BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 79/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Holmes als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 253; § 823 Ah, I Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äuß e- rungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfo l- gungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzb e- dürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung ode r Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten g e- macht wurden. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 - Saarländisches OLG LG Saarbrücken - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des S aarländ i- schen Oberlandesgerichts vom 16. Feb ruar 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte nimmt den klagenden Lebensversicherer ( nachfolgend: Klägerin), soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Zahlung einer Entschädigung wegen eh rverletzender Äußerungen in Anspruch. Der Beklagte hatte im Dezember 2001 bei der Klägerin einen Lebensve r- sicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherte Person war seine Ehefrau. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 1.682.163 r- brachten der Beklagte und seine Ehefrau einen Badeurlaub in Vietnam. Am 1. Januar 2004 kam die Versicherte unter im Einzelnen ungeklärten Umständen beim Baden im Meer zu Tode. Sie wurde entsprechend der Bitte des Beklagten 1 2 - 3 - nicht obduziert. Der Beklagte ließ den Leichnam am 3. Januar 2004 ohne vo r- herige Unterrichtung der Familie verbrennen. Der Verbleib der Urne mit der Asche der Verstorbenen ist ungeklärt. Das - u.a. auf Betreiben der Kläg e rin - von der Staatsanwaltschaft H. gege n den Beklagten eingeleitete Ermittlungsve r- fahren wegen des Verdachts der Tötung seiner Ehefrau wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt. In einem Vorprozess nahm der Beklagte die Klägerin auf Feststellung i h- re r Leistungspflicht aus dem Lebensver sicherungsvertrag in Anspruch. Die Kl ä- gerin berief sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. Sie macht e geltend, der Beklagte habe den Tod seine r Ehefrau vorsätzlich herbeigeführ t, um in den Genuss der Versicherungs leistung zu kommen. Sie list ete eine Reihe von Indizien auf, die nach ihrer Ansicht den Vorwurf stützten, insbesondere U n- stimmigkeiten in den verschiedenen Schilderungen des Geschehens durch den Beklagten, das Unterbleiben einer Obduktion, das rasche Verbrennen des Leichnams, das Ver schwinden der Urne mit der Asche, das wegen der Höhe der Gesamtversicherungssummen bei verschiedenen Versicherern und ange b- licher finanzieller Schwierigkeiten des Beklagten naheliegende Tatmotiv sowie nach ihrer Einschätzung gegebene Zweifel an der allgeme inen persönlichen Integrität des Beklagten. In diesem Zusammenhang berief sie sich u.a. auf E r- mittlungen der mit der Sachaufklärung beauftragten A . GmbH, auf Schilderu n- gen aus dem Verwandten - und Freundeskreis der Verstorbenen zum Verhältnis der Eheleute u nd auf Vorwürfe der sexuellen Belästigung asiatischer Hau s- haltshilfen. Mit Urteil vom 21. August 2007 wies das Landgericht S. die Klage ab. Es hatte sich davon überzeugt, dass der Beklagte den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt hatte. Mit Urteil vom 11. November 2009 hob das S aarländische Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Leistung aus dem Lebensvers i- cherungsvertrag zu erbringen. Die Klägerin habe die vorsätzliche Herbe iführung 3 - 4 - des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. nicht bewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der im Vorprozess und gegenüber der Staatsanwaltschaft H. au f- gestellten Behauptungen verlangte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung einer Gelde ntschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte W i- derklage auf Zahlung einer Gelde ntschädigung in Höhe von mindestens 20.000 negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landg e- richt hat die Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzu lässig a b- gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsge richt hält die Widerklage für unzulässig, weil die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem rechtlich g e- ordneten Verfahren geäußert worden seien. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs u nvereinbar, wenn redl i- cher Sachvortrag in einem Zivilprozess aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf - oder zivilrechtlichen Nachteilen führe, weil die Behauptung sich später im Prozess als unrichtig oder unaufklärbar erweise. Zwar habe ein an Massivität kau m zu übertreffender Vorwurf im Raum gestanden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise und ohne Sanktionen 4 5 - 5 - gewärtigen zu müssen, habe darlegen und zu beweisen versuchen dürfen, von ihrer versicherungsvertraglichen Lei stungspflicht befreit zu sein. Da die Klägerin keine eigenen Erkenntnisse über den Geschehensablauf gehabt habe, es durchaus Anhaltspunkte gegeben habe, die eine genauere Überprüfung ang e- zeigt hätten erscheinen lassen und es u.a. auf die vom Beklagten vera nlassten Maßnahmen zurückzuführen gewesen sei, dass eine Untersuchung des Leic h- nams zur genauen Klärung der Todesursache nicht möglich gewesen sei, habe es der Klägerin zuge billigt werden müssen, von ihren prozessualen Rechten dadurch Gebrauch zu machen, d ass sie einen ihr günstigen Sachverhalt b e- hauptet, ih n stützend e Informationen zu ermitteln versucht und nach ihrer Ei n- schätzung geeignete Beweismittel in das Verfahren eingeführt habe. Dieses Verhalten dürfe nicht rückwirkend mit dem Risiko einer Entschäd igungspflicht behaftet werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit "wahrheitswidr i- gem und irreführendem" Sachvortrag über die reine Rechtsverteidigung hinau s- gegangen sei. Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, nicht unmittelbar mit dem Versi cherungsfall zusammenhängende weitere Straftaten in den Raum zu stellen. Die diesbezüglichen Behauptungen ständen nicht völlig außerhalb des prozessrelevanten Sachverhalts. Die Klägerin habe hierdurch versucht, Zweifel an der persönlichen Integrität des Be klagten zu untermauern, die naturgemäß auch für die Frage, ob jemandem eine schwere Straftat zuzutrauen sei, eine Rolle spiele. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre diffamierende Kampagne auch außerh alb des Prozesses betrieben, in dem sie versu cht habe, ihn durch "eigene" Ermittlungen zu überführen , und dabei gezielt Personen aus seinem Umfeld mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe , g ehe fehl. Es liege in der Natur der Sache, dass das Einbringen von Sachvortrag und das Anbieten von Beweismitteln in ein gerichtliches Verfahren vorbereitend und begleitend außerprozessuale Maßnahmen einschließe. Das Verhalten der Kl ä- gerin sei stets auf die Vorbereitung und Geltendmachung ihrer Rechte im - 6 - Rechtsstreit bezogen gewesen. Eine Entschädigu ngspflicht der Klägerin sei auch i m Hinblick auf das " Initiieren " und " In - Gang - Halten " des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen. Auch im strafprozessualen Zusamme n- hang hätten Äußerungen in einem rechtlich geordneten Verfahren im Raum gesta nden, bezüglich derer die Klägerin vor nachträglicher Sanktion zu schü t- zen sei. Außerhalb des Zivilrechtsstreits bzw. des von der Staatsanwaltschaft H . geführten Strafverfahrens sei d ie Klägerin nicht zu dem Zweck an Personen herangetreten, den Beklagten u nabhängig von der Durchsetzung ihrer Position im gerichtlichen Verfahren zu diffamieren. Im Übrigen könne niemand sicher sagen, auf welche Weise welche Personen Kenntnis von der Beschuldigung des Beklagten erlangt hätten. Dies könne ebenso infolge "durchsi c k ernder" I n- formationen aus dem Erstprozess zwischen den Parteien geschehen sein wie auch durch die den Beklagten des Mordes bezichtigenden Schwiegereltern oder auch im Zusammenhang mit Zivilrechtsstreiten zwischen dem Beklagten u nd anderen Lebens - oder U nfall v ersicherern. Die Klägerin habe auch nicht vorsätzlich unwahre Behauptungen aufgestellt. Denn sie habe keine Kenntnisse aufgrund eigener Wahrnehmung haben können. Von Leichtfertigkeit sei im Hi n- blick auf die von ihr zusammengetragenen Indizien, insbes ondere den U m- stand, dass die Eltern der Verstorbenen selbst ihren Schwiegersohn des Mo r- des bezichtigt hätten, nicht auszugehen. An dieser Beurteilung änderten die Ermittlungsmethoden und Ermittlungsergebnisse der in Vietnam ermittelnden Detekt ive nichts. D enn unstreitig hab e nicht die Klägerin, sondern die E. L e- bensversicherung AG den entsprechenden Detektiv beauftragt; die Klägerin habe unstreitig auf dessen Ermittlungsergebnisse keinen Einfluss genommen. Nach allem könne auch keine Rede davon sein, dass d ie Unhaltbarkeit der Vorwürfe auf der Hand gelegen habe. Die genaue Todesursache der Versiche r- ten sei und bleibe unaufklärbar. - 7 - II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Widerklage zu Recht für unzulässig gehalten, weil die Klägerin die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zu r Rechtsverteidigung bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehö r- den gemacht hat. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Sena ts b e- steht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen , die der Rechtsverfolgung oder Rechts verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, Ver sR 2008, 357 R n . 12 mwN ; vgl. auch BVerfG, NJW - RR 2007, 840 f. mwN ; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627 , 628 - Gegenangriff ). D as sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteilig ten b e- einträchtigt werden (vgl. Senatsurteil e vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 , VersR 1992, 443 mwN; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f. ). Vielmehr müss en die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen , was sie zur Wahrung ihr er Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliege n- den Ausgangsverfahren geprüft werden . Der vo n der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs - noch Widerrufsansprüche geltend m a- chen ( vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502 , 2503 mwN. ; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, aaO, S. 278 ; vom 11. Dezember 20 07 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13) . Dies trägt dem Recht der Pa r- teien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches G e- 6 7 - 8 - hör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rech nung (vgl. BVerfG , NJW 1991, 29; NJW - RR 2007, 840 , 841 ; BVerfG, Be schluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 , jeweils mwN). Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie mat e- riell - rechtl ich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen b e- reitstehen; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozes s- gegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243 , 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502 , 2503 ; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16). Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/5 9, NJW 1962, 243, 24 5 ; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502 , 2503 ; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 , juris Rn. 17 ). Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei sei nen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden ; denn mit der Erstattung der A n- zeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Straf anzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsu r- teil vom 14. Nove mber 1961 - VI ZR 89/59, aaO; BVerfGE 74, 257, 262 ). Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das v orbringen dürfen , was er nach seinem Ermessen zur Aufkl ä- rung der Sache für erforderlich hält. Den berech tigten Belangen des in seiner Ehre Be troffen en ist durch die Bestimmung des § 1 64 StGB (f alsche Verdächt i- gung), die Kostenregelung in § 469 StPO für den Fall einer vorsätzlich oder 8 - 9 - leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige sowie die rechtsstaatliche Ausges ta l- tung des Ermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen . Für zivilrech t- liche Abwehransprüche ist dagegen in aller Regel kein Raum (vgl. Senatsurteil e vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, aaO ; BVerfGE 74, 257, 26 2 ; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 , aaO ) . 2 . Zutreffe nd hat das Berufungsgericht diese Grundsätze auf Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung übertragen, die auf ehrkränkende Äußeru n- g en i n einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüb er den Strafverfolgung s- behörden gestützt w e rden. Auch für solche Klagen be steht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerung en der Rechtsverfolgung oder Rechts verteidigung diente n oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurde n (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62, MDR 1964, 136; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, aaO ; Sta u- dinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. C 138; Münc h- Komm BGB/Rixecker, 6 . Aufl . , Anh. § 12 Rn. 1 91 f. ; Helle, GRUR 1982, 207, 215 f.) . Dies gilt auch dann, wenn das andere V erfahren bereits abgeschlossen ist. Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrne h- mung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Straf(ermittlungs)verfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die B e- hauptung sich später im Prozess oder nach behö rdlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 , juris Rn. 17 mwN). Ein wirkungsvoller gerichtlicher Recht s- schutz in bürgerlich - rechtlichen Streitigkeiten setzt voraus, dass der Rechts u- chende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem 9 - 10 - Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu b e haupten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 200 7 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, NJW - RR 2007, 840 , 841 mwN). In entsprechender Weise führte es zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren B e- schränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträcht i- gung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Ä u- ßerungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit einer Schadensersat z- klage wegen Ehrverletzung übe rzogen zu werden (vgl. BVerfGE 74, 257 , 263 ; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 , juris Rn. 17 mwN ). Soweit dem Senatsurteil vom 10. Juni 1986 (VI ZR 154/85, aaO unter 5. ) insoweit etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgeha l- ten. 3 . Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Recht s- schutzbedürfnis für die vorliegende Klage zu Recht verneint. a) D ie Äußerungen der Klägerin im Vorprozess standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand d ies es V erfahrens und waren dazu b e- stimmt und geeignet, den Standpunkt der Klägerin darzulegen und zu rechtfe r- tigen. Nachdem der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch genommen hatte, musste er in Kauf nehmen, dass die näheren Umstände d e s plötzlichen Ableben s seiner Ehefrau eingehend erör tert we rd en . Die Klägerin war in diesem Zusamme n- hang grundsätzlich berech tigt, im Prozess all das vorzutragen, was ihr für die Entscheidung über die Voraussetz ungen der Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. erheblich erschien, auch wenn es sich dabei um Äußerungen handelte, die geeign et waren, sich abträglich auf das Ansehen des Beklagten auszuwirken. 10 11 - 11 - Auf die Frage, ob der Beweis ihres Vorbringens mög lich oder von Anfang an ausgeschlossen erschien, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht an (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 20) . Es ist die ureigen st e Aufgabe des mit dem Vorprozess befassten G e- richts, die ihm zur Rechtfertigung des Klagebegehrens und zur Rechtsverteid i- gung unterbreiteten Tatsachen zu prüfen und ihren Wahrheitsgehalt im Falle des Bestreitens durch eine Beweisaufnahme zu klären. M it dem Rechtsstaat s- prinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlic hen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigun g beweisbar erscheinen (vgl. S e- natsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, B e- schluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 , juris R n . 17 mwN). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn das beanstandete Vorbringen - wie im Streitfall - eine sc hwere Straftat zum Gegenstand hat und die Staatsanwaltschaft ein wegen des Verdachts dieser Straftat eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt hat. Denn eine derartige Einstellungsverfü gung der Staatsanwaltschaft entfaltet keine Bindungswirkung für den Zivilprozess . Vie l- mehr haben die Zivilgerichte grundsätzlich selbständig und aufgrund freier B e- weiswürdigung (§ 286 ZPO) über die Voraussetzungen des vor ihnen geltend gemachten Anspruchs zu befinden. Sie sind in der Regel selbst an Feststellu n- gen in einem Strafurteil nicht gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 69 f.; vom 22. September 1982 - IVb ZR 576/80, BGHZ 85, 32, 36 ff.; vom 26. Januar 1989 - X ZR 100 /87, juris Rn. 18). Dies gilt umso mehr für Feststellungen in einer Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Denn ihr kommt keinerlei Rechtskraftwirkung zu; das Ermittlung s- verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden (vgl. RGSt 67, 315, 316; 12 - 12 - Me yer - Goßner, StPO, 52. Aufl . , § 170 Rn. 9; Karlsruher Komme n tar/Schmid, StPO, 6. Aufl . , § 170 Rn. 23). Die Unschuldsvermutung wird hie r durch entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt . Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht in Hinblick auf die - den Grundsatz freier richterlicher Überzeugungsbildung einschränkende und über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 , 216 - Wehrm achtsoffizier; Fischer, StGB, 59 . Aufl . , § 190 Rn. 4; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl . , § 190 Rn. 4) - Beweisregel des § 190 Satz 2 StGB gebo ten . Ihre Anwendbarkeit scheitert in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden ist, schon daran, dass der Beschuldigte vor der inkriminierten Behauptung nicht - wie in der Bestimmung vorausgesetzt - vom Vorwurf der Tatbegehung freigesprochen worden ist. A b- gesehen davon kommt die se Beweisregel im Zivilverfahren nur im Rahmen v on Klagen wegen Ehrverletzung, nicht hingegen im Deckungsprozess zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, aaO S. 216 - Wehrmachtsoffizier ). b) Es kann dahingestellt werden, ob das Rec htsschutzbedürfnis zu bej a- hen wäre, wenn d i e Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand lie g end falsch gewesen wären oder eine Schmäh ung darg e- stellt hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 ; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 17; BVerfG , NJW - RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, Rn. 18). Denn eine derartige Fallkonstellation ist nach den vom Berufungsgericht recht s- fehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben . Die Klägerin hatte keine eigene Kenntnis von den Umständen des Ablebens der Ehefrau des Beklagten. 13 14 - 13 - Z ur Begründung ihres Vorwurf s, der Beklagte habe den Tod seiner Frau vo r- sätzlich herbeigeführt, hatte sie eine Reihe von Verdachtsmomenten vorgetr a- gen, die das Landgericht als zur Überzeugungsbildung ausreichend angesehen hatte. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine wissentliche Unric h- tigkeit oder auf der Hand lieg ende Unhaltbarkeit der Vorwürfe mit Recht ve r- neint. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beu r- teilung des Vorbringens der Klägerin führen würden . Soweit die Revision in di e- sem Zusammenhang beanstande t, das Berufungsgericht habe die Akten des Vorprozesses verfahrensfehlerhaft nicht beigezogen, bleibt der Rüge der Erfolg versagt. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen dazu, dass das Berufung s- urteil auf diesem Mangel beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 150/55, LM Nr. 6 zu § 280 ZPO ; Zöller/Heßler, ZPO, 2 9 . Aufl . , § 551 Rn. 14). Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine Schmähung dar (vgl. zum Begriff der Schmähung: Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 22 mwN ) . Im Vordergrund des Vorbr ingens der Klägerin stand ersichtlich die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Abwehr des g e- richtlich geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag, und nicht die Diffamierung der Person des Be klagten. c) Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit zutreffend verneint, als die Klage auf das " Initiieren " und " In - Gang - Halten " des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Klägerin gestützt ist. Insoweit hat die Kläger in von ihrem staatsbürgerlichen Recht Gebrauch gemacht, den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht einer Straftat mitzuteilen. Dass die Klägerin hierbei wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufgestellt oder Äußerungen gemacht h ä t te , die in keinem inneren Zusamme n- hang mit dem von ihr verfolgten berechtigten Anliegen stehen (vgl. BVerfG, B e- 15 16 - 14 - schluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris, Rn. 18), ist weder e r- sichtlich noch dargetan. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.07.2010 - 14 O 64/10 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2011 - 5 U 384/10 - 61 - 17
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