3. Der Gesch344digte, der sein besch344digtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverst344ndiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % 374bersteigenden Be-trag gesch344tzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlan-gen, wenn er nachweist, dass die tats344chlich durchgef374hrte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgef374hrt worden ist, wirtschaftlich nicht unvern374nftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (247 287 ZPO). 8 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger diesen Nachweis nicht gef374hrt habe, h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Die vom Kl344ger vorgelegte Reparaturkostenrechnung best344tigt die H366he der vom Sachverst344n-digen objektiv f374r erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %-Grenze weit 374berschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvern374nftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kl344ger einen erheblichen Rabatt gew344hrt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsge-richt hat mit Recht n344heren Vortrag des Kl344gers dazu vermisst, worauf die Ge-w344hrung dieses Nachlasses zur374ckzuf374hren ist. Ohne Kenntnis dieses Um-standes l344sst sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kl344-ger die Umst344nde der Rabattgew344hrung nicht n344her erl344utert hat, ist die tatrich-terliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtli-cher Sicht nicht zu beanstanden. 9 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Galke Zoll Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Velbert, Entscheidung vom 17.12.2008 - 11 C 58/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2010 - 9 S 26/09 -
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